Ausbau von Photovoltaikanlagen trotz Denkmalschutz: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gibt der Klage einer Hausbesitzerin statt und verpflichtet die Stadt zur Genehmigung einer Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Hausdach.
Denkmalschutz und Solarkraft schließen sich nicht aus, urteilte jetzt ein Gericht. Foto: AdobeStock / fotogurmespb
Photovoltaik versus Denkmalschutz
Eigentümer von denkmalgeschützten Einfamilienhäusern dürfen Photovoltaikanlagen auf ihrem Satteldach installieren. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 28 K 8865/22). Der Fall erregte Aufmerksamkeit, weil das Haus unter einer Denkmalbereichssatzung steht, die besondere Schutzvorschriften beinhaltet. Die Stadt Düsseldorf hatte die Genehmigung zunächst verweigert, die Eigentümerin klagte dagegen.
Ausbau erneuerbarer Energien hat Vorrang
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese Regelung wurde durch die aktuelle Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gestärkt. Das Gericht betonte, dass der Denkmalschutz nur in Ausnahmefällen das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien überwiegen könne. Im verhandelten Fall wurden diese Umstände allerdings nicht festgestellt.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Das Gericht argumentierte: Die Blickbezüge würden durch die Installation eine Photovoltaikanlage nicht erheblich beeinträchtigt. Auch die von der Rheinuferpromenade wahrnehmbare Silhouette der Siedlung werde nicht wesentlich gestört. Architektonischen Merkmale wie die Kubatur, Gebäudegrundflächen und typische Dachform bleiben erhalten. Die optische Integrität des Denkmalschutzgebiets sei deshalb nicht gefährdet.
Kein Störgefühl durch Solaranlagen
Ein weiterer gewichtiger Aspekt bei der Entscheidung war die zunehmende Akzeptanz von Photovoltaikanlagen in Städten. Das „Störgefühl“ der Durchschnittsbetrachter durch die zunehmende Verbreitung von Solaranlagen habe sich erheblich verringert. Photovoltaikanlagen seien immer mehr als normale Bestandteile des Stadtbilds akzeptiert. Sie lenken nicht mehr von der restlichen Bausubstanz ab.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Gericht die Berufung zugelassen.