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Grunderwerbsteuer berechnen und sparen

Die Grunderwerbsteuer ist in den meisten Bundesländern der größte Posten der Kaufnebenkosten: Jetzt mit dem Grunderwerbsteuerrechner berechnen und mit unseren Tipps Geld beim Kauf von Grundstück und Haus sparen.

Info: Bund und Länder erwägen Reform zur Grunderwerbsteuer: Kern dieser Reform soll die finanzielle Erleichterung beim Immobilienerwerb sein – bis hin zum Verzicht auf die Grunderwerbsteuer für Selbstnutzer.

Hintergrund sind die gestiegenen Bauzinsen, durch die sich Familien zurzeit kaum noch ein Eigenheim leisten können oder sich dafür hoch verschulden müssen.

Jetzt Grunderwerbsteuer 2024 berechnen:

Was ist die Grunderwerbsteuer und wann wird sie fällig?

Wer ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss einmalig Grunderwerbsteuer an das Finanzamt entrichten. 

Sie ist seit 1. Januar 2006 Ländersache und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. In der Regel bewegt sich die Grunderwerbsteuer damit im fünfstelligen Euro-Bereich und ist einen Monat nach Erhalt des Grundsteuerbescheids fällig.

Info: Sobald der Käufer die Grunderwerbsteuer beglichen hat, erhält er die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch ist.

Wofür fällt die Grunderwerbsteuer an?

Je nach Immobilienart gibt es Unterschiede, wofür die Grunderwerbsteuer anfällt:

  • Beim Kauf eines unbebauten Grundstücks: für das Grundstück.
  • Beim Erwerb eines Grundstücks mit einem geplanten Neubau aus einer Hand, etwa von einem Bauträger: für Haus und Grund.
  • Beim Kauf eines Grundstücks, für das später ein Bauunternehmen mit dem Hausbau beauftragt wird, das nicht mit dem Grundstücksverkäufer in Verbindung steht: nur für das Grundstück.
  • Beim Erwerb eines Grundstücks mit bestehendem Haus: für Haus und Grund.

Wer bekommt die Grunderwerbsteuer?

Grundsätzlich sind die Bundesländer Empfänger der Grunderwerbsteuer. Sie können die Einnahmen aber an die jeweilige Kommune weiterreichen.

Grunderwerbsteuer berechnen: Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in meinem Bundesland?

Die Finanzämter berechnen die Höhe der Grunderwerbsteuer aus zwei Faktoren: Dem notariell beglaubigten Kaufpreis im Kaufvertrag multipliziert mit dem Grunderwerbsteuersatz, der je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt.

Derzeit am niedrigsten ist der Grunderwerbsteuersatz 2023 in Bayern mit 3,5 Prozent des Kaufpreises. Am höchsten ist die Grunderwerbsteuer aktuell in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Brandenburg und im Saarland mit 6,5 Prozent.

Für ein Haus im Wert von 500.000 Euro müssten Immobilienkäufer in Bayern 17.500 Euro Steuern zahlen – in Brandenburg sind es mit 32.500 Euro beinahe doppelt so viel.

Die Grunderwerbsteuer in allen 16 Bundesländern im Überblick (Stand September 2023):  

Bundesland Grunderwerbsteuersatz
(geplante Erhöhung)
Grunderwerbsteuer bei 500.000 Euro Kaufpreis
(geplante Erhöhung)
Baden-Württemberg 5 Prozent 25.000 Euro
Bayern 3,5 Prozent 17.500 Euro
Berlin 6 Prozent 30.000 Euro
Brandenburg 6,5 Prozent 32.500 Euro
Bremen 5 Prozent 25.000 Euro
Hamburg 5,5 Prozent 27.500 Euro
Hessen 6 Prozent 30.000 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 6 Prozent 30.000 Euro
Niedersachsen 5 Prozent 25.000 Euro
Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent 32.500 Euro
Rheinland-Pfalz 5 Prozent 25.000 Euro
Saarland 6,5 Prozent 32.500 Euro
Sachsen 5,5 Prozent 27.500 Euro
Sachsen-Anhalt 5 Prozent 25.000 Euro
Schleswig-Holstein 6,5 Prozent 32.500 Euro
Thüringen 5 Prozent 25.000 Euro

Welche Bundesländer haben die Grunderwerbsteuer erhöht?

Seit 2006 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen.

