Ratgeber

Mieterstrom: So profitieren Vermieter und Mieter von Photovoltaik

Dank des Mieterstromgesetzes kann der Vermieter den auf dem Dach des Mietshauses erzeugten Solarstrom an seine Mieter verkaufen. Die Mieter profitieren davon, da der Strom günstiger sein muss als der Strom des Versorgers.

Was ist Mieterstrom: Das Wichtigste in Kürze

  • Mieterstrom ist Strom, der mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses erzeugt wird und direkt den Mietern zugutekommt.
  • Gefördert wird Mieterstrom nur dann, wenn der Vermieter höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangt.
  • Der Vorteil: Mieter müssen nicht zwangsläufig Strom sparen, um Stromkosten zu senken. Sie erhalten günstigeren Strom direkt vom Vermieter.

Mieterstrom: Änderungen durch Solarpaket 1 beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben das Solarpaket 1 beschlossen: Das nimmt Einfluss auf den Mieterstrom. Beschlossen wurde:

  • Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern werden durch weniger bürokratische Vorgaben ermöglicht.
  • Ein neues Konzept namens "Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" reduziert detaillierte Anforderungen an Rechnungslegung, Vertragsinformationen und Verbrauch im Vergleich zum herkömmlichen Mieterstrom-Modell.
  • Solaranlagen können unter diesem neuen Modell nicht nur auf Wohngebäuden, sondern auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, solange der erzeugte Strom direkt an Letztverbraucher im Gebäude geliefert wird und nicht ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird.
  • Die Definition von Letztverbrauchern wurde erweitert, sodass nicht nur Mieter oder Eigentümer, sondern auch andere Personen im Gebäude als Letztverbraucher gelten.
  • Strom, der durch gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gewonnen wird, darf auch zwischengespeichert werden.
  • Betreiber von Solaranlagen dürfen ihre Anschlussleitungen über öffentliche Grundstücke legen und diese betreten, um sie zu warten, wobei eine Duldungspflicht auf öffentlichen Flächen besteht.

Was ist das Mieterstromgesetz?

Das Mieterstromgesetz schafft zwar keine Möglichkeit für eigene Photovoltaik-Anlagen vom Mieter auf dem Dach in einem Mehrfamilienhaus. Aber Vermietern haben dadurch die Möglichkeit, solche PV-Anlagen zu montieren und den Strom direkt an die Mieter zu veräußern. Durch die gesetzlichen Regelungen wird dieser Mieterstrom subventioniert, er wird für Mieter also günstiger.

Förderfähig sind seit 2023 auch Anlagen mit einer höheren Nennleistung von 100 Kilowatt. Solch große Anlagen sind aber auf einem Mehrfamilienhaus eher selten.

Alle Solaranalgen, die mit dem Stromnetz verbunden sind, müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.

Welche Konditionen hat der Mieterstrom?

Der Mieterstrom wird gefördert. Der Vermieter muss sich aber an definierte Vorgaben halten.

  1. Er darf höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangen.
  2. Er darf den Bezug des Mieterstroms nicht an den Mietvertrag koppeln.
  3. Der Mieter muss seinen Stromanbieter frei wählen dürfen und auch auf das Angebot, Mieterstrom zu beziehen, verzichten können.

Laut Mieterstromgesetz erhält der Vermieter oder Anlagenbetreiber, der den Solarstrom vom Dach an die Mieter verkauft, einen Mieterstromzuschlag. Der wird vom Netzbetreiber gezahlt. Dieser Zuschlag wurde im Zuge der EEG-Novelle erhöht und beläuft sich – je nach Anlagengröße – auf 2,37 bis 3,79 Cent pro Kilowattstunde. Gewährt wird dieser Zuschlag nur für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetztes am 25. Juli 2017 in Betrieb genommen und bei der Bundesnetzagentur registriert wurden.

Für Anlagen, die nach 1. Januar 2023 in Betrieb gingen, gibt es geringere Mieterstromzuschläge. Für Anlagen bis 10 kW 2,67 Cent, bis 40 kW 2,48 Cent und Anlagen bis 1000 kW 1,67 Cent. 

