Wenn es um Jahresabrechnungen geht, schauen Wohnungseigentümer oft ganz genau hin – besonders bei Details wie Umsatzsteueranpassungen. Doch in diesem Fall zeigte das Gericht wenig Verständnis: Die Anfechtung eines Beschlusses scheiterte, da kein Fehler die Zahlungspflicht beeinflusste. Was bedeutet das für andere Wohnungseigentümer? Ein Blick auf die Details.
Der BGH entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft und erklärte, dass die Delegation der Entscheidungskompetenz an den Verwalter zulässig ist. Foto: adobe.Stock / nmann77
Fehler in der Abrechnung: Wann Eigentümer klagen können
Ein Wohnungseigentümer klagte gegen die Jahresabrechnung für das Jahr 2020 und argumentierte, dass die Umsatzsteuer aufgrund eines vermeintlichen Fehlers bei den Nachzahlungen falsch berechnet worden sei. Während der Corona-Krise wurde der Umsatzsteuersatz auf 16 Prozent gesenkt, und der Verwalter berechnete diesen Satz für vorsteuerabzugsberechtigte Eigentümer, ohne einen gesonderten Beschluss zu fassen. Der klagende Eigentümer jedoch war der Meinung, dass er ohne Beschluss weiterhin 19 Prozent hätte zahlen müssen.
Gericht urteilt: Kein Fehler in der Abrechnungsspitze
Laut Urteil (BGH, Urteil v. 20.9.2024, V ZR 195/23 )hat die Klage keinen Erfolg, da die Berechnung der Abrechnungsspitze durch die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes korrekt erfolgte. Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 beschließen Wohnungseigentümer nicht mehr über die gesamte Jahresabrechnung, sondern nur über die Abrechnungsspitze, die zum Ausgleich einer Über- oder Unterdeckung im Wirtschaftsplan dient. Fehler in der Jahresabrechnung können daher nur zur Anfechtung führen, wenn sie die Abrechnungsspitze und damit die Zahlungspflicht direkt betreffen.
Kleine Details, große Wirkung – doch hier blieb der Verwalter im Recht
Auch der Einwand, dass die Umsatzsteuerbeträge in der Abrechnung nicht aufgeschlüsselt seien, war für das Gericht nicht relevant, da die Abrechnungsspitze dadurch unverändert blieb. In diesem Fall blieb der Verwalter im Recht, weil der Wirtschaftsplan – das zentrale Dokument für die Berechnung der Abrechnungsspitze – keine betragsrelevanten Fehler aufwies. Ein Beispiel, das zeigt: Auch wenn Wohnungseigentümer auf Details achten, entscheidet letztlich, ob Fehler die Zahlungspflicht tatsächlich beeinflussen.