Ratgeber

So erfüllen Makler ihre Fortbildungspflicht: Die wichtigsten Fakten im Überblick

Makler müssen sich ständig weiterbilden, mindestens 20 Stunden in 3 Jahren sind Pflicht. Aber welche Kurse zählen und welche Themen sind wichtig? Hier gibt es die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Fortbildungspflicht für Makler.

Fortbildungspflicht für Makler – das Wichtigste in Kürze

  • 20 Stunden Weiterbildungen innerhalb von 3 Jahren sind für Makler Pflicht.
  • Wer gleichzeitig als Wohnimmobilienverwalter tätig ist, muss sich zusätzlich in diesem Bereich weiterbilden – also 20 Stunden als Makler, 20 Stunden als Verwalter.
  • Nach Aufforderung durch die Behörde müssen Makler Auskunft über ihre Fortbildungsmaßnahmen geben können.
  • Gegenüber Kunden, beziehungsweise Auftraggebern, besteht eine Informationspflicht.
  • Der Weiterbildungszeitraum umfasst immer das Kalenderjahr. Der erste umfasst den 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020. Im Jahr 2021 könnten somit erstmals Nachweise gegenüber der Gewerbebehörde fällig werden.
  • Weiterbildungsnachweise müssen 5 Jahre lang aufbewahrt werden.

Wer muss sich weiterbilden?

Die Fortbildungspflicht betrifft Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Laut Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) müssen sie und alle bei ihnen beschäftigten Personen, die an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung mitwirken, sich ständig weiterbilden. Die Verordnung schreibt zwar vor, welche Fortbildungen zählen – eine zentrale Institution für Weiterbildungen gibt es allerdings nicht.

.Laut Immobilienverband Deutschland (IVD) gehören dazu bei Maklern die Aufgabenbereiche:

  • Erstellung von Exposés
  • Durchführung von Besichtigungsterminen
  • Aktive Teilnahme an Kundengesprächen

Nicht weiterbilden müssen sich Angestellte mit rein administrativen Hilfstätigkeiten, die zum Beispiel Sekretariatsaufgaben erfüllen oder nur in der Buchhaltung oder der Personalabteilung arbeiten.

Außerdem haben bestimmte Berufsgruppen etwas länger Zeit: Für Immobilienkaufleute und Makler, die zum Beispiel einen Weiterbildungsabschluss als geprüfter Immobilienfachwirt haben, gilt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit.

Welche Formen der Weiterbildung sind möglich?

Die Form der Weiterbildung ist recht frei. Möglich sind:

  • Präsenzseminare
  • Begleitetes Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter
  • Betriebsinterne Maßnahmen des Immobilienmaklers oder Verwalters

Außerdem sind laut MaBV auch „andere geeignete Formen der Weiterbildung“ zulässig. Diese werden jedoch nicht genauer definiert. Thomas Kreye, Experte für Gewerberecht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hannover, meint: „Im Prinzip decken die übrigen drei genannten Formen bereits alle Formen der Weiterbildung ab. Durch diese Formulierung wären aber auch eventuell später auftretende, neue Formen der Weiterbildung zulässig.“

Fortbildungen für Makler laut MaBV: Welcher Kurs zählt?

Die MaBV gibt gleich mit vor, in welchen Bereichen Makler sich weiterbilden können und legt die inhaltlichen Anforderungen in diesen Bereichen fest (§ 15b Abs. 1 MaBV, vertiefend: Anlage 1). Dabei können sie ihre Stunden recht frei verteilen – und Kurse in allen Bereichen wählen, oder sich 20 Stunden lang auf nur einen Schwerpunkt konzentrieren. Die Themenkomplexe sind:

Kundenberatung

  • Serviceerwartungen des Kunden
  • Besuchsvorbereitung, Kundengespräch oder Kundensituation: „Dazu kann zum Beispiel die Erstberatung eines Kunden zählen und wie der Makler die Wünsche und Anforderungen am besten abfragt“, erklärt Kreye von der IHK Hannover.
  • Kundenbetreuung

Grundlagen des Maklergeschäfts

  • Teilmärkte des Immobilienmarktes
  • Preisbildung am Immobilienmarkt
  • Objektangebot und Objektanalyse
  • Wertermittlung
  • Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
  • Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
  • Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich

Rechtliche Grundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch: Allgemeines Vertragsrecht, Maklervertragsrecht, Mietrecht, Grundstückskaufvertragsrecht, Bauträgervertragsrecht
  • Grundbuchrecht
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Wohnungsvermittlungsgesetz
  • Zweckentfremdungsrecht
  • Geldwäschegesetz
  • Makler- und Bauträgerverordnung
  • Informationspflichten des Maklers: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, Telemediengesetz, Preisangabenverordnung, Energieeinsparverordnung

Wettbewerbsrecht

  • Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
  • Unzulässige Werbung

Verbraucherschutz

  • Grundlagen des Verbraucherschutzes
  • Schlichtungsstellen
  • Datenschutz – also auch Weiterbildung in Sachen DSGVO

Grundlagen Immobilien und Steuern

  • Einkommensteuern
  • Körperschaftsteuern
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Bewertungsgesetzabhängige Steuern
  • Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)

