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WG-Mietvertrag: Drei Alternativen

Für den WG-Mietvertrag gibt es drei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Manche sind eher vorteilhaft für die WG-Bewohner, andere für den Vermieter. Wir zeigen, worauf zu achten ist.

1. Ein Hauptmieter, die anderen Bewohner sind Untermieter

Eine Möglichkeit den WG-Mietvertrag zu gestalten, liegt darin, dass eine Person als Hauptmieter den Vertrag mit dem Vermieter schließt. Dieser Hauptmieter vereinbart seinerseits Untermietverträge mit weiteren Bewohnern. Der Hauptmieter hat damit eine starke Stellung: Er ist zugleich Mieter und Vermieter. Als letzterer ist er auch rechtlich gesehen Ansprechpartner seiner Untermieter.

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Darauf müssen Hauptmieter beim Mietvertrag achten

Wichtig: Der Hauptmieter sollte im Hauptvertrag mit dem Vermieter vereinbaren, dass er Untermieter in der Wohnung aufnehmen darf. Denn Paragraf 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass der Mieter nicht ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache Dritten überlassen darf. Insofern hat der Vermieter ein Mitspracherecht, wer neu in die Wohnung einzieht. Laut Gesetz darf er aber nicht willkürlich Mietinteressenten ablehnen. Andernfalls hat der Mieter das Recht, die Wohnung mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Vor- und Nachteile des WG-Mietvertrags mit Untermietern

Der Hauptmieter hat im Verhältnis zum Vermieter alle Rechte – aber auch alle Pflichten eines Mieters: Er muss die Kaution stellen und er haftet dem Vermieter gegenüber also auch für schuldhaftes Verhalten seiner Mitbewohner.

Im Umkehrschluss haben die Untermieter den Vorteil, dass sie gegenüber dem Wohnungsinhaber nicht gesamtschuldnerisch haften, sondern nur entsprechend ihrem Untermietvertrag gegenüber dem Hauptmieter. Die Haftung beschränkt sich dann in der Regel auf ihr gemietetes Zimmer samt Mitbenutzungsrecht von Küche und Bad. Insbesondere müssen sie nicht einspringen, wenn ein anderer seine Miete nicht zahlt.

Zahlt einer der Untermieter seine Miete nicht, so schuldet der Hauptmieter dem Vermieter trotzdem die komplette Miete. Auch bei etwaigen Beschädigungen der Wohnung wird sich der Vermieter ausschließlich an den Hauptmieter wenden. Zudem hat er auch gegenüber seinen Untermietern Verpflichtungen: So kann er ihnen beispielsweise nicht einfach von heute auf morgen kündigen.

Bei den Kündigungsfristen gelten die gesetzlichen Regelungen, die aber bei Untervermietungen je nach Fallkonstellation von denen bei regulären Mietverhältnissen abweichen können:

Kündigungsfristen bei der Untervermietung – Sonderfälle:

Fall 1: Der Hauptmieter hat ein berechtigtes Interesse (etwa Eigenbedarf) an der Kündigung eines Untermieters: Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.

Fall 2: Der Hauptmieter hat kein berechtigtes Interesse an der Kündigung: Die Kündigung ist möglich, die gesetzliche Frist beträgt mindestens sechs Monate.

Fall 3: Das untervermietete Zimmer ist möbliert: Der gesetzliche Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse gilt nicht. Der Hauptmieter kann seinem Untermieter spätestens am 15. eines Monats zum Ende des Monats kündigen. 

Auch die Untermieter gehen ein Risiko ein: Ist der Hauptmieter vertragsbrüchig, weil er zum Beispiel die fälligen Mieten nicht an den Vermieter überweist, so kann letzterer die Wohnung kündigen. Die Folge: Selbst wenn die Untermieter vertragstreu sind, droht ihnen der Rausschmiss aus der Wohnung.

