Ratgeber

Zugewinnausgleich: Was passiert nach der Scheidung mit dem Haus?

Die meisten Ehen sind Zugewinngemeinschaften. Im Scheidungsfall muss das Vermögen über den so genannten Zugewinnausgleich verteilt werden: So wird die Immobilie nach der Scheidung aufgeteilt.

Scheidung: Was passiert mit dem Haus?

Die meisten Ehen werden als so genannte Zugewinngemeinschaften geschlossen. Zum gemeinsamen Endvermögen gehören dann oft nicht nur Geldguthaben oder Aktien, sondern der Güterstand umfasst oft auch eine Immobilie.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Mit Eheschließung wird diese automatisch zu einer Zugewinngemeinschaft, sofern kein anders lautender Ehevertrag geschlossen wird. Hinsichtlich des Güterstands gilt, dass auch während der Ehezeit dabei eine Gütertrennung vorliegt. Vom während der Ehe erwirtschafteten Vermögens jedes Partners steht bei einer Scheidung dem anderen jeweils die Hälfte des Zugewinns zu. Dies ist der so genannte Zugewinnausgleich.
Dass im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart wird, kommt eher selten vor. Diese besagt, dass alles, was während der Ehe erworben wurde, zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Das kann im Scheidungsfall oft zu Streit führen.

Fall 1: Ein Partner hat das Haus mit in die Ehe gebracht: Was passiert bei der Scheidung?

In diesem Fall ist in der Regel auch nur diese eine Person im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und die Immobilie unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.
Aber: Wird die Immobilie während der Ehezeit saniert und/oder unterliegt sie einer Wertsteigerung, so liegt ein Zugewinn vor, der im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden muss.

Fall 2: Die Immobilie wurde während der Ehe von nur einem Partner erworben

Auch dann, wenn die Immobilie während der Ehe erworben wurde, gibt es Fälle, in denen nur ein Ehepartner Alleineigentümer ist. Dann gilt: Derjenige, der im Grundbuch steht, hat die volle Verfügungsgewalt über die Immobilie und ist auch der Eigentümer.

Aber auch hier gilt: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs muss der andere Ehepartner hinsichtlich des Vermögenszuwachses berücksichtigt werden. Der Nichteigentümer hat zwar keinen Zugriff auf die Immobilie, erhält aber unter Umständen eine Ausgleichszahlung aus dem gemeinsamen Vermögen.

Fall 3: Die Immobilie wurde während der Ehe von beiden Partnern erworben

Sind beide Partner im Grundbuch gleichermaßen oder auch nur anteilig eingetragen, weil die Immobilie während der Ehezeit gemeinsam erworben wurde, gehört das Haus zum Vermögen und soll nach der Scheidung meist aufgeteilt werden. Die Miteigentümerschaft endet mit der Scheidung nicht automatisch und auch geschiedene Eheleute müssen – solange keine andere Regelung gefunden wurde – die Immobilie gemeinsam erhalten und finanzieren. Das geht nach Beendigung der Ehe aber wohl nur in den seltensten Fällen gut.

Realistischer Schätzwert für deine Immobilie

Nutze jetzt die kostenlose Immobilienbewertung von immowelt. Zum Online-Rechner

Sind beide Partner gemeinsam im Grundbuch eingetragen, bestehen grundsätzlich 5 Möglichkeiten, die Immobilie nach der Scheidung aufzuteilen:

Es gibt 5 Möglichkeiten, das Haus nach der Scheidung aufzuteilen:

  1. Das Haus wird von einem Partner übernommen und der andere ausbezahlt.
  2. Das Haus wird gemeinsam verkauft und der Gewinn aufgeteilt.
  3. Das Haus wird auf ein gemeinsames Kind übertragen.
  4. In seltenen Fällen wird Immobilieneigentum in 2 gleichwertige abgeschlossene Einheiten aufgeteilt. Das könnte sich zum Beispiel anbieten, wenn sich ein größeres Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus umbauen lässt. In der Fachsprache heißt das Realteilung.
  5. Bleibt die Einigung über die Aufteilung der Immobilie aus, ist die letzte Möglichkeit eine Teilungsversteigerung, bei der die Immobilie über ein Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert wird.

