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Verwertungskündigung wegen Abriss oder Totalsanierung

Ein marodes Mehrfamilienhaus mit nur noch wenigen Mietern – da zahlt der Vermieter auf lange Sicht drauf. Will er das Gebäude aus wirtschaftlichen Gründen abreißen und neu bauen, kann er seinen Mietern unter Umständen eine Verwertungskündigung aussprechen. Doch die Hürden hierfür sind hoch.

Was ist eine Verwertungskündigung?

Ein Vermieter kann seinem Mieter nicht nur wegen Eigenbedarf kündigen, sondern auch dann, wenn er ein wirtschaftliches Interesse daran hat. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein Fortsetzen des Mietverhältnisses einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Vermieter darstellen würde, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§573, Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dass der Vermieter seine Wohnung zu einem höheren Preis vermieten könnte, stellt aber prinzipiell keinen Grund für eine Verwertungskündigung dar.

Wann eine Verwertungskündigung zulässig ist

Um eine Verwertungskündigung auszusprechen müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Zum einen muss der Vermieter die Absicht haben, seine Immobilie grundsätzlich anders zu verwerten. Dazu kann zum Beispiel ihre grundlegende Modernisierung, oder der Abriss zwecks Neubau zählen. Aber auch der Verkauf aus finanziellen Gründen rechtfertigt unter bestimmten Umständen eine Verwertungskündigung. Wer seine vermietete Immobilie nur zu einem viel geringeren Preis als im unvermieteten Zustand verkaufen könnte, kann dies allerdings nur, wenn die Differenz dazwischen sehr hoch ist. Laut dem Landgericht Berlin müssten es beispielsweise schon 30 bis 50 Prozent sein, allgemeingültige Prozentsätze gibt es aber bislang nicht (Az.: 67 S 338/09 und Az.: 67 S 475/13).

Zudem muss der Eigentümer nachweisen, dass ihm durch das Festhalten am bisherigen Mietverhältnis erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. Bei einem überwiegend leerstehenden, maroden Mehrfamilienhaus dürfte sich dies in vielen Fällen plausibel darlegen lassen, insbesondere dann, wenn eine Sanierung nicht oder nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre. Auch im Falle, dass auf einem Riesengrundstück nur ein kleines Haus steht, das durch einen größeren Neubau ersetzt werden soll, kann eine Verwertungskündigung je nach Einzelfall zulässig sein.

In jedem Fall muss die Verwertungskündigung auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen des Eigentümers beruhen, urteile der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 155/10). Zum Beispiel war es im verhandelten Fall für das Gericht nachvollziehbar, dass der Vermieter seinen unzeitgemäßen Wohnblock in schlechtem Zustand – der noch in den 1930er-Jahren gebaut wurde – abreißen wollte, um neue, zeitgemäße Mietwohnungen zu errichten.

Wann keine Verwertungskündigung zulässig ist

Der bloße Wunsch, höhere Gewinne zu erzielen, rechtfertigt keine Verwertungskündigung. So ist es unzulässig, einem Mieter, der nur eine geringe Miete zahlt, zu kündigen, um die Wohnung anschließend teurer neu zu vermieten. Auch ist es grundsätzlich unzulässig, wenn der Vermieter nur kündigt, um ein Mehrfamilienhaus in WEG-Eigentum aufzuteilen und die einzelnen Wohnungen anschließend zu veräußern (§573, Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Auch der Expansionswunsch eines Unternehmens rechtfertigt je nach Einzelfall keine Verwertungskündigung. Das hat ein Eigentümer erfahren, der vor dem BGH krachend scheiterte (Az.: VIII ZR 243/16). Im verhandelten Fall erwarb eine Firma, die ein Modehaus betrieb, das Nachbargebäude und kündigte dort dem Mieter die Wohnung. Grund: Sie wollte das Haus abreißen, um ihr Geschäft zu erweitern. Der Eigentümer hatte jedoch nicht ausreichend begründet, dass ihm bei Fortbestand des Mietverhältnisses ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe.

Laut Urteil ist zudem nicht nur die Rechtsposition des Vermieters, sondern auch das Besitzrecht des Mieters von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschützt. In der Praxis müssen daher oft beide Positionen gegeneinander abgewogen werden.

Fazit: Hohe Hürden bei der Verwertungskündigung

Wer als Vermieter eine Verwertungskündigung aussprechen will, zum Beispiel, um neu zu bauen, sollte diese gut begründen können. Da die Gründe stark vom Einzelfall abhängen, sollten sich Eigentümer vorab von den Experten eines Eigentümerverbandes oder einem Fachanwalt beraten lassen. Denn die Hürden sind hoch und schon eine zu ungenaue Begründung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

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