Ratgeber

Kinderwagen, Fahrrad, Schuhe: Was darf im Treppenhaus stehen?

Ob Kinderwagen, Schuhschrank oder die Topfpflanze auf dem Fensterbrett im Treppenhaus. Was im Hausflur stehen darf und wie der Brandschutz trotzdem eingehalten wird.

Das Wichtigste in Kürze – Was darf im Treppenhaus stehen?

  • Fluchtwege in Treppenhäusern müssen aus Brandschutzgründen frei bleiben.
  • Ein generelles Verbot für Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühle gibt es im Mietrecht nicht. Entsprechende allgemeine Formulierungen in Hausordnung oder Mietvertrag sind in der Regel nicht zulässig.
  • Fahrräder dürfen meist nicht im Hausflur abgestellt werden.
  • Fußmatten gelten als übliche Nutzung des Treppenhauses und sind in der Regel erlaubt, auch gegen schlichte Dekoration hat meist niemand Einwände.
  • Zeitweises Abstellen von Schuhen ist ebenfalls meist zulässig. Generelle Verbote sind auch hier meist unwirksam, da sie unverhältnismäßig sind.
  • Generell gilt für alle Hausbewohner das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Brandschutz spielt im Treppenhaus eine wichtige Rolle

Eine gesetzliche Regelung, ob und welche Gegenstände im Treppenraum abgestellt werden dürfen, gibt es nicht. Jedoch enthalten die verschiedenen Bauordnungen der Länder Brandschutz-Vorschriften, wie ein Treppenhaus beschaffen sein muss, um zu gewährleisten, dass im Falle eines Brandes die nötigen Rettungsmaßnahmen erfolgen können.

Daraus ergibt sich meist unweigerlich ein Verbot zum Abstellen von Gegenständen im Hausflur, wenn dadurch die Flucht- und Rettungswege versperrt beziehungsweise Lösch- und Rettungsarbeiten behindert würden. Eine pauschale Angabe, wie breit ein Fluchtweg mindestens sein muss, gibt es allerdings nicht. In Mehrfamilienhäusern ist in der Regel meist rund ein Meter Breite vorgeschrieben. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Treppenhaus zugestellt werden darf, solange nur der Fluchtweg frei bleibt. Doch was darf denn nun stehen – und was nicht?

Was im Treppenhaus erlaubt ist und was nicht

Der Vermieter hat die Pflicht, den Hausflur und die Treppen verkehrssicher zu halten. Daher ist er ermächtigt, die Nutzung der Gemeinschaftsflächen einzuschränken. Er darf also verbieten, bestimmte Dinge im Hausflur abzustellen. Doch es gibt auch Gegenstände, die – sofern sie keinen Fluchtweg versperren – nicht verboten werden dürfen. Aus diesem Grund entbrennen immer wieder Streits, die nicht selten vor Gericht landen.

Darf der Kinderwagen im Treppenhaus stehen?

Ein großes Thema ist der Kinderwagen. Dieser ist meist recht groß, sperrig und schwer. Doch sobald der Flur breit genug ist, dass der Kinderwagen den Fluchtweg nicht versperrt, dürfen Mieter ihn auch laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs dort abstellen (Az.: V ZR 46/06). Ein ähnliches Urteil fällte das Oberlandesgericht Hamm für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (Az.: 15 W 444/00). Denn es ist, sofern es im Haus keinen Fahrstuhl gibt, den Eltern nicht zuzumuten, den Wagen mitsamt Kind mehrfach am Tag nach oben oder in den Keller zu schleppen.

Den Kinderwagen am Geländer festketten, aus Angst, er könnte gestohlen werden, ist jedoch nicht erlaubt (LG Berlin, Az.: 63 S 487/08). Er muss beweglich bleiben, damit die Nachbarn das Treppenhaus uneingeschränkt nutzen können. Der Wagen muss bei Bedarf aus dem Weg zu räumen sein, wenn beispielsweise andere größere Gegenstände durch das Treppenhaus transportiert werden müssen, wie bei einem Umzug.

Dürfen Rollator oder Rollstuhl im Hausflur stehen?

