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Grundstück zum Kauf
260000 €200 €/m²
1.297 m²Grundstück

Immobilien Mehrwert GmbH
Herr Bernd Jäger
Immobilien Mehrwert GmbH
Bewertung: 4,6 von 5 Sternen

Bauplatz mit Erholungswert in der Hansestadt Stade zu verkaufen

Das Grundsück ist eine Baulücke in der Gartenstadt von Stade.
Es ist bebaubar mit 2 kleinen Häuserrn für die Familie, oder ein Einzelhaus.
Die grossen Bäume sind zu erhalten.

Partnerservices

Merkmale und Ausstattung

  • bebaubar nach §34 Nachbarbebauung
  • voll erschlossen

Lage

Claus-von-Stauffenberg-Weg, Ottenbeck, Stade (21684)
Die Hansestadt Stade liegt mit ca. 50.000 Einwohnern an der Elbe und Schwinge. Stade hat einen der größten Seehäfen in Niedersachsen und eine über 1000-jährige Geschichte, die sich in der historischen Altstadt mit wunderschönen Fachwerkhäusern widerspiegelt. Stade ist ein wirtschaftliches und kulturelles Behörden- und Dienstleistungszentrum im Elbe-Weser- Raum. Außerdem ist Stade ein Standort für moderne Industrie sowie erfolgreichen Mittelstand und verfügt über ein vielfältiges Bildungsangebot mit allen Schulformen, Forschungseinrichtungen sowie einer Hochschule. Die neue Autobahn 26, die HVV-Verbindung nach Hamburg und die geplante Elbquerung A 20 machen diese Region für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie als Wohnort attraktiv. Die Innenstadt bietet diverse kulturelle Attraktionen wie Lesungen, musikalische Events und Kunstausstellungen. Die Stadt verfügt aber auch über sämtliche Einrichtungen für den täglichen Bedarf sowie ein großes Angebot an Sporteinrichtungen und Ärzten.

