Mieter sollen oft eine Mieterselbstauskunft ausfüllen, um dem potenziellen Vermieter Informationen über seine Person zu geben. In diesem Ratgeber erfährst du, wann du eine Mieterselbstauskunft brauchst, was drinstehen muss und was du verschweigen kannst. Mit Muster zum Download.
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Diese Mieterselbstauskunft können Mieter ausgefüllt ihrem Vermieter übergeben.
Übersicht
Was ist eine Mieterselbstauskunft?
Eine Mieterselbstauskunft ist ein Formular, das von Vermietern verwendet wird, um Informationen von potenziellen Mietern zu sammeln. Es dient dazu, den Vermieter über die Bonität und Zuverlässigkeit des Mieters zu informieren und so eine fundierte Entscheidung über die Vermietung der Wohnung zu treffen.
In der Regel enthält eine Mieterselbstauskunft folgende Angaben:
- Informationen zu deinen persönlichen Daten
- Angaben zu deinem Arbeitsverhältnis
- Familienstand
- Wohnsituation
- Namen deines etwaigen Vorvermieters
- Angaben zu Haustieren
- Angaben zu deiner finanziellen Situation
- Nicht alle Angaben darf der potenzielle Vermieter sofort erfragen. Er muss eine strenge Reihenfolge einhalten.
Ist eine Mieterselbstauskunft Pflicht?
Die Mieterselbstauskunft hilft dem Vermieter, einen Wohnungssuchenden besser einzuschätzen. Foto: istock.com / fizkes
Mieter sind nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen. Das Formular ist also freiwillig. Doch wird derjenige, der auf die Angaben verzichtet wohl das Nachsehen gegenüber anderen Interessenten haben. Deswegen füllen in der Praxis die meisten Mietinteressenten eine Mieterselbstauskunft aus. Eine sorgfältig ausgefüllte Mieterselbstauskunft kann einem potenziellen Mieter dabei helfen, seine Chancen auf den Abschluss eines Mietvertrags zu erhöhen. Es ist daher empfehlenswert, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
Doch sind dem Vermieter beim Informationeneinholen auch Grenzen gesetzt.
Wann braucht man eine Mieterselbstauskunft
In der Regel fordern Vermieter eine Mieterselbstauskunft, wenn sich der Mieter sich um eine Mietwohnung bewirbt. Mieter bringen sie also bestenfalls ausgedruckt bei der Besichtigung mit und übergeben sie bei Interesse an der Wohnung nach der Besichtigung an den Vermieter. In einigen Fällen kann es auch sein, dass der Vermieter oder die Vermietungsgesellschaft die Mietselbstauskunft per E-Mail oder online zur Verfügung stellt und dich auffordert, sie ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden.
Es ist ratsam, die Mietselbstauskunft sorgfältig und vollständig auszufüllen, da dies den Vermieter oder die Vermietungsgesellschaft bei der Entscheidung für oder gegen dich als Mieter beeinflussen kann.
Wer füllt die Mieterselbstauskunft aus?
Für die Mieterselbstauskunft ist der potenzielle Mieter verantwortlich, er füllt die Mieterselbstauskunft aus. Es ist wichtig, dass alle Angaben wahrheitsgemäß, freiwillig und vollständig gemacht werden, da falsche Angaben eine Kündigung des Mietvertrages nach sich ziehen können.
In einigen Fällen darf der Mieter aber auch lügen ohne Konsequenzen für das Mietverhältnis.
Mieterselbstauskunft: Was darf der Vermieter fragen?
Der Vermieter oder auch der Makler darf nur die Informationen verlangen, die für die Entscheidung über die Vermietung der Wohnung relevant sind. Laut der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt das Prinzip der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 DSGVO). Der Vermieter beziehungsweise Makler darf also nur Informationen einholen, die dem Zweck der Vermietung dienen. Dazu gehören insbesondere
- die finanzielle Situation des zukünftigen Mieters
Achtung: Fragen zu einer eidesstattlichen Erklärung oder zu einem Insolvenzverfahren dürfen nur mit einer zeitlichen Begrenzung auf die letzten 3 beziehungsweise 5 Jahre gestellt werden. - die Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen werden
- ob Haustiere gehalten werden
- Informationen zu früheren Wohnorten und gegebenenfalls Vermietern
Der Vermieter darf jedoch keine Fragen stellen, die gegen den Datenschutz verstoßen oder diskriminierend sind. Zum Beispiel darf der Vermieter nicht nach der Religionszugehörigkeit, der sexuellen Orientierung oder dem Familienstand fragen.
Selbstauskunft
Hier gibt's die Mieterselbstauskunft als Vordruck – (für Wohnungsbesichtigung und Vertragsabschluss).
