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Mietvertrag kündigen: Problemlos raus aus der Wohnung

Wer aus einer Mietwohnung auszieht, muss vorher den Mietvertrag kündigen. Fehler bei der Kündigung des Mietvertrags können dabei für den Mieter teuer werden.

Mietvertrag kündigen: Musterkündigungsschreiben

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Mietvertrag kündigen: Das musst du beachten

Wer als Mieter seinen Mietvertrag kündigen will, muss sich an gesetzliche Regelungen halten.

1. Kündigungsfristen beachten

  • Beim unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten die Wohnung kündigen.
  • Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen und immer schriftlich erfolgen.
  • Nur in Ausnahmefällen ist eine fristlose Kündigung möglich – etwa, weil die Wohnung wegen eines schweren Mangels unbewohnbar wird.
  • Der Vermieter darf nur in Ausnahmefällen kündigen. Es gelten je nach Länge des Mietverhältnisses gestaffelte Kündigungsfristen von bis zu neun Monaten.

2. Wie schreibt man eine Kündigung für den Mietvertrag?

  • Die Kündigung des Mietvertrags muss immer schriftlich und auf Papier geschehen.
  • Mündliche Kündigungen oder Kündigungen der Mietsache per Fax, SMS oder E-Mail genügen nicht.
  • Das Kündigungsschreiben muss an den Vermieter adressiert und von allen Hauptmietern unterschrieben worden sein – ansonsten ist die Kündigung laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) unwirksam (§ 568 BGB).

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Bestimmte Gründe für die Kündigung des Mietvertrags müssen Mieter nicht angeben. „Damit eine Kündigung wirksam ist, genügt es im Grunde, den Willen zur Kündigung schriftlich klar zum Ausdruck zu bringen“, sagt Jens Hermann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Nürnberger Kanzlei Magold, Walter & Hermann. Dennoch empfiehlt der Anwalt zur Sicherheit und damit es gar nicht erst zum Streit mit dem Vermieter kommt, einige Informationen in das Kündigungsschreiben mit aufzunehmen.

  • die Adresse der Mietwohnung samt Stockwerk
  • den Zeitpunkt, zu dem die Mietwohnung gekündigt werden soll
  • die Aufforderung an den Vermieter, die Kündigung zu bestätigen
  • den Hinweis, dass sich der Mieter mit ihm noch wegen des Übergabetermins in Verbindung setzen wird

Zudem empfiehlt es sich, in das Kündigungsschreiben den Hinweis zu integrieren, dass – falls das Schreiben aus irgendeinem Grund verspätet beim Vermieter eintrifft – die Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam wird. „Auch wenn dieser Hinweis fehlt, wird es aber in der Regel so gehandhabt, dass die Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam wird, falls der Mieter die Kündigungsfrist verpasst“, betont Hermann.

3. Wie muss ich die Kündigung des Mietvertrags abgeben?

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und muss zum Beispiel per Post verschickt oder auch persönlich übergeben werden – eine E-Mail reicht nicht aus.
Wer sicher gehen will, dass die Kündigung auch wirklich beim Vermieter ankommt, sollte sie auf jeden Fall per Einschreiben zustellen lassen. Es gibt dabei mehrere Varianten:

  • Die Wohnungskündigung per Einwurf-Einschreiben: Der Postbote bestätigt, den Brief in den Postkasten des Vermieters gesteckt zu haben.
  • Die Kündigung per Übergabe-Einschreiben: Der Postbote händigt den Brief persönlich an den Empfänger gegen Unterschrift aus.
  • Die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein: Der Postbote lässt sich die persönliche Zustellung quittieren, der Absender erhält eine schriftliche Bestätigung über den Zugang.

Alternativ kann der Mieter die Kündigung auch persönlich in den Briefkasten des Vermieters werfen – im Idealfall mit einem oder mehreren Zeugen, die im Zweifel bestätigen können, dass das Schreiben auch tatsächlich im Briefkasten des Vermieters gelandet ist. Noch besser und am sichersten ist es allerdings, die Kündigung persönlich an den Vermieter zu übergeben und sich den Empfang quittieren zu lassen.

