Ratgeber

Partner in Mietvertrag aufnehmen: Tipps fürs Zusammenziehen

Gestern noch Single, heute schon frisch verliebt – bevor der Partner mit in die Mietwohnung ziehen darf, sollte der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Worauf Paare achten müssen.

Wann ist die Erlaubnis des Vermieters notwendig?

Ob eine Erlaubnis des Vermieters notwendig ist, hängt davon ab, wer in die Wohnung mit einziehen soll.

Wenn diese Personen einziehen, ist keine Erlaubnis notwendig:

  • Ehepartner
  • Eingetragener Lebenspartner
  • Kinder (inkl. Stiefkinder)
  • Enkel
  • unter Umständen Eltern

Achtung! Auch wenn der Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt werden muss, eine Mitteilung, dass eine weitere Person einzieht, ist dennoch Pflicht.

Achtung

Regelungen im Mietvertrag, die die Aufnahme eines Partners von vornherein ausschließen, sind unwirksam (§ 553 Abs. 3 BGB).

Wenn folgende Personen einziehen, bedarf es die Zustimmung des Vermieters:

  • Unverheirateter Lebenspartner
  • Geschwister
  • entfernte Verwandte
  • Freunde
  • Pflegekräfte, Haushaltsangestellte (zum Beispiel Aupair)

Diese Personen gelten als sogenannte Dritte im Sinne des Gesetzes (§540 BGB). Das beim Einzug hier der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt (Az.: VIII ZR 371/02).

Zum Musterschreiben an den Vermieter

Wie wird der Lebenspartner in den Mietvertrag aufgenommen?

Zieht der Partner nach Zustimmung des Vermieters in die Wohnung ein, gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten, wie dies mietvertraglich geregelt werden kann:

  • Partner in den Mietvertrag aufnehmen: Den Partner in den Mietvertrag aufzunehmen ist nur möglich, wenn sich alle Vertragsparteien einig sind. Im Anschluss ist der Partner dann gleichberechtigter Hauptmieter.
  • Der Partner wird Untermieter: Der Hauptmieter schließt mit seinem Partner einen Untermietvertrag ab.
  • Keine vertragliche Regelung: Der Partner wird weder (zusätzlicher) Hauptmieter noch Untermieter, sondern einfach Bewohner. Das kann Nachteile für den Hauptmieter und auch für den Vermieter haben. Ersterer haftet weiter vollumfänglich gegenüber dem Vermieter und dieser kann den neuen Bewohner nicht gesamtschuldnerisch in Haftung nehmen, etwa bei Mietrückständen.

Nachzug des Partners: Darf der Vermieter seine Zustimmung verweigern?

In der Regel muss der Vermieter seine Zustimmung erteilen, wenn ein Mieter seinen Partner mit in die Wohnung aufnehmen will. Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • Die Person des neuen Bewohners wäre für den Vermieter unzumutbar: Dabei kann die Unzumutbarkeit nicht mit einer subjektiven Einschätzung des Vermieters begründet werden. Es müssen schon schwerwiegende Fakten vorliegen, die zum Beispiel den naheliegenden Schluss ziehen ließen, der neue Bewohner würde den Hausfrieden erheblich stören.
  • Die Wohnung wäre überbelegt: Zu viele Personen auf zu wenig Raum – dann spricht man von einer Überbelegung der Wohnung. Ab wann von einer Überbelegung gesprochen werden kann, ist nicht genau festgelegt. Im Allgemeinen wird von einer Überbelegung der Wohnung ausgegangen, wenn jeder Person weniger als acht bis zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Eine Überbelegung widerspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, der Vermieter muss sie nicht dulden.

Was passiert, wenn der Partner ohne Erlaubnis einzieht?

Wer ohne Erlaubnis des Vermieters einen Dritten in seine Mietwohnung ziehen lässt, riskiert Ärger. Nach Paragraf 540 im Bürgerlichen Gesetzbuch könnte es sich dabei um eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung der Wohnung handeln und eine schwere Vertragsverletzung darstellen. Es drohen: Abmahnung, Unterlassungsklage und schlimmstenfalls die fristlose Kündigung.

