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Heizungsgesetz: Was heißt das Gebäudeenergiegesetz für Eigentümer?

2024: Das umstrittene Heizungsgesetz ist seit 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Heizung dürfen Eigentümer nun noch einbauen? Gibt es eine Austauschpflicht? Was müssen Eigentümer jetzt tun? immowelt fasst zusammen, welche Rolle die Neuerung des Gebäudeenergiegesetzes 2023 (GEG) für die Klimaneutralität bis 2045 spielt.

Wie sieht das Gebäudeenergiegesetz aus?

Im Grundsatz muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent durch erneuerbare Energien betrieben werden. Außerdem ist das Heizungsgesetz eng mit dem Ausbau der Fernwärme verknüpft. Dazu müssen alle Kommunen verpflichtend eine Wärmeplanung aufstellen.

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wurde am 8. September 2023 im Bundestag beschlossen. Vorangegangen war ein langes Ringen um die inhaltlichen Eckpunkte des Heizungsgesetzes. Die Ampel-Regierung einigte sich schließlich im Papier „Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“ was seit 1. Januar 2024 gilt.

Doch nicht überall und für jedes Gebäude gelten die Regelungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes auch ab 2024.

Was gilt für Neubauten laut dem Heizungsgesetz?

Neubauten in Neubaugebieten müssen bereits ab 2024 zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Stehen Neubauten nicht in einem Neubaugebiet dürfen Gasheizungen unter der Voraussetzung verbaut werden, dass sie auf Wasserstoff oder Gas aus Biomasse umgestellt werden können.

Liegt neben dem Wärmeplan auch ein Plan für ein klimaneutrales Gasnetz vor, können Gasheizungen ebenfalls trotz der neuen Vorgaben noch eingebaut werden.

Ab wann gilt das Heizungsgesetz für Bestandsgebäude?

Für Bestandsgebäude einigte sich die Ampel auf eine schrittweise Einführung der Änderungen: Erst, wenn die Kommune einen Wärmeplan – inklusive klimaneutraler Wärmeversorgung – vorlegt, gelten die Vorgaben durch das Heizungsgesetz. Dies gilt auch für kleinere Gemeinden, sie bekommen für die Aufstellung ihrer Wärmeplanung allerdings mehr Zeit.

Bis eine kommunale Wärmeplanung steht, gilt für alle:

  • Wärmepumpen, Solarthermie, Stromdirektheizungen, bei gut gedämmten Gebäuden, oder auch Ölheizungen, zur Unterstützung einer Wärmepumpe, dürfen ebenfalls genutzt werden.
  • Auch Holzkamine und Pelletheizungen können genutzt werden – im Bestand sowie im Neubau – wenn sie auf das 65-Prozent-Ziel einzahlen.

Gasheizungen dürfen weiter eingebaut werden, wenn sie grundsätzlich auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Wer sich ab 2024 eine neue Gasheizung einbauen lassen will, ist verpflichtet sich beraten zu lassen. Für ältere Gasheizungen soll es außerdem Übergangsfristen für den schrittweisen Umstieg auf erneuerbare Energien geben. Bis zur Vorlage einer Wärmeplanung können auch neue Gasheizungen eingebaut werden. Gibt es künftig aber keine Anschlussmöglichkeit an ein Wasserstoffnetz, müssen die Gasheizungen schrittweise umgerüstet werden. Es gilt dann:

  • Ab 2029 ein Anteil von mindestens 15 Prozent Biogas oder Wasserstoff
  • Ab 2035 sollen 30 Prozent Energie von Biogas oder Wasserstoff kommen
  • Ab 2040 müssen auch diese Heizungen bis zu 60 Prozent mit Biogas oder Wasserstoff betrieben werden.  

Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ebenfalls getauscht werden. Das gilt schon seit dem GEG 2020.

Welche Übergangsfristen gelten durch das Heizungsgesetz zur Umrüstung?

Defekte Heizungen in Bestandsgebäuden können grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden. Muss die Heizung dann doch ersetzt werden, haben Hauseigentümer 5 Jahre Zeit zur Umrüstung. Bedingt durch die Regelung zur kommunalen Wärmeplanung wird das in den meisten Fällen aber wohl erst ab 2028 der Fall sein. Bei Mehrfamilienhäusern haben die Eigentümer bis zu 10 Jahre Zeit.

Ist der Eigentümer Sozialhilfeempfänger oder gibt die Umrüstung beim betreffenden Gebäude technisch oder ökonomisch keinen Sinn, soll es Ausnahmeregelungen geben.

Wann kann ich einen Förderantrag für eine neue Heizung stellen?

Anträge auf Zuschuss zu den Investitionskosten können seit 27. Februar 2024 bei der KfW gestellt werden, die Fördermittel kommen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Förderung läuft unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Einen Rechtsanspruch haben Eigentümer nicht.

Heizungsgesetz: Was wird für Eigentümer gefördert?

Gefördert werden Investition in eine Wärmepumpe, solarthermische Anlagen und Biomasseheizungen.

Wie hoch ist die Förderung für den Heizungstausch?

Neben der Grundförderung in Höhe von 30 Prozent hat die Bundesregierung ein Stufenmodell mit Bonusförderungen erstellt:

  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist für eine Wärmepumpe noch ein Effizienzbonus von 5 Prozent und für eine Biomasseheizung ein Zuschlag von 2.500 Euro möglich.
  • Eigentümer, die ihre alte Heizung bis Ende 2028 austauschen, erhalten zusätzlich die Bonusförderung Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Dieser soll als Anreiz für die frühzeitige Umrüstung dienen. Der Speed-Bonus soll ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte, bis 2037, gesenkt werden. 
  • Selbstnutzende Wohneigentümer können außerdem eine Bonusförderung von 30 Prozent in Form des Einkommensbonus erhalten, wenn das jährlich zu versteuernde Haushaltseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt.

Die verschiedenen Förderungen können bis zu 70 Prozent kombiniert werden. Die maximal förderfähigen Investitionskosten betragen 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus und für die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus bei 21.000 Euro. Für jede weitere Wohnung erhöhen sich die förderfähigen Kosten.

Voraussetzung für die Beantragung ist ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen. Eine Übergangregelung gilt, wenn der Heizungstausch zwischen 29.12.2023 und 31.08.2024 beauftragt wurde. Eigentümer können den Antrag dann bis 30.11.2024 nachholen.

Was gilt mit dem Heizungsgesetz für Vermieter und Mieter?

Vermieter erhalten Anreize, damit sie ihre Heizungen klimafreundlich umrüsten. Mit dem neuen Heizungsgesetz haben Eigentümer von Häusern mit mehr als 6 Wohnungen bis September 2024 die Pflicht die Heizung prüfen und optimieren lassen. Dazu gehört ein hydraulischer Abgleich, wenn dieser bisher nicht durchgeführt wurde. Für eine verbesserte Energieeffizienz in Mehrfamilienhäusern gibt es auch staatliche Förderungen.

Von den Förderungen profitieren auch Mieter, wenn der Vermieter diese in Anspruch nimmt. Der Vermieter darf nämlich nur Modernisierungskosten nach Abzug der Fördersumme auf die Mieter umlegen. Eine Mieterhöhung nach Modernisierung dürfte damit geringer ausfallen.

Die Modernisierungsumlage darf maximal 10 Prozent betragen – bisher dürfen Vermieter maximal 8 Prozent der Kosten von Modernisierungsmaßnahmen auf ihre Mieter umlegen. Allerdings ist die Umlage gedeckelt und darf maximal 50 Cent pro Quadratmeter betragen.

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