Will ein Vermieter die Miete erhöhen, so muss er sich in der Regel an den Mietspiegel halten. Er muss dabei die wohnwerterhöhenden Merkmale konkret vortragen. Eine nur oberflächlich ausgefüllte Mietspiegel-Anlage reicht nicht aus.
Mieterhöhungen müssen ausführlich begründet werden. Foto: PANORAMO / AdobeStock.com
Bis zur Vergleichsmiete: Aber nur mit Begründung
Vermieter können die Miete frühestens 15 Monate nach Mietbeginn oder nach der letzten Mieterhöhung anheben. Dies allerdings nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Ein solches Mieterhöhungsbegehren muss allerdings sorgfältig begründet werden, ansonsten ist es unwirksam.
Einfach ankreuzen reicht nicht
Das musste jetzt auch ein Vermieter erfahren, der mit seinem Mieterhöhungsverlangen vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte scheiterte (Az.: 23 C 15/24). Im verhandelten Fall hatte der Vermieter eine über dem Mittelwert der Spanneinordnung des Mietspiegels liegende Miete verlangt und dies mit wohnwerterhöhenden Eigenschaften der Mietwohnung begründet. Dazu hatte er die entsprechenden Abschnitte des Mietspiegels in Kopie beigelegt und die entsprechenden Punkte angekreuzt.
Konkreter Vortrag vorausgesetzt
Doch das reicht nicht, entschieden die Richter. Anlagen dienten lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags, können ihn aber nicht ersetzen. Dementsprechend seien die Merkmale nicht als wohnwerterhöhend zu bewerten. Der Vermieter habe in einer Mieterhöhungsklage zu den wohnwerterhöhenden Merkmalen konkret vorzutragen.
Fazit: Klage abgewiesen
Das Gericht wies folglich die Klage des Vermieters ab. Er war nach Klageerhebung vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass er schlüssig darlegen müsse, aus welchen Gründen genau er eine über dem Mittelwert der Spanne liegende Miete verlange und welche wohnwerterhöhenden Merkmale vorlägen. Dem kam der Vermieter nach Ansicht des Gerichts aber nicht nach, indem er einfach auf die Spanneinordnung zum Mietspiegel verwies, dem die Ausstattungsmerkmale zu entnehmen seien.