Muster: Zusätzlichen Mieter in Mietvertrag aufnehmen

Name Vorname
Straße, Hausnummer,
PLZ, Wohnort
Telefonnummer
Datum TT.MM.JJJJ

An Vorname Nachname (Vermieter)
Straße, Hausnummer

PLZ ,Wohnort

Aufnahme meiner/meinen Lebensgefährten/in in meine Wohnung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Nachname

hiermit möchte Ihnen mitteilen, dass meiner/meinen Lebensgefährten/inVorname Nachname, geboren am DD.MM.JJJJ, gerne in meine Wohnung in der Straße. Hausnummer, im Etage links, rechts, Mitte , zum TT.MM.JJJJ einziehen würde.

Mit xx m² ist die Wohnung für uns beide groß genug.

Ich bitte Sie, mir die Erlaubnis für den Einzug zu erteilen und ab TT.MM.JJJJ die Belegung durch zwei Personen gegebenenfalls bei der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wann wird der Partner vom Gast zum Mitbewohner?

Grundsätzlich darf ein Mieter Besuche empfangen so oft und auch so lang er will. Seinen Vermieter muss er nicht um Erlaubnis bitten. Doch wann wird ein Gast zum Mitbewohner?

Die meisten Gerichte haben bisher geurteilt: Lebt der Besucher länger als sechs Wochen am Stück in der Wohnung, sollten Mieter ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Eine Besuchsdauer von drei Monaten überschreitet in jedem Fall die zulässige Besuchszeit.

Partner zieht ein: Darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Theoretisch könnte der Mieter den Zuzug des Partners zum Anlass nehmen, die Miete zu erhöhen. Praktisch darf sie aber nicht höher werden als die ortsübliche Vergleichsmiete.

Zwar heißt es in Paragraf 553 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass der Vermieter die Miete angemessen erhöhen kann, wenn ihm der zusätzliche Bewohner nur dann zumutbar wäre. In der Praxis hat die Regelung allerdings kaum Relevanz.

  • Erstens dürfte dies in den meisten Fällen nur schwer zu begründen sein, denn was sollte zum Beispiel unzumutbar sein, wenn in einer Zweizimmerwohnung künftig zwei Personen statt nur einer wohnt?
  • Zudem darf der Vermieter die Miete nur bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und zwischen Erhöhung und letzter Erhöhung oder Mietbeginn müssen mindestens 15 Monate liegen.

In der Praxis kann der Vermieter den Zuzug des neuen Mieters aber dann zum Anlass für eine Mieterhöhung nehmen, wenn die aktuelle Miete unterhalb des aktuell ortsüblichen liegt und seit der letzten Mieterhöhung 15 oder mehr Monate vergangen sind. Eine höhere Betriebskostenvorauszahlung kann der Vermieter allerdings schon verlangen, da mehr Personen in der Regel auch mehr verbrauchen.

Einzug des Lebenspartners: Wohnungsgeberbestätigung

Seit 2015 müssen Vermieter nach Paragraf 19 des Bundesmeldegesetzes eine Wohnungsgeberbestätigung für ihre Mieter ausstellen – andernfalls droht sogar ein Bußgeld. Dabei gilt: Ein Mietvertrag ist kein Ersatz für eine Wohnungsgeberbestätigung.

Ein Irrtum ist, dass die Wohnungsgeberbestätigung ausschließlich vom Vermieter ausgestellt wird. Richtig ist, dass derjenige, der die Wohnung zur Nutzung – entgeltlich oder unentgeltlich – überlässt Wohnungsgeber ist. Zieht etwa die Freundin oder der Freund mit in die Wohnung – und steht nicht als zusätzlicher Hauptmieter im Mietvertrag – kann der Mieter selbst die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.

Für die Ummeldung eines neuen Wohnsitzes müssen unter anderem bestimmte Fristen eingehalten werden.

Hier lesen, welche und was sonst noch wichtig ist.

So sieht die Wohnungsgeberbestätigung aus: Checkliste

Eine bestimmte Form ist für die Wohnungsgeberbestätigung nicht vorgeschrieben. Wesentlich Punkte müssen aber enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift des Wohnungseigentümers, sofern dieser nicht der Wohnungsgeber ist
  • Anschrift der Wohnung
  • Datum des Einzugs
  • Namen der meldepflichtigen Personen, die in der Wohnung wohnen

Es gibt auch die elektronische Variante einer Wohnungsgeberbestätigung. Vermieter stellen die notwendigen Informationen dem Einwohnermeldeamt dann direkt zur Verfügung.

Einfacher geht es mit dem kostenlosen Muster-Download der Wohnungsgeberbestätigung von immowelt.  Jetzt downloaden

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