In Hamburg wird aktuell ein Thema heißt diskutiert: Sollten Vermieter das Recht haben, Mieter auf extremistische Gesinnungen zu überprüfen? Antworten liefert das Mietrecht.
Das Mietrecht regelt klar, was der Vermieter Fragen darf und was nicht. Foto: iStock.com / Piotrekswat
Hintergrund: In Hamburg hat ein mutmaßlich islamistischer Arzt seine Praxis auf einem Grundstück der Stadt betrieben. Aufgrund des Verfassungsschutzgesetzes teilt der Hamburger Senat nicht mit, ob er Erkenntnisse über die islamistischen Aktivitäten hatte.
Gegenüber bild.de fordert deshalb Anna von Treuenfels, CDU-Abgeordnete im Hamburger Senat, angesichts wachsender Islamisten-Zahlen in der Stadt eine Sicherheitsüberprüfung bei der Vermietung städtischer Immobilien. Doch was erlaubt das Mietrecht tatsächlich? Darf ein Vermieter so weit in die Privatsphäre eines Mietinteressenten eindringen?
Was darf der Vermieter fragen?
Generell ist das Mietrecht in Deutschland darauf ausgelegt, die Privatsphäre von Mietinteressenten zu schützen. Vermieter dürfen nur Fragen stellen, die für das Mietverhältnis von direkter Relevanz sind. Unzulässige Fragen betreffen dabei Aspekte, die in den schutzwürdigen Bereich der Privatsphäre eingreifen, darunter:
- Religion
- Politische Gesinnung
- Ethnische Herkunft oder Nationalität
- Mitgliedschaft in Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien
- Sexuelle Orientierung
- Krankheiten oder Schwangerschaft
Diese Punkte sind laut Datenschutzvorgaben tabu, und Verstöße können für den Vermieter erhebliche Folgen haben. Ein Bußgeld von bis zu 20 Millionen Euro kann fällig werden, wenn unzulässige Fragen gestellt oder verarbeitet werden.
Grenzen der Vermieterrechte bei Extremismusverdacht?
Die Forderung der CDU-Abgeordneten, Extremisten-Checks vor der Vermietung städtischer Immobilien zur Regel zu machen, wirft ethische und rechtliche Fragen auf. Zwar steht die Sicherheit der Allgemeinheit im Vordergrund, jedoch müssen rechtliche Schranken beachtet werden. Denn das Mietrecht sieht keine Regelung vor, die es einem Vermieter erlaubt, die politische Gesinnung oder religiöse Überzeugungen eines Mieters abzufragen.
Zudem wäre ein solcher Extremisten-Check in vielen Fällen schwer umsetzbar. Selbst wenn eine potenzielle Gefahr vermutet wird, sind Vermieter in der Praxis auf Informationen von staatlichen Stellen angewiesen, wie etwa dem Verfassungsschutz. Ohne konkreten Anlass – wie es im Fall des Hamburger Arztes Omar Samadzade war – sind jedoch keine routinemäßigen Abfragen vorgesehen. Eine anlasslose Befragung der Sicherheitsbehörden würde gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen.
Was tun bei Verdachtsmomenten?
Für Vermieter bleibt also wenig Spielraum, wenn der Verdacht auf eine extremistische Gesinnung besteht. Tipp: Wenn man das Gefühl hat, dass sich jemand im Umfeld radikalisiert, bietet beispielsweise das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ eine Beratungsstelle Radikalisierung an.
Sollten jedoch nach der Vermietung Straftaten oder sicherheitsrelevante Vorfälle auftreten, können die Behörden eingreifen. Es liegt jedoch nicht in der Hand des Vermieters, eigenständig Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen oder auf Grundlage von Gerüchten Mietverträge abzulehnen.
Die Diskussion rund um Extremisten-Checks zeigt, wie schwierig der Balanceakt zwischen Sicherheit und Privatsphäre im Mietrecht sein kann. Fakt ist: Vermieter dürfen nur begrenzte Informationen von ihren Mietern verlangen. Fragen, die die Religion, politische Gesinnung oder ethnische Herkunft betreffen, sind klar unzulässig und stellen einen massiven Eingriff in die Privatsphäre dar.
Während die Forderungen der CDU-Abgeordneten eine Reaktion auf aktuelle Vorfälle sind, bleibt abzuwarten, ob und wie sich diese Debatte in der Praxis weiterentwickeln wird. Klar ist jedoch, dass das Mietrecht hier in seiner aktuellen Ausgestaltung klare Grenzen setzt.