Achtung
Haben Vermieter und Mieter keine vertraglichen Regelungen getroffen, dann gelten automatisch die mietrechtlichen Regelungen des BGB.
Sie wünschen sich einen Mietvertrag, der genau auf Ihre Immobilie zugeschnitten ist? Der Mietvertrag-Generator enthält alle Mietoptionen und Sie erstellen ganz einfach Ihren individuellen Mietvertrag.
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Ein Mietvertrag hält fest, welche Rechte und Pflichten Vermieter und Mieter gegenüber einander haben. Da ein Vermieter den Mietvertrag nur unter bestimmten Bedingungen kündigen kann, sollte er beim Erstellen einiges beachten.
Das Mietrecht in Deutschland ist in der Regel eher nicht vermieterfreundlich. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber den Mieter als den schwächeren Vertragspartner ansieht, der daher eines besonderen Schutzes bedarf. Doch mit dem richtigen Mietvertrag können sich Vermieter absichern, dass sie das bekommen, was ihnen zusteht.
Wer eine Wohnung vermieten will, sollte mit dem Mieter einen schriftlichen Mietvertrag schließen. Denn auch wenn mündliche Mietverträge prinzipiell wirksam sind, ist es im Streitfall oft schwierig, die getroffenen Vereinbarungen zu beweisen. Dazu kommt: Wenn es zu einem bestimmten Thema keine Vereinbarungen gibt, gelten die mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, §§ 535 – 580a), welche größtenteils nicht vermieterfreundlich sind. Beispielsweise muss der Mieter keine Nebenkosten zahlen und auch Schönheitsreparaturen bleiben am Vermieter hängen. Selbst wenn mündlich vorher etwas anderes vereinbart wurde, so ist dies im Streitfall nur schwer nachweisbar.
Ein schriftlicher Mietvertrag hilft dabei, beiden Seiten gerecht zu werden und Konflikte im Vorneherein zu umgehen. Deshalb ist es ratsam, beim Erstellen eines Mietvertrages so sorgfältig und detailliert wie möglich vorzugehen.
Mietvertrag ist nicht gleich Mietvertrag. Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Mietverträgen, die jeweils ihre Vor- und Nachteile haben. Vermieter sollten daher genau überlegen, welche Art Mietvertrag sie abschließen wollen. Diese Arten gibt es:
1. Unbefristeter Mietvertrag
Die Mehrheit der Mietverträge in Deutschland ist auf unbestimmte Zeit ausgelegt, also ohne zuvor festgelegtes Ende. Es gelten für den Mieter hierbei die gesetzlichen Kündigungsfristen von drei bis neun Monaten. Zudem gibt es die Möglichkeit, einen beidseitigen Kündigungsverzicht von maximal vier Jahren zu vereinbaren.
2. Befristeter Mietvertrag
Beim befristeten Mietvertrag – auch Zeitmietvertrag genannt – steht das Ende des Mietverhältnisses von Anfang an fest. Um ein Mietverhältnis zu befristen, bedarf es jedoch einer Begründung, wie absehbarer Eigenbedarf oder größere Sanierungsarbeiten.
Hierbei wird festgelegt, dass sich die künftige Miete am amtlichen Verbraucherpreisindex für alle private Haushalte orientiert und dementsprechend steigt.
In einem Staffelmietvertrag wird festgeschrieben in welchen Zeitabständen die Miete um wie viel Euro ansteigt – Mindestabstand beträgt dabei ein Jahr. Weitere Mieterhöhungen, beispielsweise durch Modernisierungen sind dadurch jedoch ausgeschlossen. Ist die Staffelung der Mieterhöhung befristet, gelten anschließend die Regeln eines herkömmlichen Mietvertrags.
Ein Untermietvertrag wird zwischen dem Hauptmieter und einer dritten Person geschlossen, bedarf jedoch immer der Zustimmung des Vermieters. Diese steht dem Mieter aber in der Regel laut Gesetz zu.
6. Garagen-/Stellplatz-Mietvertrag
Garagen oder Stellplätze können sowohl Teil des Wohnraummietvertrags sein als auch eigenständig vermietet werden. Separate Mietverträge können unabhängig voneinander gekündigt werden. Im Gegensatz zu einem Wohnraummietvertrag kann der Vermieter diesen auch ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
Grundlegend können Mietverträge sehr unterschiedlich ausfallen. Doch Vorsicht: Klauseln, die den Mieter stark benachteiligen, sind in der Regel unwirksam. In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreiche Klauseln, die früher in Formularmietverträgen gang und gäbe waren, für unwirksam erklärt. Das betraf vor allem Regelungen zu vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen. Ist die Klausel unwirksam, muss der Mieter keinerlei Arbeiten vornehmen.
Um später auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Vermieter daher beim Erstellen des Mietvertrages sorgfältig vorgehen.
Vermieter und Mieter steht es natürlich frei, weitere individuelle Vereinbarungen zu treffen, sofern diese nicht den gesetzlichen Regelungen widersprechen.
Bevor ein Vermieter einen Mietvertrag abschließt, sollte er sich sicher sein, sich an diesen Mieter binden zu wollen. Denn während Mieter auch ohne Begründung innerhalb einer Kündigungsfrist aus einem Mietvertrag wieder herauskommen, ist das für den Vermieter schwieriger. Letztlich kann ein Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis nur dann aufkündigen, wenn dieser schwerwiegendes Fehlverhalten – wie Zahlungsverzug oder ein unerlaubtes Gewerbe in der Wohnung – an den Tag legt oder es einen Eigenbedarf für die Wohnung gibt. Eine weitere, aber eher seltene, Variante ist eine Verwertungskündigung. Diese kann ein Vermieter aussprechen, wenn er ein Gebäude aus wirtschaftlichen Gründen abreißen und neu bauen will.
Um sicher zu gehen, dass der künftige Mieter solvent und zuverlässig ist, können Vermieter beispielsweise über eine Mieterselbstauskunft, eine Schufa-Auskunft oder eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verschiedene Informationen über ihn einholen. Wichtig: Laut der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung dürfen Vermieter nicht zu jedem Zeitpunkt alles fragen. So sind Fragen zu Religion, Sexualität, Parteiangehörigkeit oder zur ethnischen Herkunft generell unzulässig und können ein hohes Bußgeld nach sich ziehen. Fragen zum Einkommen hingegen dürfen zwar gestellt werden, jedoch erst, wenn sich ein Vertrag anbahnt und nicht bereits zur Besichtigung.
Erst, wenn der Vermieter wirklich sicher ist, den richtigen Mieter gefunden zu haben, sollte er einen Mietvertrag mit ihm abschließen.