Infrastruktur und Verkehr
Lenzen (Elbe) bietet eine solide Infrastruktur, die das Leben in der Kleinstadt angenehm und komfortabel macht. Der historische Stadtkern beherbergt zahlreiche Geschäfte des täglichen Bedarfs, darunter Supermärkte, Bäckereien und kleine Fachgeschäfte. Ergänzt wird das Angebot durch gemütliche Cafés, Restaurants und Handwerksbetriebe, die das Stadtbild prägen.
Für Familien ist Lenzen besonders attraktiv: Die Stadt verfügt über eine Grundschule sowie eine Kindertagesstätte. Weiterführende Schulen und weitere Bildungseinrichtungen sind in den nahegelegenen Städten wie Perleberg oder Ludwigslust schnell zu erreichen. Eine ärztliche Grundversorgung ist ebenfalls vor Ort, und ein modernes Ärztehaus sowie Apotheken gewährleisten die medizinische Betreuung. Für weitergehende Behandlungen stehen Krankenhäuser in den umliegenden Städten zur Verfügung.
Verkehrstechnisch ist Lenzen gut angebunden. Die Bundesstraße B195 ermöglicht eine schnelle Ver-bindung zu den umliegenden Städten und Gemeinden. Über die B493 gelangt man schnell ins benach-barte Niedersachsen. Die nächste Autobahnauffahrt (A24) ist etwa 40 Autominuten entfernt und verbindet Lenzen mit den Metropolregionen Hamburg und Berlin.
Öffentliche Verkehrsmittel sind in Form von regionalen Buslinien verfügbar, die Lenzen mit den umliegenden Orten vernetzen und Anbindungen an größere Bahnhöfe bieten. Der nächste Bahnhof befindet sich in Wittenberge, etwa 30 Kilometer entfernt, von wo aus regelmäßig Züge Richtung Berlin und Hamburg fahren.
Für den täglichen Bedarf, Familien, Berufspendler und Naturliebhaber bietet Lenzen somit eine ausgewogene Kombination aus ländlicher Idylle und ausreichender Anbindung an größere Städte.
Hinweis Aneignungsrecht
Der Käufer erwirbt das Grundstück originär, nicht als Rechtsnachfolger nach dem ursprünglichen Eigentümer, der das Eigentum aufgab oder als Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück nach dem Land Brandenburg, dessen Aneignungsrecht er erworben hat. Er ist rechtlich gesehen in einer Stellung wie der Ersteigerer aus einer gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung eines Grundstückes.
Zu beachten ist, dass wegen des originären Eigentumserwerbs durch das Aneignungsrecht der Erwerber eines Aneignungsrechtes keine Möglichkeit hat vom Land Brandenburg Auskünfte über das vom Aneignungsrecht betroffene Grundstück zu erhalten. Das Land Brandenburg ist selbst nicht Eigentümer des Grundstückes. Es gibt insoweit also keinerlei Auskünfte und im Hinblick auf den Zustand des Grundstückes auch keine Ansprüche gegen das Land Brandenburg. Es können gegenüber dem Bundesland keine Ansprüche wegen dieses Zustandes oder nicht erteilter Auskünfte erhoben werden.
Eine Eintragung eines Grundpfandrechtes für Finanzierungszwecke des Erwerbers vor Eintragung des Erwerbs im Grundbuch ist nicht möglich, da es sich um ein herrenloses Grundstück handelt. Aufgrund der Herrenlosigkeit ist das Land Brandenburg kein Eigentümer des Grundstückes und kann dementsprechend auch keine Belastungsvollmacht für das Grundbuch erteilen.
Da kein Grundstück, sondern ein Aneignungsrecht nach § 928 BGB erworben wird, ist keine Grunderwerbsteuer zu zahlen. Derjenige, der ein Aneignungsrecht erwirbt, kann grundbuchlicher Eigentümer werden, ohne dass er eine Grunderwerbsteuer entrichten muss. Der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen der Grunderwerbsteuer bedarf es für die Eintragung als Eigentümer aufgrund Aneignungsrechtes im Grundbuch nicht.