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Wohnflächenberechnung: So wird richtig gemessen

Häufig weicht die Quadratmeterzahl, die im Miet- oder Kaufvertrag steht, von der tatsächlichen Wohnfläche ab. Wer nachmisst, kann vielleicht Geld sparen oder sogar zurückbekommen. So funktioniert die Wohnflächenberechnung.

Wohnflächenberechnung: Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt mehrere Methoden, um die Wohnfläche zu berechnen. Die Methode erster Wahl ist die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung (WiFlV). Nach ihr orientieren sich im Streitfall auch Gerichte.
  • Zur Wohnfläche zählen alle Räume einer Wohnung. Für Balkone, Terrassen oder Kellerabteile gelten Sonderregelungen bei der Berechnung.
  • Ist die Wohnfläche im Miet- oder Kaufvertrag falsch angegeben, kann das für Mieter und Vermieter, Käufer und Verkäufer Konsequenzen haben. Mieter können damit zum Beispiel eine Mietminderung begründen.

Wohnfläche und Nutzfläche – die Unterschiede

Bevor es an die Wohnflächenberechnung geht, ist es wichtig zu wissen, wie die Wohnfläche denn überhaupt definiert ist. Und was ist eigentlich der Unterschied zur Nutzfläche?

Was ist die Wohnfläche?

Zur Wohnfläche gehört die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Auf welchen Raum das zutrifft, das kann aber je nach verwendeter Berechnungsart unterschiedlich sein.  

Was ist die Nutzfläche?

Die Nutzfläche ist jene Fläche einer Immobilie, die zu bestimmten Zwecken, auch zum Wohnzweck genutzt wird. Die Nutzfläche umfasst demnach Wohnfläche als auch anderweitig nutzbare Flächen wie sogenannte Verkehrsflächen, beispielsweise Flure. Es geht also weniger um die Unterscheidung von Wohn- und Nichtwohnflächen.

Die Nutzfläche wird mit der DIN 277-Norm ermittelt. Das ist ein Regelwerk für die Berechnung von Rauminhalten und Grundflächen und wird in der Praxis vor allem für die Berechnung von Baukosten oder der Wirtschaftlichkeit von Gebäuden angewandt.

Wohnflächenberechnung: So wird die Wohnfläche richtig berechnet

Es können für die Wohnflächenberechnung mehrere Methoden herangezogen werden. Einzig beim geförderten Wohnbau ist durch das Wohnraumförderungsgesetz eine Methode zwingend vorgeschrieben.

Diese Methoden gibt es:

  • die Wohnflächenberechnung nach der DIN-Norm 277
  • die Wohnflächenberechnung nach der Zweiten Berechnungsverordnung
  • die gängigste Methode: die Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (für Sozialwohnungen vorgeschrieben und wird im Zweifelsfall von den Gerichten als Berechnung der Wahl herangezogen)

Wohnfläche berechnen nach der DIN-Norm 277

So wird berechnet: Nach der DIN-Norm 277 werden bei der Grundflächenermittlung Dachflächen, Balkone, Wintergärten, Kellerräume und Abstellräume innerhalb der Wohnung vollständig als Nutzfläche beziehungsweise Wohnfläche einbezogen. Gemessen werden die lichten Maße zwischen den Bauteilen von der Vorderkante der Wandbekleidung. Fußleiten zählen zum Beispiel nicht dazu.

Als lichtes Maß bezeichnet man beispielsweise den Innenabstand von Tür- oder Fensterrahmen.

Problem: Besonders Dachgeschosswohnungen können so schnell viele Quadratmeter mehr Wohnfläche haben als bei anderen Berechnungsmethoden.

Wohnfläche nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) berechnen

Die Zweite Berechnungsverordnung galt für die Wohnflächenberechnung bis zum 31. Dezember 2003 und wurde dann von der Wohnflächenverordnung abgelöst. Für Altbauten gilt sie in seltenen Fällen weiterhin.

