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Urteil: Anonymer Vermieter bleibt anonym

Du weißt nicht, wer dein Vermieter ist? Macht nichts, meint das Amtsgericht Hamburg-St. Georg: Der Mieter hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Hausverwaltung.

Hausverwalter muss Vermieter nicht benennen

Stell dir vor, du mietest eine Wohnung und du weißt nicht, von wem. Und du musst deinen Vermieter auch nicht namentlich kennen, urteilte jetzt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az.: 926 C 70/24). Der Mieter hat demnach keinen Anspruch darauf, dass die Hausverwaltung Namen und Anschrift des Vermieters herausrückt.

Verwalter nur Vertreter des Vermieters

Im verhandelten Fall unterschrieb der Mieter einen Mietvertrag mit der Hausverwaltung des Vermieters aus dem nur hervorging, dass es sich beim Vermieter um „B.S.“ handle. Nach Ende des Mietverhältnisses wollte der Mieter von der Verwaltung Name und Adresse des Vermieters, da er Ansprüche geltend machen wolle. Doch das verwehrte die Hausverwaltung mit dem Argument, sie sei lediglich Vertreterin des Vermieters.

Gericht gab Hausverwaltung Recht

Das Gericht gab der Hausverwaltung Recht: Der Mieter habe kein Recht darauf, dass die Hausverwaltung dem Mieter die Kontaktdaten des Vermieters benennt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Vermieter eine Privatperson ist. Der Mieter könne die Auskunft vielmehr über das Grundbuch ermitteln: Denn so seien die Informationen öffentlich zugänglich.

Das Gericht argumentierte, eine Auskunftspflicht bestehe nur dann besteht, wenn eine entschuldbare Unkenntnis der Mieter vorliege und sich der Mieter die Informationen nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen könne. Da der Ex-Mieter keine Anstrengungen unternahm, die Informationen über das Grundbuch zu beschaffen, lag keine entschuldbare Unkenntnis vor, so das Gericht.

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