Ratgeber

Neue Vermieter-Pflichten: Hydraulischer Abgleich

Vermieter mit Mehrfamilienhäusern müssen jetzt schnell ihren Pflichten nachkommen. Die Frist für den hydraulischen Abgleich der Zentralheizung endet bald.

Hydraulischer Abgleich: Frist endet bald

Vermieter von Zinshäusern mit mindestens 6 Wohneinheiten müssen jetzt schnell handeln. Denn am 15. September 2024 endet die Frist, um die Zentralheizung überprüfen und einen hydraulischen Abgleich vornehmen zu lassen. Dabei wird die Heizung so eingestellt, dass die Heizflächen gleichmäßig erwärmt werden. Diese Maßnahme ist einmalig für alle Mehrfamilienhäuser ab 6 Wohneinheiten mit Öl- oder Gaszentralheizung verpflichtend. Kleinere Mehrfamilienhäuser sowie Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen. Für größere Mehrfamilienhäuser mit 10 oder mehr Einheiten endete die Frist schon im Herbst 2023.

GEG: Künftige Verpflichtungen im Bestand

Auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bürdet Hauseigentümern neue Verpflichtungen auf: Ab dem 1. Oktober 2024 müssen fossile Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, bis zum 30.09.2027 überprüft und gegebenenfalls optimiert werden, wenn das Gebäude über mehr als 6 Wohneinheiten verfügt.

Pflichten bei neuen Heizungen

Bei neu errichteten Heizungsanlagen ist ab dem 1. Oktober 2024 auch ein hydraulischer Abgleich verpflichtend. So soll der Verbrauch um bis zu 15 Prozent gesenkt werden. Förderungen hierfür gibt es nur noch, wenn die Maßnahme nicht verpflichtend ist. Dies betrifft also alle Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten. Die Förderhöhe beläuft sich auf 15 bis 20 Prozent der anfallenden Kosten. Alternativ sind auch zinsvergünstigte KfW-Kredite möglich.

(0)
0 von 5 Sternen
5 Sterne
 
0
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Ähnliche Artikel

Mietkaution Rückzahlung, Frauenhände übergeben sich einen blauen Umschlag, Foto: iStock.com / Ababsolutum

Mietkaution Rückzahlung: Fristen und Regeln

Weiterlesen →

Kappungsgrenze, Wohnhochhaus in Berlin, Foto: Tom Bayer / stock.adobe.com

Kappungsgrenze: Was Vermieter wissen müssen

Weiterlesen →

Fristlose Kündigung, Zimmer voll mit Bergen aus Kleidung, Foto: joey333 / stock.adobe.com

Wann kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen?

Weiterlesen →

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.