Mit dem Wintereinbruch stehen Eigentümer in Nordrhein-Westfalen vor der Aufgabe, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Doch wer ist genau verantwortlich, welche Zeiten sind einzuhalten, welche Streumittel sind erlaubt, und welche Bußgelder drohen bei Vernachlässigung?
Aktuelle Regelungen zur Räum- und Streupflicht in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen regelt das Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) die Räum- und Streupflicht. In geschlossenen Orten müssen die Gemeinden dafür sorgen, dass Straßen und Gehwege gereinigt sind, sowie bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen.
Wer muss räumen und streuen?
Die Gemeinden können die Räum- und Streupflicht per Satzung auf die Straßenanlieger, also die Eigentümer und Besitzer der anliegenden Grundstücke, übertragen. Sie sind dann dafür verantwortlich, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien.
Grundsätzlich können Vermieter die Räum- und Streupflicht über den Mietvertrag auch an ihre Mieter übertragen.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die genauen Zeiten für die Räum- und Streupflicht sind in den jeweiligen Gemeindesatzungen festgelegt. In vielen nordrhein-westfälischen Gemeinden gilt:
- Werktags: Räumung zwischen 7:00 und 20:00 Uhr.
- Sonn- und Feiertags: Räumung ab 8:00 Uhr.
Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte kann es erforderlich sein, mehrmals täglich zu räumen und zu streuen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Darf ich mit Salz streuen?
In Nordrhein-Westfalen ist der Einsatz von Streusalz in vielen Städten für Privatpersonen verboten. Beispielsweise untersagt die Stadt Dortmund den Bürgern die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen.
Doch auch hier können die Regelungen je nach Kommune variieren. In einigen Gemeinden ist der Einsatz von Streusalz in Ausnahmefällen, etwa bei extremen Wetterbedingungen wie Eisregen oder auf besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, erlaubt.
Ähnliche Regelungen gelten in anderen Städten Nordrhein-Westfalens, darunter Köln, Düsseldorf, Dortmund, Bielefeld und Münster. In diesen Kommunen ist der Einsatz von Streusalz für Privatpersonen ebenfalls untersagt, um Umweltbelastungen zu reduzieren und Pflanzen sowie Böden zu schützen.
Umweltfreundliche Alternativen wie Sand, Splitt oder Granulat sind in der Regel zulässig und empfohlen.
Was passiert bei Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht?
Wenn Eigentümer ihre Räum- und Streupflicht nicht einhalten, drohen ernsthafte Konsequenzen. Neben Bußgeldern, die je nach Gemeinde unterschiedlich hoch ausfallen können, besteht die Gefahr zivilrechtlicher Haftung. Kommt es beispielsweise zu einem Unfall, weil der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und ein Gehweg nicht ausreichend geräumt oder gestreut wurde, können Geschädigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Zusätzlich riskieren Eigentümer bei wiederholter Vernachlässigung ihrer Pflichten eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die genauen Strafen und Haftungsrisiken hängen von den örtlichen Satzungen und der Schwere des Verstoßes ab, weshalb es ratsam ist, die Vorgaben der jeweiligen Gemeinde genau zu beachten.
So kannst du effektiv Schneeräumen
- Frühzeitiges Räumen: Fang rechtzeitig mit dem Schneeräumen an, um eine Verdichtung des Schnees zu vermeiden.
- Geeignete Streumittel: Verwende zum Streuen abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt. Der Einsatz von Streusalz ist in vielen Gemeinden nur eingeschränkt erlaubt, da es Umwelt und Infrastruktur schädigen kann.
- Breite des geräumten Weges: Gehwege sollten bis zu einer Breite von mindestens 1,5 Metern frei geräumt werden, damit zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.
- Schneelagerung: Den geräumten Schnee kannst du am Rand des Gehwegs oder, falls nötig, am Fahrbahnrand, lagern, ohne den Verkehr zu behindern. Achte darauf, dass Gullys und Hydranten frei bleiben.
- Kontrolle bei Abwesenheit: Auch während deiner Abwesenheit, zum Beispiel im Urlaub, musst du deiner Pflicht nachkommen und eine Vertretung für den Winterdienst organisieren.