Ratgeber

Vorkaufsrecht: wenn das Wunschobjekt beim Immobilienkauf an Dritte geht

Eine Immobilie zu kaufen, kann kompliziert sein: Auch nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags ist nicht immer sicher, dass du als Käufer eine Wohnung, ein Grundstück oder ein Gebäude auch wirklich erhältst. Manchmal haben bestimmte Personen oder die Gemeinde nämlich ein sogenanntes Vorkaufsrecht. Hier erfährst du, worum es sich dabei handelt und was du tun kannst.

Was ist das Vorkaufsrecht?

Angenommen, du möchtest eine Immobilie kaufen und hast vom Eigentümer beziehungsweise Verkäufer sogar schon ein Vertragsangebot als Erstkäufer bekommen. Hat eine Person oder Institution nun ein Vorkaufsrecht, darf sie in deinen Kaufvertrag einsteigen – und die Immobilie an deiner Stelle zu denselben Konditionen übernehmen.

In einem Fall in Berlin zum Beispiel wollte ein Vermieter die Wohnung einem Mieter mit Vorkaufsrecht zu einem höheren Preis verkaufen als einem potenziellen Käufer. Hier schaffte der Bundesgerichtshof Klarheit und urteilte laut VIII ZR 305/20: Der Mieter beziehungsweise Vorkaufsberechtigte muss in einem solchen Fall keine schlechteren Konditionen hinnehmen.

Die verschiedenen Arten des Vorkaufsrechts

Andererseits ist das Vorkaufsrecht für eine Immobilie auch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dabei ist die Art des Vorkaufsrechts entscheidend. Hier gibt es nämlich deutliche Unterschiede:

Dingliches Vorkaufsrecht

Das dingliche Vorkaufsrecht stützt sich rechtlich auf §§ 1094 bis 1104 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Du kannst es durch einen Vermerk im Grundbuch erkennen, der gleichzeitig auch als Vormerkung gilt. Der Vorkaufsberechtigte hat dadurch sogar dann noch das Recht, die Übertragung des Grundstückes oder der Liegenschaft zu verlangen, wenn du als Erstkäufer schon längst im Grundbuch stehst. Wichtig zu wissen: Falls nicht auf Wunsch explizit im Grundbuch vermerkt, ist das dingliche Vorkaufsrecht nicht vererbbar (§ 473BGB).

Schuldrechtliches Vorkaufsrecht

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 bis 473 BGB) bezieht sich auf bewegliche sowie unbewegliche Sachen. Als unbewegliche Sachen gelten im Sinne des  Vorkaufsrechts Grundstücke. Als beweglich hingegen gilt alles, was kein Grundstück ist. Beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht erfolgt kein Eintrag ins Grundbuch, Berechtigte bekommen es ausschließlich vertraglich zugesichert. Übergeht der Eigentümer den Vorkaufsberechtigten beim Verkauf und du bist bereits als Erstkäufer im Grundbuch eingetragen, dann bleibt die Immobilie auch in deinem Eigentum. Der Vorkaufsberechtigte kann in einem solchen Fall jedoch Schadensersatz vom Verkäufer fordern.

Öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht

Beim öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrecht hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht inne (§§ 24 bis 28 BauGB). Das ist unter Umständen der Fall bei Flächen und Grundstücken, die …

  • im Bebauungs- beziehungsweise Flächennutzungsplan der Kommune für öffentliche Zwecke markiert sind.
  • in einem Umlegungsgebiet liegen, in dem eine Neusortierung der Grundstücke ansteht.
  • in förmlichen Sanierungsgebieten liegen.

Ist der Kaufinteressent ein Verwandter des Verkäufers, darf die Gemeinde das Recht nicht in Anspruch nehmen. Und auch sonst braucht die Gemeinde für die Ausübung des Vorkaufsrechts einen triftigen Grund, beispielsweise das Allgemeinwohl.

Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorkaufsrecht der Gemeinden mit einem Urteil (Az.: BVerwG 4 C 1.20) eingeschränkt, zumindest im Zusammenhang mit einer Erhaltungssatzung: Vermutet eine Gemeinde, dass ein potenzieller Käufer ein Mehrfamilienhaus luxussanieren will und dass sich die Mieter deshalb die Wohnungen künftig nicht mehr leisten können, ist dies noch keine ausreichende Begründung für ein Vorkaufsrecht. Das Gericht verweist dabei auf das BauGB (Baugesetzbuch), laut dem die tatsächlichen Verhältnisse über das Vorkaufsrecht entscheiden.

Vom Vorkaufsrecht ausgeschlossen

Das Vorkaufsrecht kommt nur dann zum Zuge, wenn tatsächlich ein Verkauf ansteht. Schenkungen, Tauschgeschäfte, Übertragungen von Anteilen einer Gesellschaft und Erbschaftsauseinandersetzungen sind von einem Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Ebenso kommt das Vorkaufsrecht nicht zum Tragen, wenn es sich um eine Zwangsvollstreckung handelt.

So erlangen Vorkaufsberechtigte ihr Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht kann der Vorkaufsberechtigte über zwei verschiedene Wege erlangen. Es ist entweder durch ein Rechtsgeschäft begründet – also vertraglich festgelegt – oder aber gesetzlich verankert. Per Gesetz vorkaufsberechtigte Personen und Institutionen sind zum Beispiel:

  • Mieter, wenn der Eigentümer die von ihnen bewohnte Wohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln und verkaufen möchte (§ 577 BGB). Ausnahme: Geht die Eigentumswohnung beziehungsweise der Wohnraum an Familienangehörige des Eigentümers, hat der Mieter kein Vorkaufsrecht.
  • Miterben, falls innerhalb einer Erbengemeinschaft beim Hausverkauf ein Erbe entscheidet, seinen Anteil zu veräußern.
  • Gemeinden, sofern sie die Voraussetzungen des Paragrafen 24 BauGB erfüllen.

Voraussetzungen für ein vertraglich vereinbartes Vorkaufsrecht

Du möchtest dir ein Vorkaufsrecht zusichern lassen oder als Eigentümer eine beliebige Person mit dem Vorkaufsrecht ausstatten? Mit einem Vorkaufsrechtsvertrag ist auch das möglich. Ein solcher Vertrag sollte folgende Punkte berücksichtigen:

  • Name und Anschrift des Vorkaufsverpflichteten und des Vorkaufsberechtigten
  • Genaue Beschreibung der Immobilie (zum Beispiel Lage und Art der Immobilie)
  • Beginn des Vorkaufsrechts beziehungsweise Zeitraum bei befristetem Vorkaufsrecht
  • Vermerk, ob es sich um ein schuldrechtliches oder dingliches Vorkaufsrecht handelt
  • Klausel, welches Vorkaufsrecht für das Haus oder das Grundstück im Erbfall gilt und ob das Recht vererbbar sein soll
  • Erklärung, dass sich der Vorkaufsverpflichtete im Vorkaufsfall den Vorkaufsberechtigten informiert
  • Gegebenenfalls eine Alternative zur gesetzlichen Frist, innerhalb der Berechtige sein Vorkaufsrecht ausüben kann
  • Gegebenenfalls eine Vertragsstrafe, falls der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten übergeht

Ein Notar muss den Abschluss des Vertrags beurkunden. Mit diesem Nachweis kannst du dir als Vorkaufsberechtigte den Anspruch auf Schadenersatz sichern, falls der Eigentümer dich beim Verkauf der Immobilie nicht berücksichtigt. Möchtest du ganz auf Nummer Sicher gehen, solltest du auf einem dinglichen Vorkaufsrecht und somit einem Eintrag ins Grundbuch bestehen.

Dann erlischt das Vorkaufsrecht im Grundbuch

Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht erlischt, wenn …

  • die Ausübungsfrist verstreicht (§ 469 BGB).
  • bei einem nicht vererblichen Vorkaufsrecht der Berechtigte stirbt (§ 473 BGB).
  • beide Parteien vor einem Notar oder einem Amtsgericht dem Antrag einer Grundbuchänderung zustimmen. Diese Option ist jedoch mit Kosten verbunden. (§ 19 GBO).
  • das Grundbuch unrichtig wird. Das passiert beispielsweise, wenn der Eigentümer das Grundstück verschenkt oder vererbt und damit ein neuer Eigentümer im Grundbuch steht (§ 87 GBO).

