Ratgeber

Keine Betriebskostennachzahlung ohne Belegeinsicht

Verweigert ein Vermieter die Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung, müssen Mieter eventuelle Nachforderungen des Vermieters nicht bezahlen.

Mieter darf Nachzahlung verweigern

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, eine Betriebskostennachforderung zu leisten, wenn der Vermieter ihm eine ordnungsgemäße Belegeinsicht verweigert. Dies entschied jetzt das Amtsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil (Az. 49 C 410/23).

Im verhandelten Fall verweigerte der Vermieter dem Hamburger Mieter die Belegeinsicht mit der Begründung, er könne diese am Hauptsitz der Verwaltung in Dresden einsehen. Laut der Amtsrichter sei dies aber unzumutbar.

Der Mieter könne nicht dazu verpflichtet werden, an einen weit entfernten Ort zu reisen, um von seinem Recht Gebrauch zu machen. Der Vermieter muss demnach die Belege am Ort des Mietobjekts, hier also in Hamburg, zur Verfügung stellen.

Belegeinsicht: Voraussetzung für Nachzahlung

Der Mieter habe grundsätzlich das Recht darauf, eine Betriebskostenabrechnung sachgerecht zu überprüfen. Die gehe nur, wenn der Mieter die praktische Möglichkeit habe, die Belege einzusehen.

Ohne eine solche Belegeinsicht sei es grundsätzlich nicht möglich, die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen. Demzufolge darf der Mieter die Zahlung der Betriebskostennachforderung verweigern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachgekommen ist.

Rechtsgrundlage für die Belegeinsicht ist der § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach muss der Vermieter dem Mieter alle Belege zur Verfügung stellen, die zur Überprüfung der Abrechnung nötig sind. Demzufolge reicht eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht aus – ohne Belegeinsicht darf der Mieter eine Nachzahlung verweigern.

Praktische Tipps für Mieter:

  • Frühzeitige Klärung: Hast du Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung, versuche zunächst, unklare Punkte mit dem Vermieter zu klären.
  • Schriftliche Aufforderung: Bleiben Zweifel bestehen, fordere schriftlich eine Einsichtnahme in die Belege zur Abrechnung.
  • Rechtsberatung: Kommt es zu keiner Einigung, kann eine Verbraucherzentrale oder ein Anwalt dabei helfen, deine Ansprüche durchzusetzen.
(1)
4 von 5 Sternen
5 Sterne
 
0
4 Sterne
 
1
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Ähnliche Artikel

Häuserfront in Dresden. Foto: fforriol/stock.adobe.com

Vor Wahl in Sachsen: Immobilienpreischeck in sächsischen Großstädten

Weiterlesen →

Tipps bei Hitze in der Wohnung, offenes Fenster mit Vorhängen davor, Foto: iStock.com / yavdat

6 Tipps gegen Sommerhitze in der Wohnung

Weiterlesen →

Eingang zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Foto: nmann77

Unfaire Behandlung von Eigentümern? BGH verhandelt über Kostenverteilung in WEG

Weiterlesen →

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.