Ratgeber

Schrebergarten verwildert: Eigentümer enteignet!

Besitzer von Kleingärten sind eigentlich dafür bekannt, ihren Schrebergarten akribisch zu pflegen. Lässt ein „Laubenpieper“ ihn verkommen, kann ihm der Garten aber entzogen werden, entschied jetzt ein Gericht.

Verwildert = entzogen

Wer eine Gartenlaube besitzt, sollte diese auch pflegen. Tut er es nicht, so riskiert er, dass ihm das Grundstück entzogen wird. Das musste jetzt eine Erbengemeinschaft aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Kaufbeuren hinnehmen (Az.: 5 C 1012/23 WEG).

Pflichtverletzungen rechtfertigen Eigentumsentzug

Im verhandelten Fall war eine Erbengemeinschaft nicht nur Pächter, sondern auch Eigentümer einer Gartenlaube in einer Wohnungsanlage. Nachdem sie ihr Erbe angetreten hatten, ließen sie die Laube allerdings verwildern und zahlten auch kein Hausgeld, was die anderen Eigentümer der Anlage massiv störte. Diese mahnten die unzuverlässige Erbengemeinschaft zunächst ab und verklagte sie dann, als dies nicht fruchtete.

Rechtsgrundlage: Wohnungseigentumsgesetz

Die Richter urteilten, dass die Eigentümergemeinschaft den Erben das Eigentum an dem Schrebergarten entziehen darf. Laut $ 17 des Wohnungseigentumsgesetzes ist eine Entziehung des Eigentums möglich, wenn schiere Pflichtverletzungen vorliegen. Die Richter argumentierten, dass die Interessen der anderen Eigentümer an einem gepflegten Gemeinschaftsbereich über den Eigentumsinteressen der Beklagten stehen würden.

Ein Eigentumsentzug ist demnach immer dann möglich, wenn eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem störenden Eigentümer unzumutbar ist, was die Richter in diesem Fall bejahten.

(0)
0 von 5 Sternen
5 Sterne
 
0
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Ähnliche Artikel

Wohngeld und Bürgergeld, 50-Euro-Scheine kommen aus dem Geldautomaten, Foto: iStock.com / MudGuy

Endlich Klarheit: Darf ich Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig beziehen?

Weiterlesen →

Sandsäcke vor Häusern, die das Flutwasser aufhalten sollen. Foto: stock.adobe.com / mbruxelle

Will Deutschland eine Pflichtversicherung für Elementarschäden?

Weiterlesen →

Eingang zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Foto: nmann77

Unfaire Behandlung von Eigentümern? BGH verhandelt über Kostenverteilung in WEG

Weiterlesen →

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.