Mindert ein Vorkaufsrecht den Immobilienwert?

Ob durch ein Vorkaufsrecht eine Wertminderung der Immobilie eintritt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich führt dieses Recht für den Käufer zu mehr Aufwand. Sind Immobilien allerdings begehrt und will der Käufer die Immobilie unbedingt haben, wird er den angemessenen Kaufpreis in den meisten Fällen ungeachtet des Vorkaufrechts bezahlen.

Immobilienpreise entdecken und vergleichen

Finde heraus, wie viel Immobilien in deiner Gegend oder an einem Wunschort kosten. Zum Online-Preisrechner

Wie funktioniert der Hausverkauf mit Vorkaufsrecht?

Damit ein Berechtigter sein Vorkaufsrecht ausüben kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der sogenannte Vorkaufsfall muss eintreten. Das setzt einen notariellen Kaufvertrag mit einem Drittkäufer voraus.
  • Der Verkäufer hat den Vorkaufsbegünstigten schnellstmöglich zu informieren.
  • Der Verkäufer setzt dem Vorkaufsberechtigten eine Zwei-Monats-Frist. Innerhalb der muss der Berechtigte entscheiden, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht (§ 469 BGB, § 28 BauGB).

Was passiert, wenn der Vorkaufsberechtigte die Immobilie nicht kaufen will?

Möchte der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausüben, muss er darüber eine Erklärung abgeben – die sogenannte Vorkaufsrechtsverzichtserklärung. Steht der Berechtigte außerdem im Grundbuch, muss der Verkäufer beantragen, dass das Grundbuchamt den Eintrag löscht. Den Antrag müssen laut Grundbuchordnung (GBO) sowohl der Vorkaufsberechtigte als auch der Verkäufer unterschreiben und notariell beglaubigen lassen beziehungsweise die Unterschrift direkt beim Amtsgericht leisten (§ 29 GBO). Den Eintrag zu löschen, kostet eine Gebühr. Diese ergibt sich aus dem Eintragungswert und dem entsprechend festgelegten Satz der Gebührentabelle.

Ist eine Gemeinde vorkaufsberechtigt und verzichtet auf ihr Recht, so muss sie ein sogenanntes Negativzeugnis ausstellen (§ 28 Abs. 1 BauGB). Lässt die Gemeinde die Frist verstreichen, gilt das ebenfalls offiziell als Verzicht. Damit die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht wahrnimmt, verlangt sie unter Umständen von dir als Käufer eine Abwendungserklärung beziehungsweise Abwendungsvereinbarung. In dieser verpflichtest du dich zu bestimmten Bedingungen und Maßnahmen.

Was passiert, wenn der Vorkaufsberechtige die Immobilie kaufen will?

Will der Vorkaufsberechtigte die Immobilie kaufen, gibt er ebenfalls eine entsprechende Erklärung ab. Diese kann zwar formlos sein, ist aber unwiderruflich. Das heißt, als Erstkäufer gehst du auf jeden Fall leer aus. Der zuvor rechtswirksame Kaufvertrag zwischen dir und dem Verkäufer wird nichtig. Um eventuellen Schadenersatzforderungen durch den Erstkäufer zu entgehen, lassen sich Verkäufer daher oftmals ein vertragliches Rücktrittsrecht festschreiben. Dadurch kann der Verkäufer den Vertrag auflösen, ohne dass Mehrkosten für ihn entstehen. Beinhaltet dein Kaufvertrag dagegen keine solche Vereinbarung, hast du Anspruch auf Schadensersatz.

Info: Gibt es mehrere gemeinschaftlich Vorkaufsberechtigte, müssen diese ihr Vorkaufsrecht auch als Gemeinschaft ausüben (§ 472 BGB).

