Ab dem 1. Oktober 2024 gilt für Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern die Pflicht einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung. Welche Änderungen kommen auf Vermieter zu?
Die Vorgaben für die Heizkostenabrechnung ändern sich ab Oktober. Foto: iStock.com/Liubomyr Vorona
Neuerung für Wärmepumpenbesitzer
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) wurde erneut überarbeitet. Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2024 in Kraft. Eine zentrale Änderung betrifft Mehrfamilienhäuser, die zu mindestens 50 Prozent mit einer Wärmepumpe beheizt werden. Bislang durften die Heizkosten hier pauschal abgerechnet werden. Doch das Privileg entfällt mit der Novellierung der Heizkostenverordnung. Vermieter von Mehrfamilienhäusern müssen sich nun auf neue Pflichten einstellen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Was ändert sich in der Heizkostenabrechnung für Wärmepumpen?
Zur Pflicht wird eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizkosten für Gebäude mit Wärmepumpen. Die bisherige Ausnahme für Mehrfamilienhäuser mit Wärmepumpen, die von der verbrauchsabhängigen Abrechnung ausgenommen waren, entfällt. Mit der Änderung von § 11 HeizkostenV werden Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen. Dies bedeutet, dass die Heizkosten für Mehrfamilienhäuser, die überwiegend mit Wärmepumpen beheizt werden, künftig nach dem tatsächlichen Verbrauch der Nutzer abgerechnet werden müssen.
Neue Pflichten für Vermieter: Zählernachrüstung bis 2025
Neben der verbrauchsabhängigen Abrechnung gibt es weitere Neuerungen. Gemäß § 12 HeizkostenV müssen Mehrfamilienhäuser mit Wärmepumpen bis spätestens Ende September 2025 mit geeigneten Erfassungsgeräten nachgerüstet werden, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung ermöglichen. Sollte der anteilige Verbrauch der Nutzer zum Stichtag 30. September 2025 noch nicht erfasst werden können, gilt eine Übergangsfrist, bis die Nachrüstung abgeschlossen ist. Damit sind Vermieter von Mehrfamilienhäusern in der Pflicht, rechtzeitig technische Lösungen zu implementieren, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Weitere Änderungen der Heizkostenverordnung 2024 im Überblick
Die Novelle der Heizkostenverordnung betrifft nicht nur die verbrauchsabhängige Abrechnung, sondern auch andere Bereiche der Betriebskosten. Die wichtigsten Änderungen für Vermieter sind:
- In § 7 HeizkostenV werden die Kosten für den zur Wärmeerzeugung verbrauchten Strom der Wärmepumpen als umlegbare Betriebskosten ergänzt.
- § 9 HeizkostenV nennt Wärmepumpen nun explizit als Energiequelle, deren Kosten für die Erzeugung von Wärme und Warmwasser auf die Nutzer umgelegt werden müssen.
- Ab dem 30. September 2025 müssen Gebäude mit Wärmepumpen über die notwendigen Zähler zur Verbrauchserfassung verfügen.
Zeitnahe Umstellung für Vermieter unverzichtbar
Mit der anstehenden Novellierung der Heizkostenverordnung ab Oktober 2024 wird es für Vermieter von Mehrfamilienhäusern, die mit Wärmepumpen beheizt werden, unerlässlich, die neuen Vorgaben zeitnah umzusetzen. Besonders die Nachrüstung der Gebäude mit geeigneten Erfassungsgeräten zur Verbrauchsmessung und die Vorbereitung auf die verbrauchsabhängige Abrechnung sind zentrale Punkte. Wer frühzeitig handelt, kann rechtliche Konflikte und mögliche Sanktionen vermeiden und sorgt gleichzeitig für eine gerechtere Abrechnung der Heizkosten.