Ratgeber

Mietrechtsirrtümer: Das müssen Mieter beim Auszug wissen

Welche Rechte und Pflichten haben Mieter bei ihrem Auszug? Hier gibt es zahlreiche Irrtümer, die sich hartnäckig halten. Experten räumen auf mit falschen Vorstellungen.

1. Mietrechtsirrtum: 3 mögliche Nachmieter verkürzen Kündigungsfrist

„Wer seinem Vermieter drei Nachmieter sucht, kommt früher raus aus dem Mietvertrag.“

Dieser Glauben ist weit verbreitet, aber ein Mietirrtum. Auch wenn der Mieter eine Reihe von Interessenten an der Hand hat – der Vermieter muss sich nicht auf einen vom Vormieter vorgeschlagenen Nachmieter einlassen. Er entscheidet selbst, wem er die Wohnung überlässt. Auch wenn der Mieter eine Vielzahl von potenziellen Nachmietern präsentiert, hat der Mieter keine Chance, sich so aus dem Mietverhältnis zu lösen.

„Diese Aussage hält sich leider beharrlich seit Jahrzehnten“, bestätigt Eva-Maria Winckelmann, Geschäftsführerin des Mieterbundes Wiesbaden. „Tatsache ist, dass ein Mieter sein Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann und grundsätzlich an die Einhaltung der Kündigungsfrist gebunden ist.“ Es gibt jedoch Sonderfälle, bei denen der Mieter einen Nachmieter suchen und so früher ausziehen kann.

2. Mietrechtsirrtum: Abwohnen der Kaution

„Nach der Kündigung muss der Mieter keine Miete mehr zahlen. Der Vermieter kann sich die restlichen Zahlungen von der Kaution nehmen.“

„Das ist falsch und ganz gefährlich“, warnt Gunther Geiler, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes aus Nürnberg. „Wer das macht, gerät in Zahlungsverzug.“ Mieter dürfen die Kaution nicht abwohnen. Sie müssen bis zum letzten Tag die vollständige Miete bezahlen. Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle Ansprüche gegenüber dem Mieter. Zum Beispiel aufgrund von rückständiger Miete oder nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen.

3. Mietrechtsirrtum: Streichen und Renovieren beim Auszug

„Wände streichen muss der Mieter immer nach dem Auszug – auch wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen hat.“

Ob der Mieter Malerarbeiten vornehmen muss, hängt von den Regelungen im Mietvertrag ab. „Grundsätzlich muss der Vermieter Schönheitsreparaturen durchführen. So ist es gesetzlich geregelt“, erklärt Geiler. Seine Renovierungspflicht kann er aber auf den Mieter übertragen – mit einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag. Seine Ansprüche durchsetzen kann der Vermieter aber nur, wenn die Klausel wirksam ist.

Nicht wirksam ist beispielsweise eine starr formulierte Klausel, die festschreibt, dass der Mieter immer beim Auszug streichen muss – egal in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Das haben die Richter vom Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen klargestellt. Denn der Mieter wäre ansonsten auch dann zu Malerarbeiten verpflichtet, obwohl noch gar kein Renovierungsbedarf besteht. Übrigens: Dübellöcher im notwendigen Umfang muss der Vermieter hinnehmen, ohne dass ein Schadenersatzanspruch besteht.

Genauso unwirksam sind Klauseln im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen, wenn der Vermieter die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergibt. Das hat der BGH in einem wichtigen Grundsatzurteil entschieden (Az.: VII ZR 185/14).

Etwaige vom Mieter während der Mietzeit vorgenommene Einbauten muss er beim Auszug allerdings unter Umständen wieder beseitigen – das hat nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun. Auch Schäden, die der Mieter verursacht hat und die nicht zur gewöhnlichen Abnutzung gehören, sind von diesem zu beheben.

Experten-Tipp: Eva-Maria Winckelmann, Mieterbund Wiesbaden

„Lass deinen Mietvertrag rechtzeitig vor dem Auszug prüfen und kläre mit dem örtlichen Mieterverein, ob renoviert werden muss oder nicht. In vielen Fällen können Mieter so eine Menge Geld sparen.“

4. Mietrechtsirrtum: Wegfall der Betriebskosten bei vorzeitigem Auszug

„Zieht der Mieter im April aus, obwohl das Mietverhältnis erst im Juni endet, muss er bis zum Ende der Laufzeit nur noch die Kaltmiete zahlen.“

„Manche Mieter kommen tatsächlich auf diese Idee“, berichtet Geiler vom Nürnberger Mieterbund, „weil sie in diesem Zeitraum ja kein Wasser mehr verbrauchen, keinen Strom nutzen und keinen Müll produzieren.“ Dem Vermieter stehen aber die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses in voller Höhe zu, so der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes in Nürnberg. „Auch wenn der Mieter früher auszieht, befreit ihn das nicht von seiner Pflicht die Nebenkosten zu bezahlen“, sagt Geiler. Ergibt sich ein Überschuss, erstattet der Vermieter diesen – wie gehabt – mit der Betriebskostenabrechnung wieder zurück.

5. Mietrechtsirrtum: Die provozierte Kündigung

„Es gibt einen Trick, um vorzeitig aus dem Mietverhältnis herauszukommen: Einfach die Miete nicht mehr zahlen, dann kündigt der Vermieter fristlos.“

Das sollten Mieter besser unterlassen. Ihnen drohen sonst hohe Schadensersatzansprüche seitens des Vermieters – beispielsweise für Anwaltskosten. „Der Mieter ist verpflichtet, bis zum Ende der Mietzeit seine Miete zu zahlen“, bestätigt Mietrechtsexpertin Winckelmann. Mit diesem Trick kommt er nicht billiger und früher aus dem Mietverhältnis heraus, sondern teurer und häufig verbunden mit langfristigen Rechtsstreitigkeiten, warnt die Expertin.

Auch Gunter Geiler, Mietrechtsexperte beim Nürnberger Mieterbund warnt: „Wer das macht, riskiert tatsächlich eine fristlose Kündigung – aber mit allen Schadensersatzansprüchen, die damit zusammenhängen“. Dass der Vermieter die fristlose Kündigung nicht mehr umsetzen kann, weil der Mieter ohnehin zeitnah auszieht, spielt dabei keine Rolle. Denn laut Gesetz ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn erhebliche Mietrückstände bestehen, was beim Abwohnen der Kaution der Fall ist (§ 543 BGB).

Expertentipp: Gunther Geiler, Deutscher Mieterbund Nürnberg

Neben allen vertraglichen Vereinbarungen und Paragraphen können sich Vermieter und Mieter freilich immer noch außervertraglich und im gegenseitigen Einverständnis einigen. „Das klappt in vielen Fällen sehr gut“, berichtet Mietrechtsexperte Geiler.

(0)
0 von 5 Sternen
5 Sterne
 
0
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.