Eigentumsübertragung und Auszahlung Haus bei Trennung

Herrscht Einigkeit nach der Scheidung, ist eine Eigentumsübertragung einfach durchzuführen. Die Erklärung, dass das Miteigentum der Immobilie aus dem Güterstand an den anderen Partner übergeht, müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit beide Partner von einem Notar beurkunden lassen. Danach muss der Übernehmer den vereinbarten Preis an den anderen auszahlen. Dafür lohnt es sich unter Umständen, ein Wertgutachten erstellen zu lassen, auf dessen Grundlage der Anteil berechnet werden kann. Der Notar kümmert sich dann um die Eigentumsänderung im Grundbuch. Zuvor sollten allerdings der Unterhalt und Zugewinnausgleich geklärt sein, ansonsten drohen später finanzielle Nachteile für beide Seiten:

  • Der Ehepartner, der die Immobilienanteile übernimmt, muss weiterhin keine Miete zahlen, was das verfügbare Einkommen erhöht und damit eine höhere Unterhaltspflicht zur Folge haben kann.
  • Der Ehepartner, der seine Immobilienanteile übergibt, hat eine hohe Summe eingenommen, die ins Endvermögen mit eingerechnet wird.
  • Wichtig für den Übergebenden ist außerdem, dass er vollständig aus der Haftung für einen laufenden Immobilienkredit entlassen wird. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bank hierzu, kann der Notarvertrag daher nicht beurkundet werden.

Gemeinsamer Verkauf der Immobilie

Gibt es keine Einigkeit darüber, wer das Wohneigentum bekommt, oder es gibt nicht die Möglichkeit, dass einer den anderen auszahlt, bleibt oft nur der gemeinsame Verkauf. Nach dem Verkauf wird nach Abzug etwaiger Kosten und Darlehenstilgungen das Vermögen als verbleibender Erlös untereinander aufgeteilt und ausgezahlt.

Dabei muss beachtet werden, dass für die vorzeitige Ablösung eines Kredits unter Umständen eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Handelt es sich bei der Immobilie um ein (vermietetes) Anlageobjekt, ist unter Umständen auch eine Spekulationssteuer fällig. Um sich also vor möglichen teuren Folgen zu schützen, sollte das Paar die Immobilie erst dann verkaufen, wenn wirklich alle finanziellen Faktoren in die Kalkulation einbezogen wurden.

Bei Scheidung mit Kindern und Haus: Übertragung der Immobilie

Soll die Immobilie im Familienbesitz bleiben, kann die Immobilie auch an ein gemeinsames Kind übertragen werden. Ist das Kind minderjährig, braucht es die Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht.

Achtung: Die Übertragung der Immobilie auf das Kind kann für dieses zu einer Belastung werden, da es als Eigentümer für den Unterhalt aufkommen muss.

  • Hier liest du, wie Eltern schon frühzeitig für Klarheit sorgen und von Steuervorteilen profitieren, wenn sie das Haus an ein Kind verkaufen.

Realteilung

Bei der Realteilung wird das Wohneigentum gemäß Wohnungseigentümergesetz (WEG) in zwei baulich voneinander abgeschlossene Einheiten aufgeteilt, was unter Umständen einen Umbau notwendig macht. Voraussetzung ist, dass die Immobilie für eine Aufteilung geeignet ist.

Teilungsversteigerung: Der Mann will das Haus verkaufen, die Frau nicht

Kommt es zu keiner Einigung, weil einer der beiden Partner verkaufen will und der andere nicht, bleibt die Teilungsversteigerung. Einen Antrag darauf kann jeder Ehepartner stellen, der einen Miteigentum an der Immobilie hält. Ausnahme: Hat der andere Partner neben seinem Anteil an der Immobilie kein oder kaum anderes Vermögen, muss vor dem Antrag auf Teilungsversteigerung die Zustimmung des Partners eingeholt werden (§ 1365 BGB), weil ein Ehepartner nur mit Einverständnis des anderen über dessen Vermögen verfügen kann. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, fällt diese Ausnahmeregelung weg.