Ähnlich wie beim Kinderwagen verhält es sich mit Rollatoren oder Rollstühlen. „Hier greifen in der Regel die gleichen Regelungen“, erklärt Julia Wagner, Rechtsreferentin beim Eigentümerverband Haus & Grund. Für gehbehinderte Menschen ist es oftmals schlicht ein Ding der Unmöglichkeit, ihre Gehhilfen in die oberen Stockwerke zu tragen. Das Amtsgericht Hannover entschied, dass Menschen ihre Gehhilfen, wenn sie zwingend darauf angewiesen sind, trotz Verbot im Treppenhaus abstellen, sofern ausreichend Platz dafür da ist (Az.: 503 C 3987/05).

Info: Wer einen Kinderwagen oder Rollator im Eingangsbereich abstellen will, sollte ihn möglichst platzsparend zusammenklappen. So haben die Nachbarn weniger Grund sich zu beschweren.

Sind Fußmatten im Treppenhaus verboten?

Selten zu Streitigkeiten kommt es bei der Fußmatte. Sie gilt als übliche Nutzung des Treppenhauses und wird daher in der Regel nicht verboten. „Die Eigentümergemeinschaft kann aber ein Verbot der Fußmatte in einer Eigentümerversammlung vereinbaren“, sagt Rechtsreferentin Wagner. Doch auch dabei gilt: An die Nachbarn denken. Die Matte sollte die üblichen Maße nicht überschreiten, damit sie nicht zur Stolperfalle wird.

Dürfen Schuhe und Schuhregal im Treppenhaus stehen?

Schuhe sind oftmals ein schwieriges Thema. Auch die Rechtsprechung ist dazu nicht einheitlich. Die Probleme dabei sind nicht nur optischer Natur – es ist auch eine Frage der Sicherheit. Denn liegen überall Schuhe herum, kann leicht jemand ins Stolpern geraten, nicht nur in Notsituationen.

Doch gerade bei schlechtem Wetter lassen manche Mieter ihre nassen Schuhe gern vor der Tür, bis sie abgetropft sind. Ist das verboten? Meist wird das zeitweilige Abstellen nasser Schuhe auf der Fußmatte vor der Tür geduldet. Entsprechende Verbotsklauseln im Mietvertrag, der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung, die das Abstellen der Schuhe im Hausflur generell untersagen, sind in der Regel unwirksam, da sie als unverhältnismäßig gelten. Jedoch sollten Mieter oder Wohnungseigentümer es nicht übertreiben und die Toleranz der Nachbarn herausfordern, indem sich Schuhe vor der Wohnungstür türmen oder aber dauerhaft dort lagern.

Mit einem Schuhschrank oder Schuhregal im Hausflur wird zwar die Stolpergefahr reduziert, allerdings verengen sie den Flur. Ist der Fluchtweg durch den Schrank versperrt, steht außer Frage, dass er dort nicht stehen darf. „Ansonsten ist die Rechtsprechung in diesem Fall uneinheitlich, während das Amtsgericht Herne ein Schuhregal für zulässig erachtet, sieht das Amtsgericht Lichtenberg dies restriktiver und verbietet ein dauerhaftes Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus“, erklärt Wibke Werner, stellvertretende Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins.

Ein höchstrichterliches Urteil, ob ein Schuhschrank im Flur stehen darf, gibt es nicht und die zuständigen Amtsgerichte urteilten sowohl für als auch gegen die Entfernung eines aufgestellten Schuhschranks.

Darf das Fahrrad im Hausflur stehen?

Aus Angst vor Diebstahl scheuen sich viele Mieter oder Wohnungseigentümer davor, ihr Fahrrad vor dem Haus stehen zu lassen. Doch das Fahrrad in den Hausflur stellen? Das ist oftmals nicht erlaubt. Anders als beim Kinderwagen oder einem Rollator ist ein Fahrrad nicht zwingend für die Mobilität nötig. Außerdem gehen Gerichte davon aus, wer fit genug ist, Rad zu fahren, kann es auch in den Keller oder in die Wohnung tragen. Ist jedoch ausreichend Platz im Flur und sowohl Vermieter als auch Nachbarn haben nichts dagegen, darf das Rad im Flur stehen bleiben. „In der Praxis mag das zwar oft vom Vermieter geduldet werden. Ein Anspruch ergibt sich daraus jedoch nicht“, sagt Werner vom Berliner Mieterverein. Das heißt, der Vermieter kann eine einmal erteilte Erlaubnis wieder zurückziehen, wie das Landgericht Berlin urteilte (Az. 67 S 70/11).

