Auch ein defektes und darum offenstehendes Garagentor kann eine Mietminderung rechtfertigen. Und zwar eine Satte.
Ist das Tiefgaragentor defekt, darf der Stellplatzmieter die Miete mindern. Foto: AdobeStock.com / Lotharnahler
Tor = Sicherheit
Das Garagentor einer Tiefgarage bietet Sicherheit vor dem Zugriff Unbefugter. Ist das Tor kaputt, stellt dies einen Mangel dar, der eine Mietminderung rechtfertigt, urteilte jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 33052 C 89/24). Weil damit eine erhöhte Gefahr für Eigentumsdelikte bestehe, sei eine Mietminderung um 50 Prozent gerechtfertigt, urteilten die Richter. Dabei komme es nicht darauf an, ob es solche Vorfälle bereits gegeben habe, allein die Gefahrerhöhung rechtfertige schon die Minderung.
Abweichung vom vereinbarten Zustand
Im verhandelten Fall vermietete der Beklagte 2 Tiefgaragenstellplätze für je 20 Euro im Monat. Da das Tor monatelang defekt war, minderte der Mieter die Miete um 50 Prozent, also auf 10 Euro pro Monat. Zu Recht, urteilten jetzt die Richter. Insgesamt spart der Stellplatzmieter so 240 Euro. Ein defektes und offenstehendes Tor stelle ein Abweichen von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit der Stellplätze und daher einen Mangel dar.
Schlüssel belegt Vereinbarung
Da laut Mietvertrag vereinbart war, dass der Mieter Schlüssel zur Tiefgarage erhält, war damit auch vereinbart, dass diese auch abschließbar sei. Dies bedeute für den Mieter ein Mehr an Sicherheit für die abgestellten PKW. Die gelte auch, obwohl in der Tiefgarage eine Vielzahl von Fahrzeugen mit vielen Nutzern stehen. Bei einem abgeschlossenen Tor könne sich dann trotzdem nicht jeder ungehindert Zugang verschaffen. Dass es bisher nicht zu Eigentumsdelikten kam, sei dabei unerheblich, die erhöhte Gefahr reiche für die Mietminderung aus.