Die Immobilie der Zugewinngemeinschaft wird bei einer Teilungsversteigerung durch ein Vollstreckungsgericht öffentlich unter den Hammer gebracht. Der Nachteil dabei ist, dass der Verkaufspreis so oftmals hinter dem aus freihändigem Verkauf zurückbleibt. Vom Erlös werden außerdem noch die Gerichts- und Sachverständigenkosten abgezogen.

Anschließend wird vom Gericht ein Teilungsplan aufgestellt, in dem die Ehepartner bestimmen, wie der Erlös aufgeteilt wird. Gibt es auch hier keine gemeinsame Entscheidung, wird die Aufteilung des Betrages gerichtlich festgelegt. Wirtschaftlich gesehen ist die Teilungsversteigerung in der Regel die schlechteste Lösung.

Nur ein Ehepartner steht als Eigentümer im Grundbuch

Wenn im Grundbuch nur ein Ehegatte als Eigentümer eingetragen ist, dann gehört diesem rechtlich die Immobilie allein. „Grundsätzlich kann während der Trennungszeit ein Gericht aber dem Nichteigentümer die Ehewohnung zur Nutzung zuweisen“, erklärt Michaela Leder, Familienrechtsanwältin aus Nürnberg. Das ist dann möglich, wenn dieser Ehepartner für sich und die gemeinsamen Kinder keine bezahlbare Wohnung finden kann.

Doch Achtung: Wenn das Haus während der Ehe gekauft, gebaut oder ausgebaut wurde, handelt es sich bei dem Vermögenszuwachs um einen Zugewinn und es muss beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Auch dann, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht. Bei einem Ausbau oder einer Modernisierung ist es auch egal, ob das Haus schon vor der Eheschließung im Besitz des Ehepartners war.

Erhält einer der Partner während der Ehe im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung eine Immobilie, so zählt diese zum privilegierten Anfangsvermögen und damit nicht zur Zugewinngemeinschaft. Es fällt nur dann in den Zugewinnausgleich, wenn es während der Ehe ausgebaut oder modernisiert worden ist. Diese Wertsteigerung ist beim Zugewinnausgleich zu betrachten.

Beispielrechnung:

Das Ehepaar Meyer hat sich nach der Hochzeit eine Wohnung gekauft. Im Grundbuch eingetragen wurde aber nur der Ehemann. Zum Zeitpunkt der Scheidung ist die Wohnung abgezahlt und 300.000 Euro wert. Frau Meyer hat während der Ehe ihr Vermögen um 50.000 Euro erhöht. Somit ist der Zugewinn 250.000 Euro. Frau Meyer hat demnach eine Ausgleichsforderung in Höhe von 125.000 Euro.

Scheidung: Darf der Eigentümer das Haus verkaufen?

Auch wenn das Wohneigentum einem Ehepartner allein gehört, so darf er bis zur Scheidung mit diesem nicht einfach machen, was er will. Einem Hausverkauf muss der andere Partner ausdrücklich zustimmen (§ 1365 BGB). Erst nach der rechtskräftigen Scheidung kann der Alleineigentümer auch ohne Zustimmung verkaufen. Außer das Zugewinnausgleichsverfahren wurde vom Scheidungsverfahren abgetrennt und ist noch nicht rechtsgültig beendet. In diesem Fall braucht es auch nach der Scheidung noch die Zustimmung des ehemaligen Ehegatten.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Beim Zugewinnausgleich werden das jeweilige Anfangsvermögen bei Eheeintritt und das Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft gegenübergestellt. „Für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag des Zugangs des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten das entscheidende Datum“, erklärt Michaela Leder, Familienrechtsanwältin aus Nürnberg. Dieser Tag beendet die Ehe. Die Differenz beider Beträge ist der sogenannte Zugewinn, der anschließend zwischen beiden Partnern ausgeglichen werden muss.

