Ackerland / Forst in Rees-Haldern
Forstwald in Rees im Ortsteil Halderen. Zur Zeit ist das Grundstück mit Tannenbäumen bepflanzt
Die landwirtschaftliche Fläche (ca. 4.137 m²) kann jedoch auch anderweitig landwirtschaftlich genutzt werden.
KEIN BAULAND nach § 4 BauO NRW 2018
Abmasse (gemitteltes Maß):
ca. 59,12 (Frontbreite) m x 69,98 (Tiefe) m
Anmerkung 1:
Holen Sie sich Ihre Ökö-Punkte und werten Sie Ihr Grundstück für spätere Bau- und Ausgleichsmassnahmen auf (1 Öko-Punkt ca. 4,-- Euro)
Anmerkung 2:
Baugenehmigungsfreie Vorhaben
Seit Januar 2019 sind mehr Vorhaben als bisher genehmigungsfrei gestellt worden. Dies dient in erster Linie der Entlastung der Behörden; sie müssen für diese Vorhaben kein Genehmigungsverfahren mehr durchführen.
Zu den genehmigungsfreien Vorhaben zählen auch für den landwirtschaftlichen Bereich wichtige Anlagen: Beispielsweise sind jetzt Gebäude bis zu 75 m³ baugenehmigungsfrei (vorher bis 30 m³). Die genehmigungsfreien Gebäude dürfen allerdings nicht als Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten genutzt werden. Außerdem ist bei der Errichtung solcher Gebäude im Außenbereich immer die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu berücksichtigen. Das heißt: Das Gebäude, etwa ein Geräteschuppen oder ein Viehunterstand, muss einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Hobbybauern dürfen solche Gebäude im geschützten Außenbereich nicht errichten.
Eine weitere Neuerung ist die Genehmigungsfreiheit von Gärfutterbehältern ohne Volumenbegrenzung. Sie dürfen lediglich 6 m Höhe nicht überschreiten. Die Neuregelung ersetzt die alte Regelung zu Flachsilos, die einer Größenbegrenzung von 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3 m Höhe unterlagen. Von der Regelung umfasst sind auch die Schnitzelgruben, die teilweise regional noch vorhanden sind.
Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sind nunmehr ebenfalls insgesamt genehmigungsfrei. Ob der erzeugte Strom dem Eigengebrauch dient oder ins Netz eingespeist wird, ist für die Genehmigungsfreiheit unerheblich. Auch auf Gebäuden aufgeständerte PV-Anlagen darf man jetzt ohne Genehmigung errichten. Zu beachten ist hier jedoch: Die Anlagen können Mindestabstände zum Grundstück des Nachbarn erfordern, die einzuhalten sind.
Ebenfalls wichtig: Bei der Errichtung von genehmigungsfreien Anlagen sind stets die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten; das gilt für die Abstandsflächen, aber auch für die Verkehrs- und Standsicherheit sowie den Brandschutz. Dieser Grundsatz wurde in der neuen Bauordnung erstmals, allerdings lediglich klarstellend, normiert. Verstößt ein genehmigungsfreies Vorhaben dennoch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, kann die Bauaufsichtsbehörde Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsverfügungen aussprechen. Eine an Recht und Gesetz orientierte Planung bleibt unerlässlich.
Anmerkung 3:
Gewächshaus Baugenehmigung Nordrhein-Westfalen (gemäß BauO NRW, § 65):
Nordrhein-Westfalen lässt Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen, ohne Baugenehmigung errichten. Diese gelten sonst wie Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.