Ratgeber

Schneechaos vor der Haustür? Wer jetzt in Niedersachsen räumen und streuen muss

Mit dem ersten Schneefall rückt die Räum- und Streupflicht in Niedersachsen wieder in den Fokus. Welche Regelungen gelten, um Sicherheit auf Gehwegen zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden?

Aktuelle Regelungen zur Räum- und Streupflicht in Niedersachsen

In Niedersachsen sind Grundstückseigentümer verpflichtet, bei Schnee und Eis für sichere Gehwege zu sorgen. Diese Pflicht wird durch das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 NStrG umfasst die Reinigungspflicht auch die Schneeräumung und das Bestreuen bei Glätte.

Wer muss räumen und streuen?

Grundsätzlich obliegt die Räum- und Streupflicht den Gemeinden. Diese können jedoch per Satzung die Verantwortung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. In vielen Fällen wird diese Pflicht wiederum durch Mietverträge auf die Mieter übertragen. Wichtig ist, dass die Übertragung der Pflicht zumutbar sein muss.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Die genauen Zeiten für die Räum- und Streupflicht sind in den jeweiligen Gemeindesatzungen festgelegt. In vielen niedersächsischen Gemeinden gilt:

  • Werktags: Räumung bis spätestens 7:00 Uhr morgens.
  • Sonn- und Feiertags: Räumung bis spätestens 8:00 oder 9:00 Uhr.
  • Ende der Pflicht: In der Regel endet die Räum- und Streupflicht um 20:00 Uhr.

Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte kann es erforderlich sein, mehrmals täglich zu räumen und zu streuen, um die Sicherheit zu gewährleisten.

Darf ich mit Salz streuen?

In vielen niedersächsischen Städten und Gemeinden ist der Gebrauch von Streusalz auf Gehwegen aus Gründen des Umweltschutzes verboten oder zumindest stark eingeschränkt. Beispielsweise ist in Hannover die Verwendung von Streusalz für Privatpersonen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen gelten auf Treppen und Rampen, wo handelsübliches Streusalz benutzt werden darf.

Umweltfreundliche Alternativen wie Sand, Splitt oder Granulat sind in der Regel zulässig und empfohlen.

Was passiert bei Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht?

Halten Eigentümer oder Mieter sich nicht an ihre Räum- und Streupflicht, drohen Konsequenzen:

  • Haftung bei Unfällen: Bei Vernachlässigung ihrer Verkehrssicherungspflicht haften Verantwortliche zivilrechtlich für Unfälle, die aufgrund unzureichender Räumung passieren. Geschädigte können Schadensersatzansprüche geltend machen, einschließlich Schmerzensgeld.
  • Versicherungstechnische Folgen: Bei grober Vernachlässigung können Versicherungen ihre Leistungen kürzen oder verweigern.
  • Bußgelder: Je nach Gemeinde können Bußgelder verhängt werden. Die Höhe variiert dabei.

So kannst du effektiv Schneeräumen

  • Frühzeitiges Räumen: Beginne rechtzeitig mit dem Schneeräumen, um eine Verdichtung des Schnees zu vermeiden.
  • Geeignete Streumittel: Verwende abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt. Der Einsatz von Streusalz ist in vielen Gemeinden nur eingeschränkt erlaubt, da es Umwelt und Infrastruktur schädigen kann.
  • Breite des geräumten Weges: Gehwege sollten bis zu einer Breite von mindestens 1,5 Metern freigeräumt werden, damit zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.
  • Schneelagerung: Den geräumten Schnee kannst du am Rand des Gehwegs oder, falls nötig, am Fahrbahnrand lagern, ohne den Verkehr zu behindern. Achte darauf, dass Gullys und Hydranten frei bleiben.
  • Kontrolle bei Abwesenheit: Auch während deiner Abwesenheit, zum Beispiel im Urlaub, musst du deiner Pflicht nachkommen und eine Vertretung für den Winterdienst organisieren.

Du suchst ein neues Zuhause?

Immobilie finden

(0)
0 von 5 Sternen
5 Sterne
 
0
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.