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Internet und Telefon ummelden: So gehst du vor

Wer umzieht, sollte 4 bis 6 Wochen vor dem Wohnortwechsel auch Internet und Telefon ummelden. Manchmal ist der Umzug aber auch ein Anlass für den Anbieterwechsel. Unsere Tipps helfen, den Anschluss zu halten.

Checkliste Telefon und Internet ummelden

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Internet und Telefon ummelden: So funktioniert’s

Wer trotz Umzug einen nahtlosen Übergang vom Internet- und Telefonanschluss haben will, sollte sich rechtzeitig – mindestens 4 bis 6 Wochen vorher – um die Ummeldung kümmern. So sollten Umzugswillige dabei vorgehen:

Schritt 1: Verfügbarkeit des Anbieters am neuen Wohnort checken

Während es beim Festnetzanschluss kaum Probleme geben dürfte, hängt es beim Internet davon ab, ob der Anbieter die bisherige vertraglich vereinbarte Leistung überhaupt liefern kann. In der Regel kann dies direkt beim Anbieter online geprüft werden, indem die neue Adresse angegeben wird.  Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die Leistung kann erbracht werden: Die Umschaltung der Anschlüsse am Umzugsort kann beantragt werden. Der Vertrag bleibt dabei bestehen, es fällt eventuell eine Gebühr für den Aufwand an (§60 Abs. 1 TKG).
  • Die Leistung kann nicht erbracht werden:  Der Kunde kann gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und mit einer Frist von einem Monaten Vertrag kündigen (§60 Abs. 2 TKG). Das ist beispielsweise der Fall, wenn man einen Vertrag hat, der Glasfaser einbezieht, dieses am neuen Wohnort aber gar nicht angeschlossen ist.

Schritt 2: Anbieter vergleichen

Kann der Vertrag nicht zum neuen Wohnort mitgenommen werden, bleibt nichts anderes übrig, als einen neuen abzuschließen. Doch auch so kann sich ein Anbietervergleich lohnen. Vielleicht passt ein neu abgeschlossener Vertrag besser zu den persönlichen Anforderungen. Daher sollte einem klar werden, was mit dem Internet gemacht werden soll. Grundsätzlich gilt: Der Internet- und Telefonanschluss sollte zum eigenen Nutzerverhalten passen. Wer beispielsweise verstärkt auf Streamingdienste setzt, sollte eher eine leistungsstarke Leitung wählen. Wer eher selten online ist, kann einen günstigeren Tarif wählen.

Übrigens: Bei Anbieterwechsel dürfen Internet und Telefon höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein (§ 59 Abs. 2 TKG). Für den weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel sind sowohl alter als auch neuer Anbieter in der Pflicht. Klappt der Wechsel nicht zum vereinbarten Termin, ist der alte Anbieter bis zum nächstmöglichen Umschalttermin zur Weiterversorgung verpflichtet. Im Gegenzug muss der Kunde in der Regel 50 Prozent der im alten Vertrag vereinbarten regelmäßigen monatlichen Kosten zahlen. Das gilt aber nur, wenn der alte Anbieter nicht nachweisen kann, dass der Kunde selbst Schuld am Scheitern des Anbieterwechsels hat.

Praxis-Tipp: Prüfe, ob dein derzeitiger Router auch bei Anbieterwechsel funktioniert. Unter Umständen ist er vom Internetanbieter wie Telekom, Vodafone oder O2 nur gemietet, dann muss dieser wieder zurückgegeben werden.

Schritt 3: Aktuellen Anbieter über Umzug informieren

Wer seinen Vertrag nicht ändern will, muss eine Umzugsmitteilung machen. Für das Ummelden reicht oft ein Anruf, eine E-Mail oder das Ausfüllen eines Onlineformulars beim Internetanbieter. Das Ummelden von Internet und Telefon an sich ist kein großer Aufwand. Wichtig ist, dem Anbieter frühzeitig mitzuteilen, wann die Umschaltung stattfinden soll. Andernfalls kann es sein, dass der Anschluss am neuen Wohnort nicht zum Stichtag freigeschaltet wird. Durch Überschneidungen der Sonderkündigungsfrist und des Einzugstermins kann es durchaus auch passieren, dass parallel zum neuen Vertrag auch der alte noch für den Rest der Laufzeit gezahlt werden muss.