So wird berechnet: Bei dieser Art der Wohnflächenberechnung wird die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören, zusammengezählt und im Anschluss Flächen wie Schornsteine oder Säulen, die mehr als 0,1 Quadratmeter Grundfläche einnehmen, abgezogen. Einige Grundflächen wie Balkone, Loggien oder Dachgärten können bis zur Hälfte beim Wohnraum angerechnet werden.

Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Seit 1. Januar 2004 gilt für die Wohnflächenberechnung die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Diese Berechnungsmethode wird in der Praxis am häufigsten angewendet. Im Streitfall orientieren sich auch die Gerichte an dieser Methode.

Offiziell betrifft die Wohnflächenverordnung öffentlich geförderten Wohnbau und muss aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes bei der Ermittlung der geförderten Wohnflächen angewendet werden.

So wird berechnet: Grundsätzlich bewertet sie nur den Teil der Grundfläche einer Wohnung, der zum Wohnen genutzt werden kann. Dabei geht sie relativ streng vor – Raumteile mit Dachschrägen werden beispielsweise nur teilweise angerechnet.

„Ist im Mietvertrag nichts zur Wohnflächenberechnung geregelt, verweisen die Gerichte üblicherweise auf die Wohnflächenverordnung“, sagt Mikio A. Frischhut, Rechtsanwalt in Nürnberg. Daher gilt die Wohnflächenverordnung seit 2004 als Berechnungsgrundlage erster Wahl.

Dachschrägen, Balkon, Treppen und Co.: So werden sie berechnet

Gehören Terrasse und Balkon zur Wohnfläche?

  • in der Regel: 25 Prozent Wohnfläche
  • bei sehr hochwertiger Ausstattung (je nach Einzelfall): 50 Prozent Wohnfläche

Wie wird die Wohnfläche bei Dachschrägen berechnet?

Wer in einer Dachgeschosswohnung lebt, hat aufgrund der Schrägen häufig eine geringere Fläche zur Verfügung. Dies wird in der Berechnung nach der Wohnflächenverordnung berücksichtigt.

  • Erst ab einer Raumhöhe von 2 Metern geht die Wohnfläche vollständig in die Berechnung ein.
  • In Bereichen, in denen die Raumhöhe zwischen 1 und 2 Metern beträgt, zählt die Fläche hälftig.
  • Ist die Raumhöhe aufgrund der Dachschrägen niedriger als 1 Meter, wird die Fläche nicht berücksichtigt.

Wie wird die Wohnfläche bei Treppen ermittelt?

  • Bei Treppen mit mehr als 3 Stufen: keine Wohnfläche, Treppen müssen komplett abgezogen werden.
  • Treppen mit bis zu 3 Stufen: 100 Prozent Wohnfläche.

Zählen Fenster- und Türnischen zur Wohnfläche?

  • Eine durchgehende Fensternische wird dann auf die Wohnfläche angerechnet, sofern sie 13 Zentimeter oder mehr tief ist.
  • Ab einer lichten Höhe von 2 Metern wird ein Fenstersturz gänzlich auf die Wohnfläche angerechnet, darunter hälftig.

Wie werden Wintergärten und Schwimmbäder auf die Wohnfläche angerechnet?

  • Wenn sie zu allen Seiten geschlossen sind: 50 Prozent Wohnfläche
  • Wenn sie beheizt sind: 100 Prozent Wohnfläche

Zählen Keller und Garage zur Wohnfläche?

Da diese außerhalb der Wohnung liegen: keine Wohnfläche.

Sind Geschäftsräume Teil der Wohnfläche?

  • in der Regel: keine Wohnfläche.
  • Ausnahme: Wenn der Mieter einen der Räume seiner Wohnung als Arbeitszimmer nutzt, wird die Fläche zu 100 Prozent einbezogen.

Zählt der Heizungsraum zur Wohnfläche?

Heizungsräume zählen nicht zur Wohnfläche und werden bei der Wohnflächenberechnung daher nicht berücksichtigt.