Entschließt sich ein Berechtigter dazu, sein Recht nicht auszuüben, so sind die Übrigen dazu berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

Unter diesen Umständen ist eine Vorkaufserklärung unwirksam

Eine Vorkaufserklärung – also die Erklärung des Vorkaufsberechtigten, dass er die Immobilie kaufen will – kann unter Umständen ungültig sein. Möglich ist das beispielsweise, wenn der Vorkaufsberechtigte vorab eigentlich versprochen hatte, zu verzichten. Das zu beweisen kann aber schwierig sein. Leichter nachweisbar ist, wenn der Vorkaufsberechtigte zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert. Auch dann verliert die Vorkaufserklärung ihre Gültigkeit und der geschlossene Kaufvertrag wird rückwirkend unwirksam. Wenn du als Erstkäufer möchtest, kannst du dann die Chance ergreifen und erneut in Verhandlung mit dem Verkäufer treten.

In diesen Fällen lässt sich das Vorkaufsrecht umgehen

Nicht jedes Vorkaufsrecht ist durch einen Eintrag im Grundbuch abgesichert. Daher kann es passieren, dass der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten übergeht und seine Immobilie an einen Dritten verkauft. In solchen Fällen hat der Vorkaufsberechtigte keine Möglichkeit, etwas gegen den Verkauf zu machen. Allerdings steht ihm eine Schadenersatzzahlung vom Verkäufer zu (§ 280 BGB, sowie BGH, Az.: VIII ZR 51/14). Dabei richtet sich die Höhe des Schadenersatzes nach dem möglichen Gewinn, der dem Vorkaufsbegünstigten so entgeht. Der Gewinn ist in der Regel die Spanne zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Verkehrswert der Immobilie.

Die gute Nachricht für dich als Käufer: Ist die Immobilie erst einmal in deinen Besitz übergegangen, kann der Vorkaufsberechtigte sie dir nicht mehr streitig machen – es sei denn, du wusstest im Vorfeld vom Vorkaufsrecht und hast den Vorkaufsberechtigten nicht darüber informiert (§ 469 BGB). In der Regel informiert jedoch der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten.

Was sind die Konsequenzen für Makler?

Das Vorkaufsrecht hat allerdings nicht nur für Erstkäufer Nachteile: Macht der Berechtigte seine Ansprüche geltend, geht er  nur ein Geschäft mit dem Verkäufer ein – nicht aber mit dem Makler. Ein mit dem Erstkäufer geschlossener Maklervertrag gilt dann nicht für den Vorkäufer. Ist die Maklerprovision Teil des Maklervertrags, hat der Makler keine weitere Handhabe. Eine Maklerprovision wird nämlich nur im Erfolgsfall fällig. Der Vorkaufsberechtigte muss ebenso keine Provision zahlen, da er den Makler nicht beauftragt hat.

Allerdings gibt es für Makler einen Ausweg: die so genannte Maklerklausel im Kaufvertrag. Möchtest du eine solche Klausel in den Kaufvertrag schreiben, musst du allerdings ein paar Punkte beachten:

Die Klausel muss so formuliert sein, dass sie vorkaufsfest ist. Das heißt: Durch die Maklerklausel muss ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten (§§ 328, 335 BGB) entstehen.

  • Übt der Vorkaufsbegünstigte sein Recht aus, muss er den Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen abschließen, wie es im Kaufvertrag des Erstkäufers geregelt war – und somit auch mit der festen Zusage, dass der Käufer die Provision des Maklers trägt.
  • Ist die Klausel falsch formuliert und es entsteht dadurch kein echter Vertrag zugunsten Dritter, kann der Makler am Ende trotzdem leer ausgehen.

Vertrag zugunsten Dritter

Ein Vertrag zugunsten Dritter zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner die geschuldete Leistung nicht gegenüber dem Vertragspartner (Erstkäufer) erbringen muss, sondern gegenüber einem Dritten (Makler).

  • Bei der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrags ist der der Notar sowohl Verkäufer als auch Käufer gegenüber zur Neutralität verpflichtet. Dem Makler ist der Notar jedoch in keiner Weise verpflichtet. Daher darf der Notar die Maklerklausel nicht ohne weiteres in den Kaufvertrag aufnehmen. Er muss die Vertragsparteien vorher über die eventuellen Folgen belehren, zum Beispiel dass sich die Kaufnebenkosten erhöhen können. Käufer und Verkäufer müssen der Klausel anschließend zustimmen.

