Bei dem Grundbuch handelt es sich um ein beim Amtsgericht geführtes Register, das die Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse an Grundstücken aufzeigt. Es kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eingesehen werden.
Das Grundbuch besteht aus dem sogenannten Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I, II und III. Das Bestandsverzeichnis beinhaltet die genauen Grundstücksangaben und sollte mit den Daten des Liegenschaftskatasters übereinstimmen. In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II die Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III die Belastungen verzeichnet.
Ein Grundbuchauszug ist eine komplette Abschrift/Kopie aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen. Daraus sind auch ältere und schon gelöschte Eintragungen ersichtlich.
Das Grundbuch ist kein frei zugänglicher Datenbestand und die Einsichtnahme unterliegt daher strikten Datenschutzregelungen. Neben Notaren, Gerichten, Behörden und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren dürfen nur Eigentümer bzw. Miteigentümer sowie dinglich Berechtigte Einsicht nehmen. Dritte dürfen nur dann Einsicht nehmen, wenn Ihnen dafür eine Vollmacht des Eigentümers oder des dinglich Berechtigten vorliegt.
Das Recht eines Dritten an einem Grundstück wird als dingliches Recht bezeichnet. Dinglich Berechtigter ist also jeder Nichteigentümer, für den ein Recht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Rechte eines Dritten stehen entweder in der Abteilung II – Lasten und Beschränkungen - oder in der Abteilung III – Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Zu den Lasten und Beschränkungen zählen:
Für die Bestellung eines Online-Grundbuchauszugs werden folgende Informationen benötigt:
Die Vollmacht zum Abruf eines Grundbuchauszuges muss folgende Bestandteile enthalten:
Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.