Eine letzte Möglichkeit, die hauptsächlich dann in Frage kommt, wenn das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ohnehin schon zerrüttet ist: Der Mieter beauftragt gegen eine relativ geringe Gebühr einen Gerichtsvollzieher, der dem Vermieter die Kündigung zustellt.

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Sonderfall: Kündigung eines Untermietvertrags

Wer zur Untermiete wohnt, muss einige Besonderheiten beachten. Denn hier kommt es darauf an, ob das vermietete Zimmer möbliert oder unmöbliert ist und ob der Hauptmieter auch tatsächlich mit in der Wohnung wohnt.

  • Bei unmöblierten Zimmern gilt für den Mieter die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Hauptmieter, der in diesem Fall der (Unter-)Vermieter ist, kann das Zimmer nur mit einer um drei Monate verlängerten Frist kündigen.
  • Bei möblierten Zimmern gilt eine kürzere Kündigungsfrist für beide Seiten, wenn der Vermieter selbst in der Wohnung lebt: Es kann zur Monatsmitte zum Ende des Monats gekündigt werden.

Sonderfall: Mietvertrag kündigen in der Wohngemeinschaft

Bei Wohngemeinschaften kommt es darauf an, ob man Haupt- oder Untermieter ist.

Fall 1: Als alleiniger Hauptmieter kündigen

Will der alleinige Hauptmieter einer Wohnungsgemeinschaft das Mietverhältnis beenden, so muss er sowohl seinem Vermieter als auch seinen Untermietern eine Kündigung zukommen lassen. Bei der Kündigung der Untermietverträge gibt es in diesem Fall zwei mögliche Varianten:

  1. Der Hauptmieter kündigt dem Untermieter ohne berechtigtes Interesse mithilfe des Sonderkündigungsrechts (§ 573a Abs. 2 BGB), welches sich daraus ergibt, dass es sich um Wohnraum innerhalb der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung handelt. Dadurch verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate. Das heißt, einem Untermieter muss der Hauptmieter unbedingt mindestens drei Monaten früher als dem Vermieter kündigen.
  2. Der Hauptmieter kündigt dem Untermieter eines möblierten Zimmers. In diesem Fall greift der gesetzliche Kündigungsschutz nicht und der Hauptmieter kann seinem Untermieter bis spätestens den 15. eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen (§§ 573ff. BGB).

Die Kündigung des Hauptmieters beim Vermieter läuft dann ab, wie oben beschrieben.

Fall 2: Als Untermieter kündigen

Da in einem Untermietverhältnis der Hauptmieter als Vermieter handelt, muss ihm der Untermieter bei einem unbefristeten Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Hat der Untermieter ein möbliertes Zimmer angemietet, so gilt ein erleichtertes Kündigungsrecht: Er kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen (§§ 573ff. BGB).

Fall 3: Als einer von mehreren Hauptmietern kündigen

Sind alle Mieter einer Wohngemeinschaft als Hauptmieter im Mietvertrag erfasst, bedarf es bei jeder Änderung auch die Zustimmung aller Mitbewohner und des Vermieters.

Das ist deshalb notwendig, weil alle gemeinsam mit ihrer Unterschrift unter dem Mietvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet haben. Das bedeutet für den Einzelnen, er braucht die Unterschriften seiner Mitbewohner, wenn er die Wohngemeinschaft verlassen will.

Sollten sich die Mitbewohner weigern, ihre Zustimmung zum Auszug eines Einzelnen zu geben, ist es für den Auszugswilligen möglich, auf die Auseinandersetzung der Gesellschaft zu klagen.

Doch auch der Vermieter muss zustimmen, dass ein einzelner Mieter das Mietverhältnis verlässt. Dies kann ein Problem sein, wenn der Vermieter befürchten muss, dass mit dem Wegfall des Mieters die regelmäßigen und vollständigen Mietzahlungen in Gefahr geraten.