Nicht mit in den Zugewinnausgleich zählen:

  • Gegenstände, die gesondert im Zuge der Hausratsteilung betrachtet werden. Dazu zählen neben Möbeln, Elektrogeräten oder Geschirr auch Haustiere.
  • Rentenanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich hineinfallen.
  • Wiederkehrende Leistungen, wie Einkommen aus beruflicher Tätigkeit.

Das Anfangsvermögen einer Zugewinngemeinschaft ist der Vermögensstand nach Abzug möglicher Schulden eines Partners zum Ehebeginn (§ 1374 Absatz 1 BGB). Dazu zählt auch sogenannter privilegierter Erwerb, wie Erbschaften oder Schenkungen – auch wenn ein Partner diese während der Ehe erhält. Ohne einen Beweis über das Anfangsvermögen ist dieses mit Null anzusetzen. Damit würde das Endvermögen komplett als Zugewinn gelten. Für den Nachweis des Anfangsvermögens kann es ratsam sein, eine detaillierte Liste davon anzulegen. Doch auch andere Schriftstücke oder Zeugenbeweise können als Nachweis dienen. Außerdem muss beim Anfangsvermögen der inflationsbedingte Wertverlust einbezogen werden. Dieser ist als Index beim Statistischen Bundesamt geführt.

Berechnung des Zugewinnausgleichs:

Ehegatte 1: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn 1
Ehegatte 2: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn 2
Zugewinn 1 – Zugewinn 2 = mögliche Differenz
Differenz / 2 = Zugewinnausgleich

Berechnung (Beispiel):

Anfangsvermögen Endvermögen Zugewinn Überschuss (gesamt) Zugewinnausgleich
Partner 1: 200.000€ 400.000€ 200.000€
240.000€

1/2 120.000€
Partner 2: 10.000€ 50.000€ 40.000€

Sonderregelung: Vermögensausgleich bei Scheidungen nach DDR-Recht

Wurden die Eheleute bereits in der ehemaligen DDR getraut, so ist der Zugewinnausgleich etwas komplizierter. Denn Eheleute lebten in der DDR in einer sogenannten Errungenschaftsgemeinschaft. Dabei wurden grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Sachen zu gemeinschaftlichem Eigentum. Ein von einem Ehegatten vor der Eheschließung gekauftes, geerbtes oder geschenktes Grundstück blieb allerdings weiterhin Alleineigentum. Bauten die Eheleute auf diesem Grundstück ein gemeinsames Haus, oder bauten ein bereits bestehendes Haus aus beziehungsweise modernisierten es, änderte dies nichts am Grundbucheintrag – das Haus blieb im Alleineigentum.

Lässt sich ein in der DDR getrautes Paar heute scheiden, ist der Stichtag für das Anfangsvermögen nicht der tatsächliche Hochzeitstag, sondern der 3. Oktober 1990. An diesem Tag trat auch in den neuen Bundesländern das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. Das jedoch würde einen Vermögensausgleich verhindern, insofern der Kauf, der Ausbau oder die Modernisierung noch vor der Wiedervereinigung geschahen. Daher sind in diesen Fällen die Vorschriften des Familiengesetzbuches der DDR über den Vermögensausgleich (§§ 39, 40 Familiengesetzbuch der DDR FGB) auch heute noch anzuwenden, wenn ein Ehegatte bereits in der DDR alleiniger Eigentümer der Immobilie war.

Zugewinnausgleich: Wie wird ein Haus bei Scheidung bewertet?

Der Zugewinnausgleich innerhalb einer Zugewinngemeinschaft ist ein reiner Geldzahlungsanspruch. Die Ehepartner müssen eine Vereinbarung darüber treffen, wie mit dem Zugewinn umgegangen werden soll, um eine Immobilie finanziell aufzuteilen. Wichtig ist es hierbei, zu wissen, wie viel die Immobilie wert ist.

