Weitere Informationen
Provisionshinweis
Für den Käufer beträgt die Nachweis- und/oder Vermittlungsprovision 2,5 % des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die Nachweis- und/oder Vermittlungsprovision ist fällig und verdient nach notariellem Kaufvertragsabschluss - oder einer wirtschaftlichen Entsprechung - gegen Rechnung und wird als selbständiger Auftrag vom Käufer getragen. Einverständnis zur Provisionspflicht wird durch Annahme erklärt.
Sollte dem Empfänger bzw. dem Kaufinteressenten die angebotene Liegenschaft bereits bekannt sein, bitten wir uns innerhalb von drei Tagen unter Vorlage des anderen Angebots dies schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt unser Anspruch hinsichtlich des Nachweises und / oder Vermittlungsprovision als anerkannt und unsere Tätigkeit als ursächlich für den Vertragsabschluss.
Sonstiges
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir ausschließlich nur schriftliche Anfragen, per E-Mail oder Brief mit Angabe Ihres vollständigen Namens, Ihrer Anschrift und einer Rückrufnummer bearbeiten können. Gern senden wir Ihnen weitere Informationen und laden Sie zu einer Besichtigung ein.
Haftungsausschluss
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom Eigentümer/Verkäufer stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht. Es obliegt daher unseren Kunden bzw. Kaufinteressenten, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Alle Immobilienangebote sind freibleibend und vorbehaltlich Irrtümer, Zwischenverkauf- und Vermietung oder sonstiger Zwischenverwertung. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Fotos, Texte und Grafiken unterliegen dem Copyright der Firma Der Immobilien Joker.
Geldwäsche
Als Immobilienmaklerunternehmen ist der Immobilien Joker, vertreten durch Frau Janke, nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir nach § 11 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten (wenn Sie als natürliche Person handeln) – beispielsweise mittels einer Kopie. Bei einer juristischen Person benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss. Informationen zum Geldwäschegesetz, siehe Anlage Transparenzregister der IHK Ostbrandenburg.