Grundlagen der Finanzierung

  • Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung
  • Kostenerfassung
  • Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
  • Kosten einer Finanzierung
  • Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
  • Förderprogramme, Wohnriester
  • Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
  • Steuerliche Aspekte der Finanzierung

Die Fortbildungsmaßnahmen für Wohnimmobilienverwalter in Kürze

  • Grundlagen der Immobilienwirtschaft: Zum Beispiel Lebenszyklus der Immobilie, relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
  • Rechtliche Grundlagen: etwa BGB, Grundbuchrecht, WEG, Rechtsdienstleistungsgesetz, Zweckentfremdungsrecht, MaBV, Betriebskostenverordnung
  • Kaufmännische Grundlagen im allgemeinen und spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters, sowie des Mietverwalters
  • Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten: unter anderem Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
  • Verwaltung von Mietobjekten, zum Beispiel Bewirtschaftung von Mietobjekten oder Ausgestaltung des Mietvertrages
  • Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, mit Punkten wie Baustoffe und Baustofftechnologie, Erkennung von Mängeln oder Dokumentation
  • Wettbewerbsrecht: Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze und unzulässige Werbung
  • Verbraucherschutz: Grundlagen des Verbraucherschutzes, Schlichtungsstellen, Datenschutz

Wo können sich Makler weiterbilden?

Immobilienmakler können sich in vielen verschiedenen Kursen weiterbilden. Die Anbieter von Fortbildungen für Immobilienmakler müssen nicht zertifiziert oder staatlich anerkannt sein. Sie müssen aber sicherstellen, dass gewisse Anforderungen bei der Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen eingehalten werden. Jeder Maßnahme muss unter anderem ein Plan zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert sein und die Qualität der Person, die die Fortbildung durchführt, muss sichergestellt sein. Dies ist in Anlage 2 der MaBV detailliert geregelt.

Viele Verbände aus der Immobilienbranche bieten eigene Kurse an, aber auch ein Weiterbildungskurs bei der örtlichen Volkshochschule kann zählen, sofern die Anforderungen dadurch erfüllt werden.

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Wie hoch sind die Fortbildungskosten?

Da Weiterbildungen in verschiedenen Formen möglich sind, können auch die Kosten unterschiedlich hoch ausfallen. Der grobe Rahmen beginnt bei um die 1.000 Euro für 20 Stunden, zum Beispiel über Webinare, er kann sich jedoch auch leicht bis in den mittleren vierstelligen Bereich ausdehnen. Aber: Die Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildungen sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Nachweispflicht & Informationspflicht: Wann sind Nachweise zu erbringen?

Makler und Verwalter müssen nur auf Nachfrage von Seiten der Behörde oder von Kunden über Qualifikationen und Weiterbildungen der letzten drei Jahre informieren. Einzelnachweise für ihre Mitarbeiter müssen Immobilienprofis jedoch nicht erbringen, hier genügt eine Bestätigung von ihnen, dass die Weiterbildungen absolviert wurden. Geregelt ist dies in Paragraph 11 der MaBV.

Nachweispflicht gegenüber den Behörden

Für Form und Inhalt der Erklärung gegenüber der erlaubniserteilenden Behörde ist in der Anlage drei zur MaBV ein Muster vorgegeben. An dieses müssen sich Makler halten, wenn Sie die Behörde über die Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren informieren. Die Erklärung hat der Makler für sich und seine weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter abzugeben. Sie kann elektronisch übermittelt werden.

Zudem kann die Behörde anordnen, dass der Makler die zu sammelnden Nachweise und Unterlagen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht vorlegen muss (§ 29 Abs. 1 GewO).

Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder unvollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


 Jetzt PDF für die Erklärung über Weiterbildungen herunterladen

Informationspflicht gegenüber Kunden

Fragt ein Kunde danach, müssen Makler wie Wohnimmobilienverwalter laut Gesetz unverzüglich ihre berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungen mitteilen. Gegebenenfalls einschließlich der Bestätigung für die Weiterbildungsmaßnahmen ihrer von der Fortbildungspflicht betroffenen Beschäftigten. Hierzu reicht ein Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden aus, wenn dort die vollständigen Informationen hinterlegt sind.

Ist der Auftraggeber eine natürliche Person und wohnt im Ausland, so muss die Information in der Amtssprache seines Landes erfolgen; vorausgesetzt, es handelt sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Aufbewahrungspflicht von Nachweisen

Immobilienprofis müssen Nachweise über Fortbildungsmaßnahmen sammeln und aufbewahren, die Aufbewahrungspflicht umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung durchgeführt wurde.

Wer also am 1. Februar 2019 eine Fortbildung absolviert, muss das Zertifikat dafür bis Ende 2025 aufbewahren.

Folgen bei Verletzen der Fortbildungspflicht

Teilen Verwalter oder Immobilienmakler trotz Aufforderung der Behörde nicht mit, welche Fortbildungen sie absolviert haben, so ist das eine Ordnungswidrigkeit, bei der ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro droht (§ 144 Abs. 4 GewO).

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