Darf ein Vermieter wegen der Inflation die Miete so weit erhöhen, dass sie oberhalb des Mietspiegelwertes liegt? Münchner Richter sagen: Nein.
Urteil: Kein Aufschlag auf die Miete wegen Inflation. Foto: Kzenon / AdobeStock.com
Mieterhöhung über dem Mietspiegel
Das Landgericht München I hat überhöhten Mieterhöhungsverlangen von Vermietern jetzt in einem so genannten Hinweisbeschluss eine Abfuhr erteilt. Eine Mieterhöhung über den Mietspiegel-Wert hinaus ist demnach in aller Regel nicht zulässig.
Im verhandelten Fall wollte der Vermieter die Miete um einen höheren als den laut Mietspiegel zulässigen Betrag erhöhen. Sein Argument: Der Mietspiegel in München bilde nicht die tatsächlichen Marktverhältnisse ab. Insbesondere würde er nicht die Inflation der jüngeren Vergangenheit berücksichtigen.
Stichtagszuschlag unzulässig
Der aktuelle Mietspiegel basiere auf dem Preisniveau des Jahres 2022 und spiegle deshalb nicht das aktuelle Preisniveau, argumentierte der Vermieter. Er berechnete deshalb einen Stichtagszuschlag, der die Preissteigerungen des Jahres 2023 berücksichtigte. Im verhandelten Fall betrug der berechnete Zuschlag rund 11 Prozent.
Miethöhe: Inflation spielt keine Rolle
Die Richter wiesen dies zurück: Die hohe Inflation tauge nicht als Begründung. Der Verbraucherpreisindex berücksichtige die Preisentwicklung zahlreicher Güter und Dienstleistungen. Für den konkreten Anstieg der Mieten können daraus keine belastbaren Aussagen für den Anstieg der Wohnungsmieten abgeleitet werden.
Hinweisbeschluss mit Signalwirkung
Bei dem Richterspruch handelt es sich um einen Hinweisbeschluss, nicht um ein Urteil. Bei einem Hinweisbeschluss geben Richter noch vor der Hauptverhandlung den Parteien ihre Einschätzung zum voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens bekannt. Der Kläger kann dann – so wie es hier geschehen ist – seine Klage zurücknehmen und so in einer mutmaßlich aussichtslosen Sache zumindest die Kosten für das Verfahren einsparen.
Der Hinweisbeschluss hat dennoch höchstwahrscheinlich Auswirkungen auf die künftige Rechtsprechung. Denn insbesondere im teuren München sind zahlreiche Klagen von Vermietern anhängig, die die Mieten auf Basis eines Stichtagszuschlags über den Mietspiegelwert hinaus erhöhen wollen. Die aktuelle Entscheidung gibt diesen Vermietern das klare Signal: So geht es nicht.