Darf Müll im Treppenhaus stehen?

Es sieht nicht nur unschön aus, auch mögliche strenge Gerüche sprechen dafür, den Müll nicht im Hausflur zwischenzulagern. Wer es doch über einen längeren Zeitraum macht, kann sogar von seinem Vermieter dafür abgemahnt werden. Fühlen sich die Nachbarn dauerhaft gestört, kann dies sogar ein Grund für eine Mietminderung sein.

Sind Pflanzen im Treppenhaus verboten?

Ein paar schöne Orchideen auf dem Flurfenster oder eine große Palme in der Ecke des Treppenhauses: Pflanzen sollen in der Regel die Treppenhausatmosphäre auflockern, es gemütlicher wirken lassen. Jedoch gehören Pflanzen, ohne Zustimmung des Vermieters oder Verwalters dort nicht hin. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Münster aus dem Jahr 2008 (Az.: 38 C 1858/08).

Versperren die Pflanzen den Fluchtweg, sind sie sogar komplett verboten. Ist die Zustimmung des Vermieters gegeben, sollte der Pflanzenfreund sich anschließend auch um die Pflanzen kümmern. Und zwar so, dass sich keiner der Nachbarn gestört fühlt. Also weder darf nach dem Gießen das Treppenhaus überflutet sein, noch sollten die Pflanzen vertrocknet in der Ecke stehen.

Darf der Hausflur dekoriert werden?

Oftmals ist Mietern die Treppenhausgestaltung zu trist, sie wollen es mit Bildern, Postern oder Ähnlichem dekorieren. Doch auch, wenn so ein Poster an der Flurwand nicht den Fluchtweg behindert, darf es nur unter bestimmten Umständen dort hängen. Eine Möglichkeit wäre, erst beim Vermieter und dann bei den Nachbarn nachzufragen, ob sie etwas gegen Deko an den Treppenhauswänden hätten.

Generell erlaubt sind schlichte und vorübergehende Dekorationen zu besonderen Anlässen, wie zu Ostern oder Weihnachten. Sie bedürfen keiner zusätzlichen Zustimmung durch den Vermieter – wenn sie nur während der Feiertage an der Wohnungstür hängen, sie niemanden übermäßig stören und ausreichend Platz für den Fluchtweg bleibt. Ebenfalls als zulässig erklärte das Landgericht Hamburg ganzjährige schlichte Tür-Dekorationen, wenn sie nicht über den Türrahmen hinausreichen, neutral und unauffällig sind (Az.: 333 S 11/15).

Rauchen im Treppenhaus – erlaubt oder verboten?

In den eigenen vier Wänden darf grundsätzlich geraucht werden. Selbst wenn etwas Rauch davon ins Treppenhaus dringt, gehört das noch zum sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch – jedoch nur solange es nicht überhandnimmt. Denn Nachbarn müssen es nicht hinnehmen, wenn der blaue Dunst durch das Treppenhaus in ihre Wohnung zieht. Mieter, die deswegen ihre Miete minderten, haben in der Vergangenheit häufig Recht bekommen.

Im Treppenhaus selbst herrscht in der Regel jedoch Rauchverbot. Dies ist meist über die Hausordnung geregelt.

Dampfen ist nicht rauchen!

Für Nutzer einer E-Zigarette gilt nach wie vor: Dampfen kann nicht mit Rauchen gleichgesetzt werden. Daher sind die Regeln, die für Raucher gelten nicht automatisch auf Dampfer ableitbar. Auch die Rechtsprechung ist nicht vom Rauchen auf Dampfen zu übertragen.

Was darf der Vermieter verbieten?

