Besitzer von Kleingärten sind eigentlich dafür bekannt, ihren Schrebergarten akribisch zu pflegen. Lässt ein „Laubenpieper“ ihn verkommen, kann ihm der Garten aber entzogen werden, entschied jetzt ein Gericht.
Wer einen Kleingarten hat, muss ihn auch pflegen - sonst droht Ärger. Foto: Maria Sbytova / AdobeStock.com
Verwildert = entzogen
Wer eine Gartenlaube besitzt, sollte diese auch pflegen. Tut er es nicht, so riskiert er, dass ihm das Grundstück entzogen wird. Das musste jetzt eine Erbengemeinschaft aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Kaufbeuren hinnehmen (Az.: 5 C 1012/23 WEG).
Pflichtverletzungen rechtfertigen Eigentumsentzug
Im verhandelten Fall war eine Erbengemeinschaft nicht nur Pächter, sondern auch Eigentümer einer Gartenlaube in einer Wohnungsanlage. Nachdem sie ihr Erbe angetreten hatten, ließen sie die Laube allerdings verwildern und zahlten auch kein Hausgeld, was die anderen Eigentümer der Anlage massiv störte. Diese mahnten die unzuverlässige Erbengemeinschaft zunächst ab und verklagte sie dann, als dies nicht fruchtete.
Rechtsgrundlage: Wohnungseigentumsgesetz
Die Richter urteilten, dass die Eigentümergemeinschaft den Erben das Eigentum an dem Schrebergarten entziehen darf. Laut $ 17 des Wohnungseigentumsgesetzes ist eine Entziehung des Eigentums möglich, wenn schiere Pflichtverletzungen vorliegen. Die Richter argumentierten, dass die Interessen der anderen Eigentümer an einem gepflegten Gemeinschaftsbereich über den Eigentumsinteressen der Beklagten stehen würden.
Ein Eigentumsentzug ist demnach immer dann möglich, wenn eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem störenden Eigentümer unzumutbar ist, was die Richter in diesem Fall bejahten.