Diese Informationen müssen Kunden für das Ummelden bereithalten:

  • Kunden- und Telefonnummer
  • Alte und neue Anschrift
  • Gewünschter Anschalttermin des Anschlusses, in der Regel ist dies der Umzugstermin
  • E-Mail oder Handynummer für Rückmeldung oder Terminabsprache

In der Regel reichen diese Punkte, in manchen Fällen fragt der Anbieter auch nach der TAE-Nummer oder der Home-ID. Diese stehen oft auf einem Aufkleber auf der Telefondose. Ist keine der beiden Nummern vermerkt, ist es gut zu wissen, dass die TAE-Nummer (Telekommunikations-Anschluss-Einheit-Nummer) sich oft mit der normalen Festnetznummer deckt – in der neuen Wohnung könnte es sich somit um die Nummer des Vormieters handeln. Kann der Vormieter nicht gefragt werden, kann es auch reichen, wenn dem Anbieter der Name mitgeteilt wird.

Wie gehe ich beim Anbieterwechsel von Internet und Telefon vor?

Entspricht der Anschluss des Internet- und Telefonanbieters am neuen Wohnort nicht der Leistung des alten oder gibt es günstigere Alternativen, kann der Umzug auch Anlass für einen Anbieterwechsel sein. Wichtig ist hierbei die Kündigungsfrist zu beachten:

  • Vertrag während der vereinbarten Vertragslaufzeit: in der Regel zwischen ein und 3 Monaten, die genaue Dauer kann dem Vertrag entnommen werden.
  • Vertrag, der bereits mindestens einmal automatisch verlängert wurde: ein Monat (§56 Abs. 3 TKG)
  • Vertrag, dessen vereinbarte Leistungen am neuen Wohnort nicht angeboten werden können: ein Monat (§ 60 Abs. 2 TKG)

Wer einen neuen Vertrag für einen Internetanschluss abschließt, sollte auch die neue Mindestvertragslaufzeit im Auge behalten. Steht schon fest, dass innerhalb der kommenden 2 Jahre nochmals umgezogen werden muss, dann sollte das bereits bei der Anbieterwahl berücksichtigt und ein Vertrag mit einer möglichst kurzen Bindung gewählt. Alle Telekommunikationsanbieter müssen mindestens einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG).

Die Kündigung selbst ist in der Regel kein großer Aufwand, da oftmals sich der neue Anbieter darum kümmert.

Tipp: Wenn’s mit dem Anbieterwechsel hakt, gibt es bei der Bundesnetzagentur ein Beschwerdeformular, das ihr zusammen mit der Kündigungsbestätigung des bisherigen Anbieters und dem Portierungsauftrag zugesendet werden kann. Unterbricht der Anbieter die Leitung gesetzeswidrig, ahndet die Bundesnetzagentur das mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.

Dabei wichtig: Verbraucher sollten dem neuen Anbieter schriftlich eine Frist setzen, bis wann er den Anschluss freizuschalten hat. Gelingt es ihm nicht, können sie vom Vertrag zurücktreten.

Wie funktioniert die Rufnummernmitnahme beim Umzug?

Die Rufnummernmitnahme oder auch Portierung genannt, wird einfach beim neuen Anbieter beantragt, der diese wiederum mit dem alten Anbieter abstimmt. Wer innerhalb eines Vorwahlbereiches umzieht, kann zudem seine bisherige Rufnummer vom Festnetz mitnehmen. Sollte das nicht der Fall sein, müssen folgende Punkte erfüllt sein, damit der Übergang nahtlos klappt:

  • Der Vertrag mit dem Altanbieter muss am Tag der Portierung beendet sein. Wer den Anbieter wechselt, sollte darum früh in Erfahrung bringen, ob er das einmonatige Sonderkündigungsrecht hat oder sich an die vereinbarte Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist aus dem Altvertrag halten muss.
  • Die Kundendaten bei Alt- und Neuanbieter müssen identisch sein. Kunden sollten darum vor Kündigung des Altvertrages nochmals ihre Angaben bei dem alten Anbieter aktualisieren lassen und erst dann kündigen.
  • Spätestens 2 Wochen vor Ende des alten Vertrages sollte der Umziehende den Vertrag mit dem neuen Anbieter abschließen und ihn mit der Mitnahme der Rufnummer – der Portierung – beauftragen. So kann der neue Anbieter rechtzeitig dem alten Anbieter den Portierungsauftrag erteilen. Die Mitnahme der Rufnummer darf seit April 2020 nicht mehr als 6,82 Euro kosten. Diesen Betrag hat die Bundesnetzagentur als Obergrenze festgesetzt.

Ummelden oder wechseln: Was lohnt sich mehr?

Wer trotz Umzug beim gleichen Internet- und Telefonanbieter bleibt, muss je nach Anbieter Kosten für das Ummelden zahlen. Dieser Umzugsservice kostet zwischen null und rund 70 Euro – innerhalb der gleichen Stadt kann man Telefon- und Internet meist kostenfrei in die neue Wohnung mitnehmen. Bei gleicher Leistung gilt als Grundregel: Die Kosten für das Ummelden dürfen nicht höher sein als das Entgelt für das Schalten eines Neuanschlusses.

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