Wer eine Überwachungskamera an seinem Haus anbringt, muss akribisch darauf achten, dass nicht der Nachbar mitgefilmt werden kann. Das ist verboten, urteilte jetzt ein Gericht.
Überwachungskamera: Nur erlaubt, wenn die Privatsphäre des Nachbarn gewahrt bleibt. Foto: AdobeStock.com / Deviddo
Überwachungskamera versus Persönlichkeitsschutz
Wer sein Haus mit einer Überwachungskamera vor Einbrechern schützen will, darf dabei die Persönlichkeitsrechte seiner Nachbarn nicht beeinträchtigen. Eine solche Kamera darf nur so angebracht sein, dass eine Mitüberwachung des Nachbarhauses unmöglich ist, entschied jetzt das Amtsgericht Gelnhausen in einem Urteil (Az.: 52 C 76/24).
Überwachungsdruck darf nicht entstehen
Dabei komme es gar nicht darauf an, ob die Kamera tatsächlich das Treiben im Nachbargebäude filmt. Es reicht aus, dass dies möglich ist. Im verhandelten Fall hatte ein Eigentümer die Kamera mit einem elektronischen Steuerungsmechanismus versehen, der in der Lage ist, selbstständig Personen nachzuverfolgen. Dadurch entstehe ein erheblicher Überwachungsdruck.
Steuerungsmechanismus verboten
Im verhandelten Fall war es zwar strittig, ob die Kamera überhaupt dazu in der Lage ist, das Nachbarhaus zu erfassen. Doch darauf komme es laut der Richter gar nicht an. Vielmehr reicht das Gefühl der Nachbarn, ständig überwacht werden zu können aus, um den Betrieb der Kamera zu verbieten. Dafür sei es bereits ausreichend, dass ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis bestehe und die Kamera mittels eines elektronischen Steuerungsmechanismus auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet werden kann.
Nur fest verbaute Kamera
Zwar habe der Eigentümer mit der Überwachungskamera ein legitimes Interesse, sein Haus mittel Überwachungskamera zu schützen. Im verhandelten Fall wiege aber das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerer. Eine Überwachungskamera ist demnach nur dann zulässig, wenn diese fix installiert ist und ausgeschlossen werden kann, dass etwas anderes als der eigene Eingangsbereich gefilmt wird.