Wohnfläche oder nicht? Öfen, Badewannen, Heizgeräte, freiliegende Installationen Raumteiler, Einbaumöbel:

Müssen nicht von der Gesamtfläche des Raumes abgezogen werden. Quasi also: 100 Prozent Wohnfläche.

Zählen Nischen zur Wohnfläche?

Sofern sie nicht bis zum Boden herunterreichen oder weniger als 13 Zentimeter tief sind: keine Wohnfläche, müssen gegebenenfalls abgezogen werden.

Zählen Schornsteine und Co. zur Wohnfläche?

Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen (sobald sie höher als 1,5 Meter sind und einen Flächeninhalt von mindestens 0,1 Quadratmeter haben) sind keine Wohnfläche und müssen abgezogen werden.

Wie werden Verkleidungen und Leisten bei der Wohnflächenberechnung gehandhabt?

Verkleidungen und Leisten müssen in die Wohnflächenberechnung einbezogen werden: 100 Prozent Wohnfläche. Praktisch heißt das, dass der Zollstock oder der Laserentfernungsmesser oberhalb beziehungsweise neben den Verkleidungen und Leisten angesetzt werden müssen.

Drei Berechnungsmethoden – die Unterschiede

Je nach Methode zählen die Flächen unterschiedlich bei der Wohnflächenberechnung, wie ein Vergleich zwischen DIN 277, Zweiter Berechnungsverordnung (II. BV) und WoFlV zeigt.

Raum II. BV DIN 277 WoFlV
Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung Keine Wohnfläche Nutzfläche Keine Wohnfläche
Bad Wohnfläche Nutzfläche Wohnfläche
Balkone, Loggien
und Terrassen
max. zu 50% Wohnfläche Nutzfläche 25% bis max. 50 % Wohnfläche
Dachboden Keine Wohnfläche Keine Wohnfläche Keine Wohnfläche
Esszimmer Wohnfläche Nutzfläche Wohnfläche
Flur Wohnfläche Verkehrsfläche Wohnfläche
Hauswirtschaftsraum, Abstellraum innerhalb der Wohnung Keine Wohnfläche Nutzfläche, ggf. Funktionsfläche Wohnfläche
Keller Keine Wohnfläche Nutzfläche, ggf. Funktionsfläche Keine Wohnfläche
Kinderzimmer Wohnfläche Nutzfläche Wohnfläche
Treppe Bis zu 3 Stufen Wohnfläche, danach muss die Fläche abgezogen werden   Bis zu 3 Stufen Wohnfläche, danach muss die Fläche abgezogen werden
Vorratsraum außerhalb der Wohnung Keine Wohnfläche Nutzfläche Keine Wohnfläche
Wohnzimmer Wohnfläche Nutzfläche Wohnfläche

Tipps zum exakten Ausmessen der Wohnfläche

Messen Mieter oder Eigentümer eine Wohnung aus, stoßen sie häufig an ihre Grenzen. Verwinkelte Räume, Schrammleisten oder Badewannen lassen sie verzweifeln. Mit diesen Tipps klappt die Berechnung der Wohnung:

  • Zollstock oder Laserentfernungsmesser? Wer eine ganze Wohnung samt Nischen und Schrägen messen möchte, braucht ein exaktes Messinstrument. Dabei bietet sich der Laserentfernungsmesser an: Er lässt sich kinderleicht bedienen, misst millimetergenau und speichert Ergebnisse auf Knopfdruck.
  • Tipp: Grundriss zeichnen. In diesen können die Ergebnisse übertragen und erst zum Schluss alles in Ruhe ausgerechnet werden.
  • Verwinkelte Räume können viele vor eine echte Herausforderung stellen. Für die Wohnflächenberechnung hilft es, diese Räume in mehrere Teile aufzuteilen. Als optische Hilfe können Klebestreifen am Boden dienen. Die Einzelflächen können dann getrennt voneinander ausgemessen und am Ende addiert werden.
  • Bei Dachschrägen unbedingt die Raumhöhe berücksichtigen: Denn Raumteile mit maximal 1 Meter Höhe zählen gar nicht zur Wohnfläche, zwischen 1 und 2 Metern nur zur Hälfte. Um die Punkte genau zu bestimmen, den Laserentfernungsmesser einfach am Rand auf den Boden stellen und Richtung Raummitte bewegen. Sobald er 1 Meter Höhe anzeigt, die Stelle am Boden mit einem Klebestreifen markieren. Dasselbe bei 2 Metern Raumhöhe wiederholen. So können die anteiligen Flächen berechnet werden.