Realistischer Schätzwert für deine Immobilie

Nutze jetzt die kostenlose Immobilienbewertung von immowelt. Zum Online-Rechner

Immobilienanzeige aufgeben

Finde erfolgreich Mieter oder Käufer für deine Immobilie über immowelt. Objekt- und Mietverwaltung in der Cloud. Sicher und DSGVO-konform. Überzeuge Dich vom Testsieger – Jetzt 45 Tage kostenlos testen. Jetzt Anzeige aufgeben

Laufender Immobilienkredit: Was passiert bei der Scheidung?

In vielen Fällen ist die gemeinsam genutzte Immobilie über einen Kredit fremdfinanziert worden. Hinsichtlich des Darlehensvertrags ist im Scheidungsfall einiges zu beachten:

Gab es einen Alleinverdiener, aus dessen Einkommen die Raten gezahlt wurden, werden die Beiträge des anderen Partners zur Haushaltsführung als gleichwertig angesehen. Nach einer Trennung gibt es keine gemeinsame Haushaltsführung mehr und beide Partner müssen die Raten zu gleichen Teilen zahlen. Zahlt weiterhin nur einer, ist der andere ihm gegenüber ausgleichspflichtig. Auch die Tatsache, dass ein Partner vielleicht nicht die finanziellen Möglichkeiten dazu hat, reicht laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass er aus der Mithaftung für den Kredit entlassen wird (BGH, Az.: XII ZR 10/09). Diese Mithaftung kann aber unter Umständen sittenwidrig sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es vorhersehbar war, dass einer der beiden Partner finanziell erheblich überfordert sein wird – weil er mittellos ist – aber dennoch auf das Verlangen der Bank den Kreditvertrag mitunterschreiben sollte.

Ein Partner zieht aus: Was passiert mit den Kindern?

Es steht aber jedem natürlich frei, die gemeinsame eheliche Wohnung zu verlassen, um zum Beispiel eine Eskalation zu vermeiden. Sollen Kinder mit ausziehen, braucht es immer die Zustimmung des anderen – das fällt unter das Sorge- und Umgangsrecht.

Zahlt ein Ehepartner während der Ehe allein die Raten des Immobilienkredits ab, so kann er nach der Trennung nicht die Hälfte der Zahlungen vom anderen zurückfordern. Erst mit dem Stichtag der Trennung ist der zweite Partner unter Umständen ausgleichspflichtig.

Sind sich die Ex-Partner einig darüber, dass einer aus dem Kreditvertrag herausgelöst wird, bedarf das der Zustimmung der Bank. Da sich deren Position dadurch verschlechtern würde, muss sie nicht zustimmen, dass einer der Partner auch aus dem Kreditvertrag herausgelöst wird. Dann gibt es die Möglichkeit einer Freistellungsvereinbarung. Das ist ein Vertrag unter den Eheleuten, dass der übernehmende Partner den anderen von der Kreditrückzahlung freistellt. Im Verhältnis zum Kreditgeber ändert sich dabei aber nichts – der übergebende Partner bleibt weiterhin in der Kredithaftung, wenn der übernehmende Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Die Beteiligung an Schulden für Immobilien ist bei einer Trennung sehr kompliziert. In der Praxis werden häufig Fehler gemacht, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf beide Ehegatten haben können. Daher ist es immer ratsam, sich ausführlich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, wie es mit der Schuldentilgung weiter geht.

Trennungsjahr: Wer darf im Haus bleiben?

