Auch wenn ein Bauwerk schon komplett abgenommen und für mängelfrei befunden wurde, gilt weiterhin die volle Gewährleistungspflicht eines Bauunternehmens, wenn später Mängel auftreten. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg.
Keller feucht? Das musst du dir als Bauherr nicht bieten lassen. Foto: iStock / borchee
Im verhandelten Fall hatte der Käufer eines Neubaus wegen des feuchten Kellers gegen den Bauunternehmer geklagt (OLG Nürnberg, Az.: 13 U 695/23) Der Bauherr entdeckte erst nach der Abnahme, dass der Keller feucht ist. Er fand Risse in den Wänden und fehlerhafte Abdichtungen, die zu den Feuchtigkeitsschäden führten.
Mängelbeseitigung und Schadensersatz
Der Bauherr verlangte vom Bauunternehmen die Beseitigung der Mängel sowie Schadensersatz. Die Mängel seien erst nachträglich erkennbar geworden, die volle Gewährleistungspflicht bestehe deshalb weiterhin. Das Bauunternehmen argumentierte dagegen, dass es wegen der Abnahme nicht mehr zur Nachbesserung verpflichtet sei.
Bauherr gewinnt
Die Richter entschieden zugunsten des Bauherrn. Die Gewährleistungspflicht des Bauunternehmens ende nicht automatisch mit der Abnahme. Bei Mängeln, die nicht sofort erkennbar seien und erst nachträglich auftreten bestehe auch weiterhin die volle Gewährleistung. Die Richter argumentierten, die Abnahme habe zwar eine wesentliche Bedeutung für den Beginn der Verjährungsfrist, schließe aber nicht automatisch Gewährleistungsansprüche aus.
Urteil gibt Bauherren mehr Sicherheit
Das Gericht betonte, die Abnahme des Bauwerks stelle lediglich den Übergang der Gefahr vom Bauunternehmer auf den Bauherrn dar. Insbesondere bei versteckten Mängeln, die erst nach längerer Nutzung auftreten, sei das Bauunternehmen weiterhin in der Pflicht. Für Bauherren bedeutet das Urteil eine erhöhte Sicherheit und die Möglichkeit, nach der Abnahme Ansprüche geltend zu machen.