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Wohnfläche falsch berechnet: Die Konsequenzen

Stimmt die gemessene Wohnungsgröße nicht mit den Flächenangaben im Mietvertrag überein, kann das für Mieter und Eigentümer Konsequenzen haben. Entscheidend ist die Höhe der Wohnflächenabweichung. Dabei ist es laut Mikio A. Frischhut, Rechtsanwalt in Nürnberg, unerheblich, ob im Vertrag ein konkreter Wert oder eine Circa-Flächenangabe genannt wird.

Allerdings sind Vermieter nicht verpflichtet, im Mietvertrag überhaupt eine Wohnfläche anzugeben.

Konsequenzen für Mieter: Miete, Nebenkosten, Kündigung

Aus einer Wohnflächenabweichung ergeben sich für Mieter gleich mehrere Rechte.

Mietminderung ab 10 Prozent Abweichung

  • Ab einer Wohnflächenabweichung von 10 Prozent zulasten des Mieters kann die Miete gemindert werden. „Ist eine Wohnung beispielsweise 20 Prozent kleiner als im Mietvertrag vereinbart, können Mieter die Miete in der Regel um 20 Prozent mindern“, erklärt Mikio A. Frischhut, Rechtsanwalt in Nürnberg.
  • „Mieter haben in so einem Fall natürlich die Möglichkeit, die in der Vergangenheit zu viel bezahlte Miete zurückzufordern“, ergänzt Frischhut. Die Option besteht aber nur drei Jahre lang. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mieter von der Flächenabweichung erfahren hat (BGH WuM 2007, 346).

Mietminderung ab 10 Prozent Abweichung

  • Ab einer Wohnflächenabweichung von zehn Prozent zulasten des Mieters kann die Miete gemindert werden. „Ist eine Wohnung beispielsweise 20 Prozent kleiner als im Mietvertrag vereinbart, können Mieter die Miete in der Regel um 20 Prozent mindern“, erklärt Mikio A. Frischhut, Rechtsanwalt in Nürnberg.
  • „Mieter haben in so einem Fall natürlich die Möglichkeit, die in der Vergangenheit zu viel bezahlte Miete zurückzufordern“, ergänzt Frischhut. Die Option besteht aber nur drei Jahre lang. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mieter von der Flächenabweichung erfahren hat (BGH WuM 2007, 346).

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Mit einem Trick bei der Formulierung im Mietvertrag können Vermieter aber auch diese Zehn-Prozent-Regelung umgehen, entschied der Bundesgerichtshof (ABH; Az.: VIII ZR 306/09). Von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche sei dann nicht auszugehen, wenn die Klausel zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese jedoch einschränkt, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene. In diesem Fall kann der Mieter also auch bei mehr als zehn Prozent Abweichung keine Miete zurückfordern oder diese mindern.

Nebenkosten bei Flächenabweichungen kürzen

Alle Nebenkosten, die nach Wohnfläche abgerechnet werden, müssen laut Urteil des Bundesgerichtshofes auch entsprechend der tatsächlichen Wohnfläche auf die verschiedenen Mieter verteilt werden (Az.: VIII ZR 220/17). Dabei ist es egal, wie groß die Abweichung von der im Mietvertrag angegebenen zur tatsächlichen Wohnfläche ist – die 10-Prozent-Hürde gilt hier also nicht.

In der Praxis heißt das: Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, können Mieter die Höhe der Nebenkosten, die nach Wohnfläche abgerechnet werden, ebenfalls mindern – und können die bereits zu viel gezahlte Nebenkosten der vorangegangenen 3 Jahre zurückfordern.

