- Flurstück 85 der Flur 4 mit einer Grundstücksgröße von 2.403 m², lt. Grundbuchangabe.
Das dreieckig geschnittene Grundstück stellt eine Grünfläche mit Baumbewuchs im nördlichen Bereich dar.
Lt. Kartenmaterial verläuft die Zuwegung/ Zufahrt zum Wohngrundstück Klein Jamno Nr. 32 im östlichen Bereich über die Verkaufsfläche. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die östlichste Spitze des Verkaufsgrundstücks in die Gartennutzung des Wohngrundstücks Klein Jamno Nr. 32 mit einbezogen ist. Eine Nutzung erfolgt vertragslos. Dem Veräußerer liegen keine vertraglichen Vereinbarungen vor.
Gemäß Angabe der Stadt Forst, FB Entwicklung liegt die Fläche im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für Klein Jamno und ist als Grünfläche ausgewiesen.
Das Flurstück liegt im Bereich des Bergwerkseigentums 0144 Forst-Hauptfeld (Braunkohle). Derzeit sind dem Veräußerer dafür keine Braunkohleplanungen bekannt.
Unabhängig davon weist der Veräußerer darauf hin, dass sich unter der zu veräußernden Fläche ein bergfreier, also ein vom Grundeigentum getrennter Bodenschatz befindet, für den Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 BbergG verliehen wurde. Inhaber dieser Bergbauberechtigung ist der Veräußerer.
Des Weiteren liegt die Verkaufsfläche im Bereich der Bergbauberechtigung Forst (1563, Rechtsinhaber CEP Central European Petroleum GmbH, Bodenschatz
Kohlenwasserstoffe nebst den bei Ihrer Gewinnung anfallenden Gasen).
Bei Veräußerung des Bergwerkseigentums bzw. wegen der bestehenden Bergbauberechtigung ist es nicht sicher, ob eine fortdauernde Nutzung des Kaufgegenstandes durch den Ersteher erfolgen kann.
Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass ein zukünftiger Bergbauberechtigter die sich aus dem Bergwerkseigentum ergebenden Rechte ausüben wird und hierfür die Flächen ganz oder teilweise für Tätigkeiten im Sinne des § 2 BbergG benötigt.