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Planungsrecht
Bebaubarkeit und Planungsrecht
Das Grundstück befindet sich innerhalb eines bebauten Ortsteiles. Für das Gebiet existiert kein Bebauungsplan. Die Bewertung der Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich hier nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde in der Bekanntmachung aus 2012 ist die Fläche als Wohnbauland dargestellt. Die nähere Umgebung ist überwiegend mit Einfamilienhäusern (1-2 Vollgeschosse) und ihren Nebenanlagen bebaut. Die Prägung des Gebietes ist dem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen.
Nach Auskunft des Bauamtes der Gemeinde wäre bei einer Neubebauung eine Überbauung mit bis zu ca. 180 m² Grundstücksfläche mit einer 2 – 3 Geschossigkeit vorstellbar. Man orientiert sich hinsichtlich der überbaubaren Fläche am Bestand des Nachbargrundstücks.
Rückwärtig ist eine nicht überbaubare Fläche von 20 m einzuhalten. Eine Teilung des Grundstücks wäre möglich.
Die konkrete Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist nur über eine Bauvoranfrage und/oder dem Stellen von einem Bauantrag zu erfragen
Stellplätze:
Es gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde vom 29.10. 2020. Danach sind bei Einfamilienhäusern, deren Nutzfläche größer als 80 m² ist, insgesamt 2 Stellplätze erforderlich.
Baulasten / Altlasten
Nach behördlicher Auskunft aus dem Jahr 2022 liegen keine eingetragenen Altlasten und auch keine Baulasten im Bestand vor.
Besichtigungstermine
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