Zu kleine Wohnung: fristlose Kündigung durch Mieter möglich?

Hinzu kommt außerdem ein weiteres Recht: Weicht die Wohnungsgröße um mehr als 10 Prozent vom im Mietvertrag konkret vereinbarten Wert ab, können Mieter sogar fristlos kündigen. Allerdings gilt das nicht, wenn der Mieter bereits früher wusste, dass die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen abweicht – und er das damals nicht bereits zum Anlass für eine fristlose Kündigung genommen hat (BGH, Az.: VIII ZR 142/08). Das bedeutet, sobald ein Mieter von der zu kleinen Wohnfläche erfährt, muss er reagieren und kann mit der fristlosen Kündigung nicht noch ein halbes Jahr warten, weil es ihm dann besser passt.

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Wohnung größer: Was kann der Vermieter tun?

Vermieter haben – im Gegensatz zum Mieter – nicht das Recht, die Miete anzupassen, beziehungsweise zu erhöhen, oder zu kündigen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Wohnung in Wirklichkeit größer ist. Das müssen sie hinnehmen und können dann nachträglich nicht mehr Kaltmiete vom Mieter einfordern.

Nebenkosten müssen bei falscher Wohnflächenangabe angepasst werden

Bei der Nebenkostenabrechnung können Vermieter bei den Positionen, die nach Wohnfläche abgerechnet werden, die tatsächliche Quadratmeterzahl zugrunde legen und so unter Umständen mehr einfordern (BGH, Az.: VIII ZR 220/17).

Mieterhöhungen: Hier muss die Wohnfläche stimmen

Unabhängig davon, wie viele Quadratmeter von der Zahl im Mietvertrag fehlen, hat das auf jeden Fall Auswirkungen auf eine Mieterhöhung. Denn dort zählt nur die tatsächliche Wohnungsgröße, nicht, was im Mietvertrag steht (BGH, Az.: VIII ZR 266/14). Es lohnt sich also in jedem Fall nachzumessen: Ist die Wohnung größer als im Mietvertrag angegeben, haben Vermieter möglicherweise die Chance, eine höhere Miete zu verlangen. Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, können sich Mieter unter Umständen gegen eine bevorstehende Mieterhöhung wehren.

Falsche Wohnfläche: Welche Rechte haben Immobilienkäufer?

Wer einen Neubau plant, benötigt genaue Flächenangaben des zukünftigen Hauses. Denn diese sind für die Baufinanzierung von großer Bedeutung. Anhand der Größe des Wohnraums kann die Bank beispielsweise die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens beurteilen.

Bei Gebrauchtimmobilien kann es sich ebenfalls lohnen, die Wohnfläche zu berechnen. Ist diese kleiner als die vertraglich vereinbarten Quadratmeterzahl, können Käufer in der Regel einen Teil des Kaufpreises vom Verkäufer zurückverlangen. In manchen Fällen kann eine Abweichung auch ein Grund für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für Immobilien sein. Die Höhe der Wohnflächenabweichung ist dabei unerheblich (OLG Saarbrücken, Az.: 8 U 450/10). Wichtig ist, dass dem Käufer für die Beschaffenheit der Immobilie – hier die Quadratmeterzahl – eine Garantie im Vertrag zugesichert wurde.

Wohnfläche berechnen: Wann ein Profi hilft

Grundsätzlich können Mieter ihre Wohnung selbst ausmessen und Rechte geltend machen. Denn: „Der Vermieter kann kein Gutachten verlangen“, betont Mikio A. Frischhut, Rechtsanwalt in Nürnberg. Doch kommt es zum Streit zwischen den Mietparteien, müsse der Mieter die Wohnflächenabweichung vor Gericht beweisen. Dann führt in der Regel kein Weg an einem Sachverständigengutachten vorbei. Für diesen Service müssen die Auftraggeber je nach Größe der Wohnung mit etwa 150 Euro aufwärts rechnen – dennoch lohnenswert, falls große Abweichungen bestehen.

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