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Urteil: Makler dürfen keine Pauschalen für Aufwandsentschädigungen verlangen

Makler können bei einer vorzeitigen Vertragskündigung nur konkret entstandene Kosten geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist unzulässig.

Was genau hat das OLG entschieden?

Das OLG Frankfurt am Main stellte klar: Makler dürfen bei einer Kündigung des Vertrags durch den Kunden nur die tatsächlich angefallenen, nachweisbaren Kosten in Rechnung stellen. Eine pauschale Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht zulässig. Grundlage dieser Entscheidung ist der Grundsatz der Erfolgsabhängigkeit: Ein Makler erhält seine Provision nur, wenn es tatsächlich zu einem erfolgreichen Verkauf kommt – so sieht es das Gesetz vor (§ 652 Abs. 1 BGB).

Im konkreten Fall hatte eine Immobilienmaklerin für die vorzeitige Beendigung eines Maklervertrags über 11.000 Euro Aufwandsentschädigung gefordert, obwohl die Immobilie letztlich nicht verkauft wurde. Das Gericht sah dies als unzulässig an, da die AGB nicht ausreichend differenzierten, welche Kosten konkret erstattet werden dürfen.

Warum ist eine pauschale Regelung unzulässig?

Die AGB-Klausel der Maklerin war zu allgemein gehalten und umfasste auch anteilige Bürokosten sowie Gemeinkosten. Das Gericht urteilte, dass solche Kosten nicht als Aufwendungsersatz geltend gemacht werden dürfen. Sie stehen nicht in direktem Zusammenhang mit dem konkreten Vermittlungsauftrag.

Diese Entscheidung schützt Verbraucher vor versteckten Gebührenmodellen, bei denen Makler erfolgsunabhängige Vergütungen verlangen könnten. Das OLG betonte, dass Makler nur für direkt angefallene Aufwendungen wie Werbeanzeigen oder Fahrtkosten entschädigt werden dürfen.

Was bedeutet das Urteil für Makler und Kunden?

Das Urteil stärkt die Rechte von Immobilienverkäufern und schafft Klarheit im Umgang mit Maklerverträgen. Kunden sollten künftig darauf achten, dass in den AGB klar geregelt ist, welche Kosten bei einer Vertragsbeendigung erstattet werden können. Makler wiederum müssen ihre AGB präziser formulieren, um rechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen.

Im vorliegenden Fall musste die Maklerin ihrem Kunden die gezahlte Vergütung zurückerstatten. Dieses Urteil setzt damit ein wichtiges Signal: Pauschale Aufwandsentschädigungen ohne konkrete Nachweise haben vor Gericht keine Chance.

Für Makler ist es also wichtig, konkrete Klauseln in den Maklervertrag aufzunehmen. Mehr dazu: Geschäft geplatzt – wann der Makler trotzdem Geld bekommt

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