In der Hausordnung sind jede Menge privatrechtliche Vorschriften festgehalten, die für ein harmonisches Zusammenleben der Hausgemeinschaft sorgen sollen. Das heißt, der Vermieter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft kann bestimmen, was im Treppenhaus zulässig ist. Im Streitfall sollten Mieter oder Eigentümer als erstes einen Blick in die Hausordnung beziehungsweise ihren Mietvertrag oder die Gemeinschaftsordnung werfen. Pauschale Verbote oder Klauseln, die ein generelles Abstellen jeglicher Dinge verbietet – also auch Kinderwagen und Rollatoren – unter Umständen nicht zulässig. Einzig dann, wenn es für Eltern oder gehbehinderte Menschen eine zumutbare Alternative gibt, den Kinderwagen oder den Rollator abzustellen, ist ein generelles Verbot zulässig. Dies gilt auch dafür, wenn der Fluchtweg dadurch versperrt wäre.

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Was tun, wenn der Nachbar durch Gegenstände im Treppenhaus stört?

Generell sollten sich Mieter und Wohnungsbesitzer an die Regeln, die im Haus herrschen, halten. Denn ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis hat nur durch gegenseitige Rücksichtnahme auf Dauer Bestand.

Doch was tun, wenn der Nachbar sich partout nicht an Verbote halten will und weiterhin seinen Müll vor der Wohnungstür deponiert, sein Fahrrad in den eh schon engen Flur stellt oder im Treppenhaus raucht? „Als Mittel der Wahl empfehlen wir, mit der betroffenen Person zu reden. Dadurch können schon viele Konflikte beseitigt werden“, rät Julia Wagner von Haus & Grund. Kann das Problem so nicht aus der Welt geschafft werden, sollte der Vermieter beziehungsweise Verwalter informiert werden. Dieser kann den betreffenden Bewohner auffordern, den Gegenstand wegzuräumen. Passiert das nicht, endet der Streit dann oftmals vor Gericht.

Info: Vermieter müssen Hinweisgeber unter Umständen preisgeben

Hat ein Vermieter von einem Mieter eine Beschwerde über einen Nachbarn erhalten, so darf er den Hinweisgeber nicht zwingend geheim halten und muss dem betroffnen Mieter sagen, wer sich beschwert hat – vorausgesetzt die Beschwerde war nicht anonym.  Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann das Auskunftsinteresse der angezeigten Person dem Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers überwiegen (BGH, Az.: VI ZR 14/21). Davon ist beispielsweise dann auszugehen, wenn der gegebene Hinweis nicht der Wahrheit entspricht.

Bei Kinderwagen und Rollator sollten Bewohner jedoch etwas mehr Verständnis zeigen und sich in die Lage des anderen versetzen. Denn kommt man selbst in diese Situation, hofft man auch auf das Verständnis seiner Nachbarn. Und gerade der Gebrauch eines Kinderwagens ist in der Regel zeitlich begrenzt. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, muss er auch aus dem Hausflur verschwinden.

Fazit: An Sicherheit und die Nachbarn denken

Grundsätzlich gehören die Treppenhäuser zur Mietsache beziehungsweise zur Eigentumswohnung dazu. Dennoch haben Mieter und Eigentümer keine freie Hand in der Nutzung der Gemeinschaftsräume. Oftmals sind der Flur und die Treppe der einzige Fluchtweg im Haus und müssen daher frei bleiben. Das verringert die Stolpergefahr und das Schüren eines ausgebrochenen Feuers durch die im Flurabgestellte Dinge, die zudem eine Flucht verzögern oder komplett verhindern könnten. Vermieter oder Verwalter können daher auch ausgelagerte Möbel entfernen lassen, wenn die betroffene Person auf die Aufforderung, diese aus dem Flur wegzuräumen, nicht reagiert.

Auch wenn aus Sicht des Brandschutzes nichts dagegenspricht und weder Mietvertrag noch Gemeinschafts- oder Hausordnung eine Regelung vorgeben, ist es ratsam, vorher mit den Nachbarn und dem Verwalter beziehungsweise Vermieter zu sprechen, bevor irgendetwas im Hausflur abgestellt wird. Fühlen sie sich nicht übergangen, kommt nicht so schnell Frust auf und sie fühlen sich dadurch vielleicht weniger gestört.

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