Ein weiteres Problem: Wenn der Hauptmieter selbst die Wohnung kündigen will, muss er zunächst seinen Untermietern kündigen und dabei die gesetzlichen Fristen beachten, um sicherzustellen, dass die Wohnung pünktlich an den Vermieter übergeben werden kann. Besser: Der Hauptmieter vereinbart vertraglich mit dem Vermieter, dass in diesem Fall einer der Untermieter in den Hauptmietvertrag eintreten kann. Dann ist meist ein unproblematischer Wechsel möglich.

Für wen ein solcher Vertrag zu empfehlen ist

Wohngemeinschaften, bei denen es einen Hauptmieter und Untermieter gibt, entstehen bisweilen, wenn die Wohnung ursprünglich nur von einem (Haupt-)Mieter angemietet wurde und dieser später einzelne Zimmer vermietet. Zum Beispiel, weil er in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist oder sich seine Lebensverhältnisse geändert haben.

Zu empfehlen ist eine solche Konstellation dann, wenn der Hauptmieter später plant, die Wohnung für sich alleine zu nutzen – beispielsweise, wenn das Studium zu Ende ist und der erste Job die Finanzen verbessert. Für Untermieter kann diese Variante unter anderem dann interessant sein, wenn die Mietzeit nur für einen überschaubaren Zeitraum geplant ist.

2. Alle Mieter sind Hauptmieter

Der am häufigsten vorkommende Fall eines WG-Mietvertrags ist die Variante, bei der alle Mieter Hauptmieter sind. Alle Mieter haben den Mietvertrag unterzeichnet und übernehmen die volle vertragliche Haftung gegenüber dem Vermieter.

Ein weiteres wichtiges Detail: Soll die Wohnung gekündigt werden, so muss die Kündigung von allen WG-Mitgliedern ausgesprochen werden. Es reicht nicht, dass ein WG-Bewohner alleine die Wohnung kündigt. Umgekehrt muss auch der Vermieter seine Schreiben immer an alle Vertragspartner adressieren.

Vor- und Nachteile des WG-Mietvertrags mit gesamtschuldnerischer Haftung

Weil alle Mieter gleichberechtigt sind, haben sie auch alle die gleichen Rechte und Pflichten. So kann – anders als bei der Variante Untervermietung – ein WG-Bewohner keinem anderen eine Kündigung aussprechen. Der Vermieter muss Nebenkostenabrechnungen, Kündigungen und sonstige Schreiben immer an alle Mieter richten. Der große Nachteil dieser Variante: Alle Mieter haften gesamtschuldnerisch.

Gesamtschuldnerische Haftung

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter etwaige Forderungen von allen Mietern – unabhängig vom Verschulden – in voller Höhe fordern kann. Zahlt also ein WG-Bewohner seine Miete nicht, kann der Vermieter von jedem beliebigen Mieter diese Schulden in voller Höhe einklagen. Allerdings nicht von mehreren Mietern doppelt.

Für wen ein solcher Vertrag zu empfehlen ist

Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung ist diese Konstellation eher risikoreich für die einzelnen Mieter. Allerdings bestehen viele Vermieter genau auf diese Vertragsgestaltung. Für sie ist sie besonders vorteilhaft, weil sie etwaige Forderungen nach Belieben bei jedem der Mieter eintreiben können. Vermieter können sich zum Beispiel bei Mietrückständen den WG-Bewohner aussuchen, bei dem sie die beste Bonität vermutet, auch wenn dieser den Rückstand gar nicht zu verantworten hat.

Nachmieterregelung vereinbaren

Im Mietvertrag sollte auch bei dieser Variante eine Nachmieterregelung vereinbart werden, damit es bei späteren Wechseln der WG-Bewohner nicht zu Problemen kommt. Unabhängig vom Hauptmietvertrag sollten die Bewohner eine interne schriftliche Vereinbarung treffen, die wichtige Details regelt, etwa die Frage, wie die Ausführung zum Beispiel von mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen bei einem Mieterwechsel gehandhabt werden sollen oder wer welchen Anteil an den Nebenkosten zu tragen hat. Denn eine Aufteilung zu gleichen Teilen kann zu Streit führen, wenn die Zimmer unterschiedlich groß sind oder manche Bewohner die Wohnung intensiver nutzen als andere.

3. Jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter

Bei der dritten Variante des WG-Mietvertrags schließt der Vermieter mit jedem einzelnen Bewohner einen separaten Einzelmietvertrag ab. In der Regel also nur über ein einzelnes WG-Zimmer sowie die Mitbenutzung der Küche und des Bades.

Vor- und Nachtteile des WG-Mietvertrags mit Einzelverträgen

Der wesentliche Vorteil für die Mieter liegt darin, dass sie nur für ihren Einzelmietvertrag haften. Pflichtverletzungen anderer Bewohner gehen nicht zu ihren Lasten. Der Vermieter muss auch die Nebenkosten mit jedem Mieter separat abrechnen, sodass es hier zu keinem Streit über die Aufteilung unter den Bewohnern kommen kann.

In der Praxis wählen Vermieter in dieser Konstellation aber ohnehin oft eine Nebenkostenpauschale. Zudem können die einzelnen Bewohner jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist den Mietvertrag kündigen und müssen sich nicht um eine Nachmietersuche kümmern.

Nachteilig ist, dass sich die WG-Bewohner ihre Mitbewohner nicht selbst aussuchen können. Das macht der Vermieter.

Für wen ein solcher Vertrag zu empfehlen ist

Diese Variante ist vor allem für jene interessant, die ein Zimmer für einen begrenzten Zeitraum suchen, zum Beispiel Studenten, die ein Gastsemester in einer anderen Stadt absolvieren oder auch für Wochenendheimfahrer, die einen Job in einer entfernten Stadt angenommen haben.

Besonderheiten bei WG-Mietverträgen

Auch wenn es rein rechtlich keinen Unterschied zwischen einem WG-Mietvertrag und einem Mietvertrag zum Beispiel mit einem Ehepaar gibt, so gilt es dennoch, über einige Besonderheiten Kenntnis zu haben:

  • Rundfunkbeitrag: Nur einmal pro WG

Ganz gleich, ob eine WG zwei oder fünf Bewohner hat: Der Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) wird nur einmal fällig. Das bedeutet, dass sich nur ein WG-Mitglied beim Rundfunkservice anmelden muss, die restlichen Bewohner können sich dann abmelden. Wer welchen Anteil am Beitrag zahlt, müssen die WG-Bewohner dann unter sich ausmachen.

  • Wer für Schäden haftet

Zumindest dann, wenn die WG-Bewohner einen gemeinsamen Mietvertrag abgeschlossen haben, haften sie üblicherweise als Gesamtschuldner für Schäden an der Mietsache. Anders kann dies nach Urteil des Amtsgerichts Köln aber aussehen, wenn es während der Mietzeit einen Bewohnerwechsel gibt. Dann haftet der neue WG-Mieter nicht für Schäden, die sein Vorgänger verursacht hat, urteilten die Richter (Az.: Az.: 205 C 283/12).

Gibt es einen Hauptmieter und mehrere Untermieter, so haftet aber grundsätzlich der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter. Das bedeutet: Verursacht ein Untermieter einen Schaden, so muss sich der Hauptmieter beim Untermieter schadlos halten, während er als Hauptmieter dem Vermieter der Wohnung den Schaden zu ersetzen hat.

Fazit: Vertragsform sollte wohlüberlegt sein

In der Mehrzahl der Fälle bestehen Vermieter auf WG-Mietverträge des Typs „Alle sind Hauptmieter“. Diese Variante ist wegen der gesamtschuldnerischen Haftung aller Mieter vorteilhaft für den Vermieter. Im Mietvertrag sollten aber unbedingt einige Ergänzungen, etwa Nachmieterregelungen  getroffen werden. Die WG selbst sollte intern regeln, wie Nebenkosten, sowie Strom-, Telefon- und Internetkosten aufgeteilt werden, um Streit zu vermeiden.

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