Bebaubarkeit
Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sodass sich die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Demnach wäre eine Bebauung mit einem ein bis zweigeschossigen Einfamilienhaus in offener Bauweise genehmigungsfähig.
Wir empfehlen Ihnen dennoch, das konkrete Bauvorhaben mit dem Stadtplanungsamt Marzahn-Hellersdorf abzustimmen. Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte telefonisch an die zuständige Sachbearbeiterin Frau Mündecke, Tel. 90293-5253.
Besichtigungstermine
Um unnötige Fahrereien zu vermeiden, melden Sie sich bitte für einen der folgenden
Termine spätestens einen Tag vorher per Mail an:
28.06.2024 um 15 Uhr
26.07.2024 um 15 Uhr
23.08.2024 um 15 Uhr
Sollte keine Anmeldung eingehen, findet kein Besichtigungstermin statt.
Erschließung
Die öffentlich-rechtliche Erschließung ist über die 'Schrobsdorffstraße' gesichert. Straßenseitig liegen die ortsüblichen Medien, wie Strom, Gas und Wasser/Abwasser an. Auf dem Grundstück befinden sich Hausanschlusskabel der Stromnetz Berlin GmbH sowie der Vodafone Kabel Deutschland GmbH.
Für die Erschließung des hinteren Grundstücks ist ein 3 m breites Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sowie eine entsprechende Baulast zu sichern. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Käufer des hinteren Grundstücks zu tragen.
Sonstiges
Die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG ist zu 1/2 Eigentümerin des Grundstücks. Die übrigen 1/2 befinden sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft. Aus diesem Grund erfolgt die Vermarktung dieses Grundstücks gemeinsam mit den Erben der verstorbenen Voreigentümerin sowie der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH als Vertreterin der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG.
Die Vermessung des Grundstücks ist Aufgabe des Käufers. Die dafür anfallenden Kosten sind entsprechend vom Käufer zu tragen.