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Beide Parteien verzichten wechselseitig für die festgelegte Dauer ab Vertragsschluss (nicht ab Mietvertragsbeginn) auf das Recht zur ordentlichen Kündigung.
Fehlt im Zeitmietvertrag der Befristungsgrund, etwa ein späterer Eigenbedarf, so ist die entsprechende Klausel unwirksam. Das Mietverhältnis gilt dann automatisch unbefristet.
Hier können das Mietobjekt betreffende spezifische weitere Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise Gartennutzung, Räum- und Streupflichten, Regelungen zur Hausordnung usw.
Standardmietvertrag = Unbefristete Mietverträge können vom Mieter jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Mieterhöhungen sind nur bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.
Staffelmietvertrag = Bei einem Staffelmietvertrag wird schon im Mietvertrag festgelegt, wann und um welche Summe die Miete in Zukunft steigen wird.
Indexmietvertrag = In einem Indexmietvertrag wird festgelegt, dass sich die künftige Miete am amtlichen Verbraucherpreisindex für alle privaten Haushalte orientiert und demzufolge mit der Inflation steigt.
Üblicherweise ist der Abrechnungsmaßstab für kalte Betriebskosten die Quadratmeterzahl der Wohnfläche (§ 556 a BGB). Abweichend hiervon kann vertraglich aber auch ein anderer Umlagemaßstab für einzelne Kostenpositionen vereinbart werden – etwa nach Personenzahl oder nach Wohneinheit.Warme Betriebskosten (Heizung und Warmwasser) müssen im Regelfall überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Üblicherweise wird vertraglich eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung vereinbart. Der Vermieter ist dann einmal jährlich verpflichtet, über die Betriebskosten abzurechnen. Alternativ kann auch eine Betriebskostenpauschale vereinbart werden. In diesem Fall erstellt der Vermieter keine Abrechnung.
Bei der Grundmiete handelt es sich um die Kaltmiete ohne Betriebskostenvorauszahlung/ -pauschale.
gemäß §2 BetrKV
In Wohnungen mit Gastherme, Gaseinzel- oder Nachspeicheröfen und Durchlauferhitzern werden die Heiz- und Warmwasserkosten nicht vom Vermieter abgerechnet – der Mieter schließt direkt mit dem Energieversorger einen Vertrag.
maximal 3 Monatskaltmieten
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