Preise

Kaufpreis
260000 €
200,46 €/m²
Provision für Käufer
4% inkl. UST

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Weitere Informationen

Besichtigungstermine nach Vereinbarung Hinweis Bei E-Mailanfrage bitte Anschrift mitteilen, danke schön. Bebauung Die Benennung von Rahmendaten durch die Verwaltung dient der Vorwegnahme einer möglichen Fortschreibung des Rahmenplanes, um die abweichende Zulassung lhres Vorhabens zu begründen. Entsprechende Maßgaben wären auch übliche Festsetzungen in einem B-Plan-Verfahren, das derzeit jedoch nicht vorgesehen ist. Baumschutz: Der ursprüngliche Baumbestand wurde merklich reduziert und eröffnet objektive Spielräume für die Anordnung von Baukörpern. Der Baumschutz - insbesondere für Wurzelteller und Kronenbereiche, der Charakter als baumreiches Grundstück und die Einhaltung der Baumschutzsatzung bleiben - unabhängig von den hier allgemein formulierten, äußeren Limitierungen für Hauptgebäude und Nebenanlagen - eigenständige eurteilungsgrundlagen.
In Ihrem Entwurf und damit in Bauvorbescheids- und Bauautragsverfahren sind alle Bäume mit den realen Abmessungen darzustellen und die Schutzmaßnahmen zu beschreiben. Bestehen für den einzelnen Baum Zweifel, ob dieser mit den Bauvorhaben dauerhaft vereinbar und lebensfähig sein wird, ist zeitgleich ein begründeter Fällantrag zu stellen. Darin ist darzulegen, warum der Erhalt auch durch Reduzierung der Bebauung oder eine andere Baukörperstellung nicht gewährleistet werden kann. Sofern die hier beschriebenen Regelungen nicht deckungsgleich umsetzbar sind, gilt wie sonst auch grundsätzlich die strengere Regel; Beispiel: Wenn für Stellplatznachweise und weitere Nebenanlagen mehr als 10% der Baugrundstücksfläche verbraucht werden, ist die Hauptnutzung (GRZ I) soweit zu reduzieren, bis die GRZ II Von zusammen 0,3 (=30?s Baugrundstücks; s.u.) eingehalten wird. Damit eine Realteilung jetzt oder in Zukunft möglich bleibt, bitte die Berechnungen bereits jetzt zusätzlich für 2 (fiktive) erschlossene Teilgrundstücke vornehmen. Im Ergebnis der Beratung mit Ihnen als Antragsteller sehen wir die städtebauliche Lösung in einer gleichmäßigeren und zugleich rücksichtsvollen Verteilung der durch den Rahmenplan vorgezeichneten Bauvolumens. Die Beurteilung nach § 34BAUGBwird daher weiterhin unter Hinzuziehung dieser angepassten Limitierungen erfolgen. Der Rahmenplan zeigt für Ihr Grundstück den damals noch wesentlich dichteren Baumbestand und einen Piatzhalter für ein Einzelhaus im östlichen Grundstücksteil.
Art der Nutzung: Faktisches MI gem. § 34 (2)BauGB; gewerbliche oder freiberufliche Teilnutzungen kommen in Betracht, sofern die Besucherfrequenz keine Störung der angrenzenden Wohnnutzungen erwarten läßt. Maß der Nutzung: Wir sehen nun vor, dass die dort ggf. ursprünglich realisierbare Bruttogeschossfläche von ca. 280 gm aufgeteilt wird in zwei nahezu gleich große Baukörper mit einem Fußabdruck=Grundfläche der Hauptbaukörper von je ca. 85qm. Die GFZ wird entsprechend auf 0,25, die GRZ I auf 0,2, und die GRZ Il auf 0,3 beschränkt, so dass insgesamt nicht mehr als 30% der Baugrundstücksfläche (= 1297gm Flurstück - öffentlicher Weg = ca. 1150qm) bebaut oder befestigt werden dürfen. Dies sichert den besonderen Charakter als baumreiches Grundstück. Schottergärten sind unzulässig. Höhen und Dachformen: "bis zu ll Vollgeschosse; Wohn-und Aufenthaltsräume sind über der Ebene des I. OG unzulässig. TH max. 6m, FH max. 8m, das I. OG ist unter gleichseitigem Sattel-, Zelt- oder Pultdach auszubilden, die Flächen im 1. 0G fließen in die GFZ-Berechnung mit ein, auch wenn das 1. OG ein DG bzw. kein Vollgeschoss gem. $2 (7) NBauO ist; Ein nördlicher Streifen von 3m ab Grundstücksgrenze ist gänzlich von Haupt- und Nebengebäuden, sowie von Abstandsflächen nach NBau0 frei zu halten, um die Nutzbarkeit der angrenzenden Nachbarfreiflächen nicht übermäßig einzuschränken. Beispiel: Ein Gebäude mit 4,5m TH muss 2,25m (1/2 H)+3m Abstand zur nördlichen
Grundstücksgrenze halten: 5,25m; 'bei TH 6m: 6m Grenzabstand im Norden. Stellplätze: Die bauaufsichtlich notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück im Süden darzustellen. Tabu sind dort die östlichen 2/5 der Wegstrecke: Die Mitte des Grundstücks kann noch genutzt werden; 'der Osten nicht. Nachzuweisen sind pro Haus 2 PKW-Stellplätze. Für Einliegerwohnungen ist je ein zusätzlicher, unabhängig anfahrbarer Stellplatz darzustellen. Zufahrten und Stellplatzflächen sind wasserdurchlässig herzustellen, Stellplatzflächen nur soweit sie nicht in Garagen oder Carports angeordnet werden. Eine rechnerische Anerkennung von Dachbegrünungen oder wasserdurchlässigkeit bei Ermittlung der GRZ Il erfolgt nicht. Die Lenkradien erfordern bei Anordnung von Senkrechtparkern einen Abstand von 6m zur südlichen Begrenzung des öffentlichen Weges entlang des Baugrundstücks. Umgebungsschutz Denkmal und Gestaltung: Als Dacheindeckung sind für die Hauptbaukörper nur rote, nichtglänzende Pfannen zulässig. Dächer von Nebenanlagen sind extensiv zu begrünen. Mindestens 80% der nicht verglasten einzelnen Nettowandflächen sind als roter, nicht glänzender Ziegelverblender auszuführen oder als Holzfassade; Blockhäuser sind nicht zugelassen. Grundstückseinfriedungen sind nur als heimische Hecke bis 1,4m Höhe; an der Südgrenze (öffentlicher Weg) bis 1,8m Höhe zulässig. Zäune oder Sichtschutzwände sind nur gemeinsam mit der heimischen Hecke grundstücksseitig in gleicher Höhe zulässig. Eine Abgrenzung zwischen den beiden Häusern auf dem Grundstück ist nur als heimische Hecke zulässig. Der Baumbestand ist dauerhaft zu erhalten und nach Baumschutzsatzung in Abstimmung mit den Fachkollegen im Rathaus zu ergänzen (s.o.). Scheuen Sie sich nicht, die Umsetzung im Entwurf gemeinsam mit Ihrem planvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.

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