Selbstauskunft für Mieter: Welche Fragen darf der Vermieter wann stellen?
Der Vermieter prüft in der Regel die Bonität des zukünftigen Mieters. Dazu gehören in erster Linie die Einkommensnachweise und die Schufa-Auskunft. Auch Vorstrafen können für den Vermieter relevant sein.
Doch kommt es auch auf den Zeitpunkt an. Denn der Vermieter darf in verschiedenen Phasen der Vertragsanbahnung jeweils unterschiedliche Fragen stellen:
Phasen der Vertragsanbahnung
1. Fragen bei der Wohnungsbesichtigung
Vermieter und Immobilienmakler dürfen vor oder während des Besichtigungstermins nur wenige Informationen erfragen. Dazu gehören:
- allgemeine Daten zur Identifikation des Interessenten. Hierzu zählen: Name, Vorname und Anschrift (durch Personalausweis) sowie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, um in Kontakt mit dem Interessenten treten zu können.
- Bei durch den sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnungen: Angaben aus dem Wohnungsberechtigungsschein. Das Dokument können Berechtigte beim Sozialamt beantragen.
Achtung: Eine Ausweiskopie anzufertigen ist laut Datenschutzkonferenz unzulässig.
Eine Ausweiskopie anzufertigen ist laut Datenschutzkonferenz unzulässig.
2. Fragen bei der Vertragsanbahnung
Vermieter oder Makler dürfen weitere Auskünfte erlangen, sobald ein Mietinteresset nach der Wohnungsbesichtigung erklärt, diese anmieten zu wollen.
Dazu gehören:
- die Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen sollen
- die Information, ob es sich bei diesen um Kinder und/oder Erwachsene handelt
- die Frage, ob gegen den Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde
- Angaben darüber, ob ein Räumungstitel wegen Mietrückständen vorliegt. Nach vorherrschender Meinung der Juristen muss der Mietinteressent dies allerdings nur dann angeben, wenn eine frühere Räumungsklage nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.
- die Frage nach dem Beruf und dem derzeitigen Arbeitgeber des Mietinteressenten. Achtung: Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses geht den Vermieter hingegen nichts an.
- die Frage nach den Einkommensverhältnissen des Interessenten: Hier darf aber nur nach Nettoeinkommen und dem Betrag, der nach Abzug der laufenden monatlichen Kosten für die Miete zur Verfügung steht, gefragt werden. Hier würde es aber auch reichen, wenn Mietinteressenten einen bestimmten Betrag nennen, den er überschreitet.
Aber: Wird die Miete von der Bundesagentur für Arbeit oder einer anderen öffentlichen Stelle übernommen und der Vermieter bekommt die Miete direkt von dieser, so darf er nicht nach Einkommensverhältnissen fragen. - Fragen zur beabsichtigten Haustierhaltung sind in einem engen Rahmen ebenfalls zulässig:
Fragen nach dem Haustier
Fragen nach dem Haustier wahrheitsgemäß beantworten
Fragen zu einer beabsichtigten Haustierhaltung muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten.
Laut der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz gilt das aber nur, wenn die Tierhaltung nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählt und daher nur mit Zustimmung des Vermieters möglich ist. Das gilt bei großen Tieren, die unter Umständen Nachbarn stören könnten. Für Kleintiere gilt das nicht – für Hamster oder Kaninchen dürfen Mietinteressenten also lügen.
3. Fragen beim Vertragsabschluss
Hat sich der Vermieter für einen Mietinteressenten entschieden, darf er oder der von ihm beauftragte Makler vor Vertragsabschluss noch folgende Details erfragen:
- Nachweise zu den Einkommensverhältnissen, zum Beispiel Gehaltsabrechnungen vom Arbeitgeber, einen Kontoauszug oder einen Einkommenssteuerbescheid in Kopie – jeweils natürlich unter Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben.
- die Bonitätsprüfung des Mietinteressenten
- Auch Bank- oder Kontodaten darf der Vermieter erst zu diesem Zeitpunkt erfragen – er benötigt sie, um zum Beispiel später Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen an den Mieter auszuzahlen.
Was kann der Vermieter dem Schufa-Eintrag entnehmen?
Wenn der Vermieter bei der Schufa eine Bonitätsauskunft beauftragt, kann er auch Informationen über die Kreditwürdigkeit des Mieters erhalten. Dazu zählen:
- zur Zahlungshistorie
- zu laufenden Krediten
- zu etwaigen Schulden
Dabei darf der Vermieter jedoch nicht alle Informationen einsehen, sondern nur solche, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Mieters relevant sind.