Ein Ehepartner kann generell nicht vom anderen verlangen, das gemeinsame Wohneigentum – gesetzlich wird von der „Ehewohnung“ gesprochen – zu verlassen. „Unter engen Voraussetzungen kann ich unabhängig davon, ob ich alleine Eigentümer bin oder nicht, die gemeinsame Ehewohnung mir zur Alleinnutzung von einem Gericht zuweisen lassen“, sagt Rechtsexpertin Michaela Leder. Richter fällen diese Entscheidung beispielsweise, wenn häusliche Gewalt ein Thema ist oder wenn extreme Streitigkeiten die Kinder erheblich belasten. Aber auch im Falle von Alkoholmissbrauch, fehlender Rücksichtnahme und das Mitbringen des neuen Partners kann zu einem Verweis aus der ehelichen Wohnung führen. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dabei aber unangetastet. Es wird lediglich eine Regelung für die Zeit des Getrenntlebens bis hin zur Scheidung getroffen.

Ausgezogene Ehepartner: Rückkehr möglich?

Lässt der Partner, der auszieht, seine persönlichen Gegenstände in der Wohnung, besteht ein Anspruch auf Rückkehr. Denn das Verlassen der Immobilie stellt dann ja keinen wirklichen Umzug dar.

Komplizierter wird es, wenn alle persönlichen Sachen mitgenommen wurden. Dann kann derjenige nur dann auch gegen den Willen des anderen wieder einziehen, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach dem Auszug seinen Willen bekundet, wieder einziehen zu wollen. Voraussetzung ist dabei, dass die Rückkehr dem in der Wohnung verbliebenen Partner auch zumutbar ist. Andernfalls ist ein Wiedereinzug während der Trennungszeit ausgeschlossen – selbst, wenn es das Alleineigentum des Ausgezogenen ist. Nach Ablauf der 6 Monate darf der in der Wohnung verbliebene sogar die Schlösser austauschen.

Diese Unterlagen zum Haus sollte der ausgezogene Ehepartner haben

Wichtig ist, dass derjenige, der die Wohnung verlassen will, alle Informationen zur Immobilie hat. Denn im Streitfall müssen alle Angaben bewiesen werden können. Deshalb sollte jeder Ehepartner besser von sämtlichen Unterlagen des Wohneigentums wenigstens eine Kopie besitzen. Dazu gehören unter anderem:

Welche Kosten kommen auf den Partner zu, der im Haus bleibt?

Wer in der ehelichen Wohnung bleibt, muss dem ausgezogenen Ehepartner eine Art Miete für dessen Eigentumsanteil zahlen. Das nennt sich Nutzungsentschädigung und gilt nur bis zur Scheidung. Diese muss aber aktiv eingefordert werden, sonst verfällt der Anspruch. Auch kann die Nutzungsentschädigung nicht rückwirkend gefordert werden. Die Nutzungsentschädigung entfällt allerdings, wenn der einkommenslose Partner in der Wohnung bleibt und die gemeinsamen Kinder betreut. „Die Nutzungsentschädigung spielt aber oft keine große Rolle, da diese Frage im Rahmen der Unterhaltsberechnung geklärt wird“, sagt Familienrechtsanwältin Leder.

Dann ist jedoch umgekehrt bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Wert des mietfreien Wohnens zu berücksichtigen. Der Wohnvorteil richtet sich nach der ortsüblichen Miete. Nur im ersten Jahr nach der Trennung ist ein angemessener Wohnwert zu berücksichtigen. Damit soll eine eventuelle Versöhnung nicht erschwert werden. Der angemessene Wohnwert richtet sich in dem Fall danach, welche Miete sich der verbliebene Ehepartner leisten könnte, wenn er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen wäre.

Fazit: Immobilienbesitz ist ein guter Grund für einen Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag – so unromantisch er auch sein mag – können Eheleute ihre Vermögensangelegenheiten für die Dauer der Ehe und über ihr Ende hinaus regeln. Damit klärt sich in der Regel automatisch, wer welchen Anspruch auf das Vermögen hat, und wer von wem bei der Scheidung was verlangen darf. Dabei kann beispielsweise eine Immobilie aus dem Zugewinnausgleich herausgestrichen werden. Der Abschluss eines Ehevertrags ist im Zusammenhang mit einer Immobilie also eine Überlegung wert. Denn eine Scheidung ist oftmals ohnehin eine emotionale Angelegenheit. Sind dann schwierige Themen, wie die Trennung des Güterstands schon vorher mit klarem Kopf geklärt, kommt das zum Zeitpunkt der Scheidung beiden Partnern zugute.