  • Stand Juni 2023 haben 15 von 16 deutschen Bundesländern die Grunderwerbsteuer angehoben
  • Berlin war das erste, in dem die Grunderwerbsteuer erhöht wurde – zum 1. Januar 2007 auf 4,5 Prozent. Heute beträgt sie dort 6 Prozent.
  • Das Saarland ist das Bundesland, das die Grunderwerbsteuer am häufigsten erhöht hat, vier Mal – und zuletzt zum 1. Januar 2015 auf 6,5 Prozent.
  • Auch Hamburg und Sachsen haben den Steuersatz zum 1. Januar 2023 auf jeweils 5,5 Prozent angehoben. Bisher keine Erhöhungen beschlossen hat Bayern. Dort liegt der Grunderwerbsteuersatz derzeit bei 3,5 Prozent.
  • Thüringen hat im September 2023 eine Senkung des Steuersatzes von 6,5 auf 5 Prozent beschlossen. Die Änderung wurde von der Opposition mit einer knappen Mehrheit beschlossen. Die regierende rot-rot-grüne Landesregierung lässt die Entscheidung zurzeit verfassungsrechtlich prüfen.

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Sonderfall: Wie wirkt sich der Erbbaurechtwert auf die Grunderwerbsteuer aus?

Manchmal gibt es den Fall, dass jemand einen Erbpacht-Vertrag abschließt – also ein Grundstück pachtet und darauf ein Haus baut. Will er später das Grundstück kaufen, so fällt hierbei die Grunderwerbsteuer an. In diesem sehr seltenen Sonderfall wird die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des Erbbaurechtwerts berechnet:

Wert des Erbbaurechts = Jahreswert Erbbauzins x Multiplikator laut Anlage 9a BewG

Rechenbeispiel:

Agathe Jürgens schließt in einem bayerischen Dorf einen Erbpachtvertrag für die Dauer von 75 Jahren ab. Zehn Jahre danach will sie das Grundstück vom bisherigen Eigentümer für 75.000 Euro erwerben.

  • Monatlicher Erbbauzins: 240 Euro
  • Jahreswert Erbbauzins: 240 Euro x 12 Monate = 2.880 Euro
  • Multiplikator für eine Restlaufzeit von 65 Jahren laut BewG: 18,106

Wert des Erbbaurechts: 2.880 Euro x 18,106 = rund 52.145 Euro
Grunderwerbsteuer:
52.145 Euro x 3,5 Prozent (Grunderwerbsteuersatz Bayern) = 1.825 Euro

Käufer oder Verkäufer: Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen?

Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien, also sowohl Käufer als auch Verkäufer, zum Zahlen der Grunderwerbsteuer verpflichtet. Allerdings wird meist im notariellen Kaufvertrag die Zahlungspflicht auf den Grundstückserwerber übertragen. Kann der Käufer aber die Steuer finanziell nicht stemmen, so kann sich das Finanzamt dennoch an den Verkäufer wenden, egal was im Grundstückskaufvertrag vereinbart ist. Dem Verkäufer bleibt dann nur die Möglichkeit, sich das Geld beim Grundstückserwerber zurückzuholen.

Steuererlass: Wer keine Grunderwerbsteuer zahlen muss

In manchen Fällen sind Immobilienkäufer allerdings von der Grunderwerbsteuer befreit und benötigen auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung, um als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Wann, regelt das Grunderwerbsteuergesetz (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 GrEStG):

  • Bei einer Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an. Allerdings muss der Beschenkte Erbschaftssteuer zahlen. Diese liegt in der Regel bei etwa 20 Prozent und bietet bei Schenkungen in gerader Linie hohe Freibeträge – also zum Beispiel bei einer Schenkung von Eltern an Kinder, von Ehepartnern aneinander oder von Großeltern zu Kindern.
  • Bei einer Erbschaft muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Dafür stehen Erben und Erbengemeinschaften vor einer Reihe an Entscheidungen, die sie treffen müssen und Sie müssen in der Regel Erbschaftssteuer zahlen.
  • Grundstücks- und Immobilienkäufe unter Verwandten ersten Grades. Zum Beispiel: Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, zwischen Ehepartnern oder zwischen eingetragenen Lebenspartnern.
  • Wenn der Grundstückskaufpreis weniger als 2.500 Euro beträgt

Irrtum: Es gibt keinen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer

Fälschlicherweise denken manche, dass die 2.500 Euro, unter denen ein Grundstück von der Grunderwerbsteuer befreit ist, stets als Freibetrag berücksichtigt und vom Gesamtpreis abgezogen werden. Doch das stimmt nicht. Sobald ein Grundstück oder eine Immobilie mehr als 2.500 Euro beträgt, müssen die Käufer auf den gesamten Kaufpreis Steuern zahlen.

Ist die Grunderwerbsteuer steuerlich absetzbar?

Wer ein Grundstück oder ein Haus zur Selbstnutzung kauft, kann die Grunderwerbsteuer nicht von der Steuer absetzen. Anders liegt der Fall, wenn der Grundstückserwerber die Immobilie vermieten oder gewerblich nutzen will.