Info: Ist die Maklerklausel für den Makler wichtig, kann er mit dem Käufer eine zusätzliche Vereinbarung eingehen. In der sichert der Makler dem Käufer zu, die gegebenenfalls entstehenden Zusatzkosten zu übernehmen: beispielsweise die höheren Kosten beim Grundbuchamt, beim Notar und der Grunderwerbsteuer. Damit tauscht er einen kleinen Teil seiner Provision gegen den Vorteil der Maklerklausel im Kaufvertrag.

Verschiedene Arten der Maklerklausel

Damit die Maklerklausel auch für Vorkaufsberechtigte gültig ist, kommt es stark auf die Formulierung an. Im konkreten Einzelfall muss der Notar eigenverantwortlich und sorgfältig beurteilen, ob die Aufnahme einer Maklerklausel im Sinne der Kaufvertragsparteien – und nicht nur des Maklers –  ist. Dabei  gibt es 3 unterschiedliche Arten der Maklerklausel:

  • Die Deklaratorische Maklerklausel dient ausschließlich der Dokumentation tatsachenbezogener Angaben der Kaufvertragsparteien: beispielsweise dass der Makler für die Vermittlung des Vertragsabschlusses zuständig ist oder welche Partei dem Makler die Zahlung der Provision versprochen hat. Sie begründen keinen Zahlungsanspruch zugunsten des Maklers.
  • Die Konstitutive Maklerklausel dagegen begründet einen Anspruch zugunsten des Maklers. Als ein echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet, kann eine konstitutive Maklerklausel bei konkret drohender Vorkaufsrechtsausübung durchaus interessengerecht sein. Allerdings gibt es für diese Klausel keine festgeschriebene Formulierung und eine Vielzahl an verschiedenen Regelungen ist möglich.
  • Die Abwälzungsvereinbarung – wenn also eine bestehende Provisionszahlungspflicht von einer Kaufvertragspartei auf die andere abgewälzt werden soll – unterliegt dem Beurkundungszwang. Der Notar muss eine solche Vereinbarung daher zwingend in den Kaufvertrag aufnehmen.

Diese Formulierung einer konstitutiven Maklerklausel empfiehlt der IVD (Immobilienverband Deutschland):

Der Käufer erklärt, dass ihm das Objekt von der Maklerfirma xyz (Name und Anschrift) nachgewiesen und vermittelt wurde. Der Käufer verpflichtet sich daher im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter, an die Maklerfirma eine Provision in Höhe von xx EURO zu zahlen. Die Maklerfirma erwirbt einen eigenen Anspruch gemäß § 328 BGB gegen den Käufer. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 13 BGB nicht widerrufbar ist.

Rechtliche Voraussetzungen für den Vertrag zugunsten Dritter

Damit ein echter Vertrag zugunsten des Maklers zustande kommen kann, müssen nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) 3 Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Käufer und Verkäufer müssen ein eigenes Interesse an der Provisionszahlung des Käufers haben. Dieses Interesse besteht häufig im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht rund um ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück. Denn der Vorkaufsberechtigte könnte sonst günstiger kaufen als der Erstkäufer.
  2. Die getroffene Provisionsvereinbarung muss sich im üblichen Rahmen halten. Sind die Maklerkosten überdurchschnittlich hoch, gilt die Vereinbarung im Kaufvertrag als nicht wesensgemäß und verpflichtet den Vorkaufsberechtigten somit nicht. Auch lässt sich die Provision im Nachhinein nicht mehr anpassen. Es besteht für den Vorkaufsberechtigten daher keine Verpflichtung, eine nachträglich auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen (BGH, Az.: I ZR 5/15).
  3. Der Makler sollte bereits mit dem Erstkäufer eine Provisionsvereinbarung außerhalb des Kaufvertrags geschlossen haben. Dies ist beim Maklervertrag in aller Regel ohnehin der Fall.

Entspannt Vermieten oder Verkaufen

Lass den Profi für dich arbeiten und verkaufe oder vermiete deine Immobilie schnell und clever. Jetzt Makler finden
(0)
0 von 5 Sternen
5 Sterne
 
0
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.