Ohne Ehevertrag ist es für das getrennte Paar dennoch ratsam, eine sinnvolle Vereinbarung über die Vermögensgegenstände und den Umgang mit der Immobilie zu treffen – denn es hängt ihr Vermögen daran. Welche der Möglichkeiten die beste ist, kann nicht pauschal gesagt werden. Jedoch ist es meist sinnvoll, die Immobilie gemeinsam zu verkaufen und damit einen Schlussstrich unter das gemeinsame Kapitel zu setzen. Im Zweifelsfalle ist es außerdem ratsam, sich von einem versierten Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

FAQ

Hauskauf im Trennungsjahr: Hat der Partner bei der Scheidung Ansprüche auf das Haus?

Entscheidet sich einer der beiden Ehepartner noch während dem Trennungsjahr dazu, eine neue Immobilie zu kaufen, hat der andere zwar keinen Zugriff auf das Haus selbst, doch der Vermögenswert fließt mit in das Endvermögen ein. Selbst, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht.
Ist der Scheidungsantrag bereits zugestellt oder sichert sich der Käufer eine notarielle Verzichtserklärung, wird der Vermögenswert der Immobilie nicht im Scheidungsverfahren bedacht.

Scheidung mit Haus: Kann ich die Auszahlung meines Anteils verlangen?

Keiner der beiden Ehegatte kann den Verkauf einer gemeinsamen Immobilie oder des eigenen Anteils verlangen. Bereits vor der Scheidung sollten sich die Ehepartner weitestgehend einig sein, wie sie mit dem Güterstand nach Beendigung der Ehe oder einer vorhandenen Immobilie umgehen wollen. Das spart Gerichtkosten und letztlich trägt dies auch zu einem angenehmeren Klima bei. 

Ist die Auszahlung des Hauses bei einer Scheidung steuerpflichtig?

Werden durch den Zugewinnausgleich Vermögenswerte übertragen, können diese steuerpflichtig sein. Etwa bei vermieteten Immobilien kann eine Spekulationssteuer  anfallen, weil es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt.

Grundsteuer fällt bei der Übertragung des Hauses auf einen Ehepartner nicht an. Wichtig ist dabei darauf zu achten, dass die Immobilie eindeutig wegen der Scheidung übertragen wird.

Welche Folgen hat eine Trennung oder Scheidung bei einem Ehevertrag?

Ein Ehevertrag kann schon zu glücklichen Zeiten der Ehe die Besitzansprüche im Fall einer Scheidung regeln. Vor allem bei Ehen, während denen ein Haus angeschafft wird, ist eine Einigung im Vorfeld sinnvoll. Wichtig bei den Regelungen im Ehevertrag ist, dass keiner der beiden Partner übermäßig benachteiligt sein darf.

Darüber hinaus lassen sich im Ehevertrag ganz individuelle Vereinbarungen zur Gütertrennung für den Fall einer Scheidung treffen.

(2)
2.5 von 5 Sternen
5 Sterne
 
0
4 Sterne
 
1
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
1
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Ähnliche Artikel

Winterdienst, ein Mann liegt nach dem Ausrutschen auf einem verschneiten und vereisten Weg

Schneeräumen: Wann besteht Schneeräumpflicht?

Weiterlesen →

Nießbrauch und Nießbrauchrecht, Großvater mit Enkelin, Foto: VadimGuzhva / stock.adobe.com

Nießbrauch und Nießbrauchrecht: Haus weitergeben und wohnen bleiben

Weiterlesen →

Hornissennest, eine Hornisse am Eingang des Hornissennests, Foto: Michael Tieck / stock.adobe.com

Hornissennest am Grundstück: So verhält man sich richtig

Weiterlesen →

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.