Außerdem ist der Mietstromzuschlag jetzt unabhängig von der Einspeisevergütung, womit Vermieter dauerhaft mehr mit Mieterstrom verdienen können.

Mieterstrom ist von Umlagen und Steuern befreit

Neben dem Mieterstromzuschlag senken noch weitere Aspekte die Stromkosten: Denn der Mieterstrom ist von Umlagen und Steuern wie Netzentgelten oder Konzessionsabgaben befreit. Da Photovoltaikanlagen manchmal viel, manchmal aber auch wenig oder gar keinen Strom erzeugen, ist eine Vollversorgung der Mieter mit Sonnenstrom praktisch unmöglich. Dennoch muss eine Vollversorgung des Mieters sichergestellt sein. Der zusätzlich benötigte Strom wird über den Netzanschlusspunkt – dem Netz der allgemeinen Versorgung – entnommen, und zwar zu dem Preis, den der Mieter auch an den Vermieter zahlt.

Umgekehrt kann der Vermieter oder Anlagenbetreiber überschüssigen Solarstrom ins Netz einspeisen. Er erhält dafür die reguläre Einspeisevergütung.

Das Mieterstromgesetz und die EEG-Novelle 2021

Mit der EEG-Novelle sind zum 1. Januar 2021 folgende Änderungen rund um den Mieterstrom in Kraft getreten:

  • Der Photovoltaik-Mieterstromzuschlag wurde auf Quartierlösungen ausgeweitet.
  • Die Anlagenzusammenfassung wurde abgeschafft. Das heißt, dass einzelne Photovoltaik-Anlagen nun getrennt voneinander behandelt werden.
  • Das Lieferkettenmodell wurde anerkannt. Das heißt, dass die Personenidentität keinen Einfluss mehr auf den Mieterstromzuschlag hat.
  • Gewerbesteuerliche Barrieren entfallen, so dass Betreiber von Solaranalagen nicht mehr so leicht ihre Gewerbesteuerbefreiung zu verlieren können.

Photovoltaik-Strategie 2023

Mit der EEG-Novelle 2023 möchte der Bund die Photovoltaik-Technik deutlich effizienter nutzen. Mit seiner 2023 vorgestellten Photovoltaik-Strategie zeigt er das Ziel auf, den Ausbau der Photovoltaik (PV) in Deutschland zu beschleunigen und gleichzeitig das Gesamtsystem der Energieversorgung zu optimieren. Ende 2022 lag der PV-Anteil im Deutschen Strommix bei 10,5 Prozent. Das langfristige Ziel ist es, PV-Strom zu einer tragenden Säule der Stromversorgung zu machen und bis zum Jahr 2035 einen Anteil von mehr als 30 Prozent am Strommix zu erreichen.

Bereits umgesetzte Maßnahmen:

  1. EEG-Umlage entfällt komplett – das erhöht die wirtschaftliche Attraktivität von Mieterstrom.
  2. Begrenzung der Mieterstrom-Anlagen auf 100 kWp ist aufgehoben.
  3. Neue Fördersätze für EEG-geförderten Mieterstrom aus Solaranlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden. Weitere Informationen gibt es bei der Bundesnetzagentur.

Das langfristige Ziel ist es, PV-Strom zu einer tragenden Säule der Stromversorgung zu machen und bis zum Jahr 2035 einen Anteil von mehr als 30 Prozent am Strommix zu erreichen. 

Wie funktioniert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Das neue Modell soll bürokratiearm die gemeinsame Eigenversorgung mit Strom aus einer Photovoltaikanlage ermöglichen. Die Weitergabe vom Solarstrom innerhalb eines Gebäudes an Mieter oder Wohnungseigentümer ist von der sogenannten Lieferantenpflicht ausgenommen. Das heißt, dass der Vermieter keine Vollversorgung garantieren muss.

Zudem sollen die Betreiber der Anlage von der Pflicht der Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dessen ist im Gegensatz zum weiterhin bestehenden Mieterstrommodell für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung keine zusätzliche Förderung zur Teileinspeisevergütung vorgesehen. Die Überschusseinspeisung ins Netz wird nach dem EEG vergütet.

Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung:

  • Die Nutzung des Stroms muss ohne eine Durchleitung durch ein Netz erfolgen.
  • Die Strombezugsmengen des sogenannten Letztverbrauchers werden viertelstündlich gemessen.
  • Die Verbraucher haben einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen.

Im Gebäudestromnutzungsvertrag wird das Recht auf die Nutzung des Stroms vereinbart und zwar im Umfang des ermittelten Anteils. Dieser wird über einen Aufteilungsschlüssel festgelegt. Zudem müssen im Vertrag Regelungen zum Betrieb und der Wartung und den dadurch entstehenden Kosten getroffen werden.

Die Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird im Energiewirtschaftsgesetz unter dem neuen Paragrafen 42b festgehalten.

Wachstumschancengesetz: Steuererleichterung für Mieterstrom

Die Bundesregierung hat im Zuge das Wachstumschancengesetzes eine Steuererleichterung für Mieterstrom beschlossen. Gleiches soll auch für das neue Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gelten.

Wohnungsunternehmen können demnach bis zu einer bestimmten Grenze Einnahmen aus Mieterstrom erzielen, ohne gewerbesteuerpflichtig zu werden. Das sind die Grenzen für die Unternehmen:

  • Steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften – 30 Prozent
  • Steuerpflichtige Wohnungsunternehmen – 20 Prozent

Alternative zum Mieterstrom: Mikro-Photovoltaikanlage

Wer keinen Mieterstrom beziehen und auch keine eigene Dachanlage installieren kann, muss jedoch nicht ganz solarstromlos leben. Mittlerweile es gibt Alternativen: Die Mikro-, auch Plugin-Photovoltaikanlage – oder Balkonkraftwerk – genannten Solarsysteme für den Balkon oder Garten sind kostengünstige Möglichkeiten, selber Strom zu produzieren.

FAQ zum Mieterstrom

Was ist Mieterstrom?

Mieterstrom ist Strom, der mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses erzeugt wird und direkt den Mietern zugutekommt. Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen wie beispielsweise Windkraft gewonnen wird, fällt nicht unter das Mieterstromgesetz.

Warum wird Mieterstrom gefördert?

Vor 2017 profitierten hauptsächlich Hauseigentümer von der Solarstrom-Förderung. Mit der Einführung des Mieterstromgesetzes im Jahr 2017 soll auch Mietern günstiger Solarstrom zugänglich gemacht werden. Also werden Vermietern Anreize geboten, damit sie Solaranlagen auf den Dächern ihrer Mietswohnungen installieren lassen und den den gewonnenen Strom an die Mieter weitergeben.

Unter welchen Voraussetzungen wird Mieterstrom gefördert?

Gefördert wird Mieterstrom nur dann, wenn der Vermieter höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangt. Seit 2023 sind auch Anlagen mit einer Nennleistung von 100 Kilowatt und mehr förderfähig.

Wie wird Mieterstrom gefördert?

Laut Mieterstromgesetz erhält der Vermieter einen Mieterstromzuschlag, der wird vom Netzbetreiber gezahlt wird. Dieser Zuschlag wurde im Zuge der EEG-Novelle 2021 erhöht und beläuft sich – je nach Anlagengröße – auf 2,37 bis 3,79 Cent pro Kilowattstunde. Neue Anlagen vom 1. Januar 2023 erhalten weniger. Für Anlagen bis 10 kW 2,67 Cent, bis 40 kW 2,48 Cent und Anlagen bis 1000 kW 1,67 Cent. 

Lohnt sich ein Balkonkraftwerk als Alternative zum Mieterstrom?

Laut einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Studie könnten in Deutschland nur rund 18 Prozent der Mieterhaushalte mit Mieterstrom versorgt werden. Für die überwiegende Mehrheit der Mieter kann ein Balkonkraftwerk eine gute Ergänzung zur Stromversorgung darstellen.

CO₂-Steuer – das müssen Mieter und Vermieter 2024 wissen

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