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Grundstück zum Kauf
350000 €614 €/m²
570 m²Grundstück

Immobilien-Consult Staacke
Frau Cornelia Staacke
Immobilien-Consult Staacke
Bewertung: 5 von 5 Sternen

Baugrundstück zur Bebauung mit neuem Einfamilienhaus in Leipzig-Mölkau

Das rechteckförmig geschnittene Grundstück befindet sich in einem gepflegten Zustand.
Bei dem Baugrundstück mit einer Gesamtgröße von 570 m² handelt es sich um 2 Teilflurstücke (310 m² und 260 m²).

Aktuell ist das Grundstück mit einem massiven Bungalow vom Baujahr 1982/1983, einem Carport und mehreren Mehrzweck-schuppen bebaut.

Der Bungalow verfügt über eine Wohn-/Nutzfläche von ca. 30 m², welche sich in einen Wohn-/Aufenthaltsbereich, einen Küchenbereich und einen sanitären Bereich unterteilt.

Da sich der Bungalow im hinteren Gartenbereich befindet, könnte dieser bei einer Neubebauung erhalten werden.
Der Carport und die Mehrzweckschuppen müssten einer Neubebauung weichen.

Bis zuletzt wurde das Grundstück von den Eigentümern als Gartengrundstück und zu Lagerzwecken genutzt.

Partnerservices

Merkmale und Ausstattung

  • bebaubar nach §34 Nachbarbebauung
  • teilweise erschlossen
  • Strom, Wasser

Lage

Mölkau, Leipzig (04316)
Der Anbieter hat die genaue Adresse nicht freigegeben
Das Immobilienobjekt befindet sich im östlichen Stadtteil von Leipzig, dem Stadtteil Mölkau. Es liegt in einem ruhigen Wohngebiet, welches durch Einfamilienhäuser in 1,5-geschossiger und 2-geschossiger Bauweise sowie durch Doppelhäuser in 2- bis 2,5-geschossiger Bauweise geprägt ist.
Unmittelbar grenzt ein Ärztehaus in 2,5-geschossiger Bauweise an.

Alle Annehmlichkeiten des täglichen Bedarfs finden Sie in nächster Nähe oder sind in wenigen Autominuten erreichbar. Einkaufsmöglichkeiten haben Sie bei Netto, Penny oder Norma, welche wenige Autominuten entfernt liegen.

In fußläufiger Entfernung befindet sich ein großes Ärztehaus mit Ärztehaus und eine Bushaltestelle.

Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der Buslinien 72 und 73, 74, 79 oder 172 gelangen Sie zum Bsp. zum Leipziger Hauptbahnhof sowie nach Paunsdorf, Stötteritz, Thekla, Holzhausen, Connewitz, Sommerfeld und Wachau. Die Tramlinie 4 hält im westlich angrenzenden Stötteritz. Mit dieser Linie gelangen Sie über den Hauptbahnhof nach Gohlis. Das Stadtviertel hat einen S-Bahnhof, wo Sie mit der Regionalbahn der Linie 113 die Stadt Leipzig und die Stadt Geithain erreichen. Dieser liegt jedoch nicht in nächster Entfernung.

Ganztätig lädt das Stadtgut Mölkau mit dem dazugehörigen Zweinaundorfer Guts-Park, einem Restaurant, einer Gutsbäckerei und einer Keramikwerkstatt zum ereignisreichen oder erholsamen Besuch ein.

Auch Schulen (Grundschule, Oberschule) und Kindergärten befinden sich im Stadtteil Mölkau.

Preise

Kaufpreis
350000 €
614,04 €/m²
Provision für Käufer
7,14 % Käufer-Provision
verdient und zahlbar nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages

Immobilienpreisvergleich

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Weitere Informationen

Bebauungsmöglichkeit Nach Auskunft des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig / Stadtplanungsamt ist das Grundstück entsprechend § 34 Baugesetzbauch (BauGB) bebaubar. Das heißt, die Bebauung muss sich nach Art und Nutzung der umliegenden Bebauung anpassen.

Laut Aussage des Stadtplanungsamtes wäre eine Bebauung zu Wohnzwecken im Einfamilienhausbereich zulässig.

Alle Angaben sind vorbehaltlich weiterer Abstimmungen mit dem Stadtplanungsamt und der Bauaufsicht.


Bebauung nach § 34 BauGB

Nach Auskunft des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig / Stadtplanungsamt ist das Grundstück entsprechend § 34 Baugesetzbauch (BauGB) bebaubar. Das heißt, die Bebauung muss sich nach Art und Nutzung der umliegenden Bebauung anpassen.

Laut Aussage des Stadtplanungsamtes wäre eine Bebauung zu Wohnzwecken im Einfamilienhausbereich zulässig.

Alle Angaben sind vorbehaltlich weiterer Abstimmungen mit dem Stadtplanungsamt und der Bauaufsicht.


Nachfolgend die Richtlinien als Auszug zur Information.

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:

a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässig-erweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,

b) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder

c) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,

2. städtebaulich vertretbar ist und

3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben
können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber
hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in
mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraus-
setzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht
erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbe-
ziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angren-
zenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.


(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne
Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden.
§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a
Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine
Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.


(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Erschließung Das Immobilienobjekt ist derzeit mit Strom, Wasser und Abwasser erschlossen. Garten Der Gartenbereich ist pflegeleicht gestaltet und bietet selbst nach Bebauung mit einem Wohnhaus noch Raum zur Erholung.

Der Garten ist mit diversen Obstbäumen sowie einigen Koniferen und Sträuchern bepflanzt.
Besichtigungstermine Besichtigungen sind jederzeit möglich und können unter 0178 8566520 oder 034297 990742 vereinbart werden.

Weitere Services

Anbieter der Immobilie

Immobilien-Consult StaackeGewerblicher Anbieter
Amselweg 16, 04463 Großpösna
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10 Jahre Partnerschaft + Diamond Partner
Frau Cornelia Staacke
Frau Cornelia StaackeDein Kontakt
Online-ID: 2gdz55p
Referenznummer: 2024-04316-002
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