Urteil: Eine Zwangsvollstreckung kann ausgesetzt werden, wenn der Mieter dement ist und durch die Räumung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht.
Eine Demenzerkrankung kann vor dem Verlust der Wohnung schützen. Foto: Stock.Adobe.com / Ocskay Mark
Gesundheit geht vor
Wenn mehreren Mietern die Mietwohnung gekündigt wird und ein Räumungstitel vorliegt, ist die Sache meist klar: Die Mieter müssen raus. Anders kann es allerdings aussehen, wenn einer der Mieter an einer Demenzerkrankung leidet. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt per einstweiliger Anordnung (Az.: 2 BvR 51/24) entschieden.
Verschlechterung verhindert sofortige Räumung
Der Entscheid ist nicht endgültig, wegen der Dringlichkeit war aber eine einstweilige Anordnung geboten. Denn die Verfassungsrichter argumentieren, dass sich der Gesundheitszustand des dementen Mieters durch die Räumung verschlechtern könne. Eine Räumung der anderen, nicht dementen Mieter sei aber auch nicht möglich, denn der Erkrankte sei auf die Hilfe der anderen Vollstreckungsschuldner angewiesen.
Räumung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden
Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erging auch, weil eine Räumung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, selbst dann nicht, wenn eine spätere Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte. Auch die weiteren Mitbewohner dürfen jetzt vorerst in der Wohnung verbleiben.
Spiel auf Zeit
Damit hat das Verfassungsgericht eines klar gestellt: Die Gesundheit und Lebensfähigkeit eines Menschen wiegt höher als das berechtigte Interesse des Vermieters, säumige Mieter loszuwerden. Dennoch ist die Anordnung zunächst nur ein vorübergehender Sieg: In der Sache hat das Gericht noch nichts entschieden, die Abwägung steht noch aus. Die Mieter haben allerdings Zeit gewonnen.