Wichtig: Die Kündigung eines einzelnen von mehreren Hauptmietern ist nur dann gültig, wenn alle Vertragsparteien zustimmen. Wer ohne die Zustimmung aller einfach auszieht, kann weiterhin gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werden.

Fall 4: Als Wohngemeinschaft gemeinsam kündigen

Wollen alle Hauptmieter gemeinsam die Wohnung aufgeben, dann müssen sie wie oben beschrieben vorgehen. Wichtig dabei ist, dass alle die Kündigung unterschreiben müssen. Das kann keiner im Auftrag für alle machen.

Fall 5: Als Mitbewohner seinen Einzelmietvertrag kündigen

In manchen Wohngemeinschaften hat jeder Mitbewohner einen Einzelmietvertrag mit dem Vermieter. Dieser bezieht sich dann in der Regel auf ein bestimmtes Zimmer und die anteilige Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen wie beispielsweise dem Bad oder der Küche.

Will in diesem Fall ein Mitbewohner ausziehen, so kann er dies mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten tun. Die anderen Mitbewohner haben hierbei kein Mitspracherecht, müssen jedoch auch nicht den dadurch wegfallenden Mietertrag des Vermieters ausgleichen. Dieser muss sich selbst nach einem neuen geeigneten Mieter für die Wohngemeinschaft umsehen.

Wenn der Vermieter die Kündigung ignoriert

Doch was, wenn der Vermieter die Kündigung einfach ignoriert, etwa indem er ein Einschreiben mit Rückschein nicht annimmt?

„Ich empfehle in diesem Fall, die Bestätigung aufzuheben, dass der Vermieter das Einschreiben mit Rückschein ignoriert hat und ein einfaches Einschreiben hinterherzuschicken“, sagt Rechtsanwalt Jens Hermann. „Die Frist beginnt dann mit der Verweigerung der Annahme der ersten Kündigung zu laufen“. Dass der Vermieter die Annahme vereitelt hat, könne der Mieter im Streitfall dann schließlich beweisen.

Wohnung ist gekündigt – was kommt dann?

Ist die Kündigung erfolgreich ausgesprochen, muss sich der Mieter auch daran halten. Im Regelfall findet am letzten Tag des Mietverhältnisses eine Wohnungsübergabe statt, bei der auch ein Wohnungsübergabeprotokoll angefertigt wird.

Mieter können sich mit dem Vermieter natürlich auch auf einen früheren Zeitpunkt für die Wohnungsübergabe einigen. Wer jedoch verspätet aus der Mietwohnung auszieht, riskiert viel Ärger und Kosten. Der Vermieter kann dann eine Nutzungsentschädigung für seinen Mietausfallschaden geltend machen. Scheitert deswegen eine pünktliche Nachvermietung, ist unter Umständen sogar Schadensersatz fällig.

Das kann richtig teuer werden: Wenn der Nachmieter nicht einziehen kann, seine Möbel zwischenlagern und im Hotel übernachten muss, wird dieser die Kosten zunächst beim Vermieter geltend machen. Dieser kann diese Kosten aber auch dem alten Mieter in Rechnung stellen. Zudem kann der Vermieter bei verspäteter Rückgabe der Mietwohnung Aufwendungsersatz in Höhe der ortsüblichen und nicht nur der vereinbarten Miete verlangen (BGH; Az.: VIII ZR 17/16). Deshalb gilt: Wer seine Mietwohnung kündigen will, sollte sich auch sicher sein, dass er rechtzeitig ausziehen kann.

Wann bekommt der Mieter die Kaution zurück?

Wann der Mieter seine Kaution zurückerhält​​​​​​​ ist gesetzlich nicht geregelt. Da jedoch Ansprüche sechs Monate nach Auszug verjähren, wäre das der allerspäteste Zeitpunkt für die Rückzahlung. Lediglich einen Anteil für eine zu erwartende Betriebskostennachzahlung darf der Vermieter länger zurückbehalten. Gibt es keine Ansprüche, so sollte die Kaution allerdings schon schneller, wenige Wochen nach Ende des Mietverhältnisses, zurückgezahlt werden.

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