Zu den relevanten Informationen gehören beispielsweise:
- Zahlungshistorie: Informationen darüber, ob der Bewerber seine Rechnungen und Mieten pünktlich bezahlt hat oder ob es zu Zahlungsrückständen gekommen ist.
- Schulden und Kredite: Informationen über laufende Kredite, Schulden und Verbindlichkeiten des Mieters können Aufschluss darüber geben, ob der Mieter in der Lage ist, die Miete zu bezahlen.
- Einkommen und Beschäftigungsverhältnis: Informationen über das Einkommen des Bewerbers und sein Beschäftigungsverhältnis können dem Vermieter helfen, einzuschätzen, ob der Mieter langfristig in der Lage sein wird, die Miete zu bezahlen.
- Wohnhistorie: Informationen über die bisherigen Mietverhältnisse des Mieters können ein Hinweis sein, ob er in der Vergangenheit die Miete pünktlich bezahlt wurde und ein verantwortungsvoller Mieter war.
- Negative Einträge in der Schufa: Wenn der Vermieter eine Bonitätsauskunft bei der Schufa einholt, können negative Einträge wie Zahlungsverzögerungen oder Inkassoforderungen ein Hinweis auf eine schlechte Zahlungsmoral des Mieters sein.
Was darf der Vermieter nicht fragen?
Generell sind Fragen unzulässig, die in den schutzwürdigen Bereich der Privatsphäre des Mietinteressenten eingreifen, zum Beispiel zur Familienplanung.
Unzulässige Fragen:
- zu Vorstrafen
- zur sexuellen Orientierung
- zu Mitgliedschaft in Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien
- zur politischen Gesinnung
- zur Religion
- zur ethnischen Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer Nationalität
- zu Hobbys
- ob der Mieter raucht
- nach Krankheiten
- nach Angaben des Vorvermieters
- nach bestehender Schwangerschaft, Heiratsplänen oder Familienplanung
Nach Ansicht von Datenschützern ist auch die Frage nach dem Familienstand, die in vielen Mieterselbstauskünften enthalten ist, unzulässig. Wird der Ehepartner nicht Mietvertragspartei, so besteht keine gesamtschuldnerische Haftung. Die Auskunft zum Familienstand ist demzufolge für den Vermieter nicht von wirtschaftlichem Interesse.
Wird hingegen der Ehepartner Vertragspartei, so greift ohnehin die gesamtschuldnerische Haftung, unabhängig vom Familienstand.
Selbstauskunft: Unzulässige Fragen können Bußgeld zur Folge haben
Stellt ein Makler oder Vermieter unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein Bußgeld zur Folge haben – „der allgemeine Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 20 Millionen Euro, ist aber stark vom Einzelfall abhängig“, betont Alexander Filip, Referatsleiter beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.
Weitere Fragen zur Mieterselbstauskunft
Was bringt eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bei der Wohnungssuche?
Damit sich Mieter bei der Wohnungsbewerbung einen weiteren einen Vorteil verschaffen kann, kann dem potenziellen Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorgelegt werden. In diesem Dokument bestätigt der aktuelle Vermieter, dass es keine offenen Mietforderungen gibt und die Miete immer anstandslos gezahlt wurde.
Diese Angaben müssen in die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung:
- Anschrift, Telefonnummer des Vermieter oder Hausverwaltung
- Mietzeitraum
- Die Aussage mit Unterschrift des Vermieters, dass keine Mietzahlungen mehr offen sind.
Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen (BGH, Az. VIII ZR 238/08.). Macht er es freiwillig, darf er als Aufwandsentschädigung bis zu 50 Euro verlangen.
Was müssen Mieter auch ohne Selbstauskunft dem Vermieter sagen?
Je nach Einzelfall müssen Mieter freiwillig von sich aus Informationen an den Vermieter weitergeben, selbst wenn sie keine Selbstauskunft abgeben. Das ist dann der Fall, wenn ein Schweigen sonst den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt – mit der Folge, dass der Mietvertrag vom Vermieter angefochten werden kann oder er gar unwirksam ist (§§ 123, 124 BGB).
Zum Beispiel besteht meist eine Aufklärungspflicht, wenn der Mieter arbeitslos ist und Geld vom Sozialamt bekommt und sich das Mietobjekt eigentlich gar nicht leisten kann oder gegen ihn derzeit ein Insolvenzverfahren läuft.
Lügt ein Mietinteressent bei Fragen, die er wahrheitsgemäß beantworten muss, darf der Vermieter Konsequenzen ziehen – im Einzelfall bis hin zur fristlosen Kündigung oder Anfechtung des Mietvertrags. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter in der Mieterselbstauskunft bewusst eine viel bessere als die tatsächliche finanzielle Situation vortäuscht.