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Grunderwerbsteuer sparen: Die 5 besten Tipps

Außerhalb der Ausnahmen, die das Grunderwerbsteuergesetz regelt, muss jeder Grunderwerbsteuer zahlen, der eine Immobilie oder ein Grundstück kauft. Doch mit diesen Tricks, können Käufer in manchen Fällen wenigstens einen Teil der Grundsteuer sparen:

Tipp 1: Beim Neubau getrennte Verträge oder Eigenleistung

Entscheiden sich Hauskäufer für einen Neubau, gehen sie meist zunächst auf Grundstückssuche. Erst im Anschluss beauftragen sie eine Baufirma, die das Haus baut. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt die Grunderwerbsteuer dann nur auf den Grundstückspreis an: „Wichtig ist es, dass Hausbauer für den Grundstückskauf und die Bauleistung zwei verschiedene Verträge abschließen“, rät Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik von Haus & Grund Deutschland. „Außerdem sollten sie beide Verträge keinesfalls am gleichen Tag, sondern zeitlich möglichst weit auseinander abschließen.“

Bei einem einheitlichen Vorgang, also wenn zwischen Kauf und Bau ein rechtlicher oder zumindest objektiver Zusammenhang besteht, müssen Käufer hingegen auf Grundstück sowie Bauleistung Grunderwerbsteuer zahlen (BFH, II R 7/12). Das sei beispielsweise bei dem schlüsselfertigen Kauf von einem Bauträger oft davon auszugehen, erklärt Barent. Für eben diesen Fall hat die Expertin auch einen Tipp: „Verpflichtet sich der Käufer vertraglich zu Eigenleistungen, reduziert sich die Bemessungsgrundlage – und damit die Steuerlast.“ Wer also selbst streicht, tapeziert oder Böden verlegt und sich so Handwerkerkosten spart, kann zudem die Steuern reduzieren.

Tipp 2: Bei Bestandsimmobilien bewegliches Zubehör herausrechnen

Käufer von Bestandsimmobilien können die Grunderwerbsteuer ebenfalls reduzieren. Der Trick ist, bewegliche und unbewegliche Bestandteile einer Immobilie im Kaufvertrag zu trennen. Denn Steuergegenstand sei lediglich die Immobilie selbst – und untrennbar mit dem Haus verbundenes Inventar, wie beispielsweise ein fest verbauter Wandschrank, erklärt Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik von Haus & Grund Deutschland.

Miterworbenes, bewegliches Inventar wie eine Einbauküche, ein Kamin oder eine Sauna gelten wiederum als Zubehör. Um Steuern zu sparen, empfiehlt die Expertin, den Wert des Zubehörs im Kaufvertrag aufzulisten. „Die Finanzämter ziehen den Wert der beweglichen Gegenstände dann vom Kaufpreis der Immobilie ab.“ Wenn der Wert der Immobilie so sinkt, müssen Käufer weniger Steuern zahlen. Wie Immobilienkäufer in der Praxis so Steuern sparen können, soll ein Rechenbeispiel verdeutlichen:

Rechenbeispiel

Eine Familie möchte eine Immobile kaufen, die laut notariell beglaubigtem Kaufvertrag 500.000 Euro kostet. Da das Haus in Bayern steht, beträgt der Grunderwerbsteuersatz 3,5 Prozent.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer berechnet sich nach dieser Formel:
Kaufpreis x Grunderwerbsteuersatz = Grunderwerbsteuer

Für das fiktive Beispiel ergibt sich daher folgender Wert:
500.000 Euro x 3,5 Prozent = 17.500 Euro

Im Immobilienkaufvertrag werden jedoch frei bewegliche Gegenstände aufgelistet:

  • eine Küche für 8.000 Euro
  • eine Sauna für 3.000 Euro 
  • ein Gartenhaus für 2.000 Euro 

Somit reduziert sich die Bemessungsgrundlage um insgesamt 13.000 Euro. 

Setzen die Immobilienkäufer diese Werte im Kaufvertrag an, verringert sich die Höhe der Bemessungsgrundlage auf 487.000 Euro (500.000 Euro – 13.000 Euro). Für die Grunderwerbsteuer heißt das:
487.000 Euro x 3,5 Prozent = 17.045 Euro

Statt 17.500 Euro wären nur noch 17.045 Euro Steuern fällig. Die Käufer können sich in diesem Beispiel also 455 Euro sparen.

Wer sich einen Teil der Steuerlast sparen möchte, sollte beim Ausweisen von beweglichem Zubehör dennoch aufpassen. „Bei Bestandsimmobilien sollten Käufer die Preise für das Zubehör realistisch ansetzen“, empfiehlt Barent. Denn wer eine Standardküche mit 25.000 Euro ausweist, sollte sich darauf einstellen, dass das Finanzamt Belege einfordert. Schwierig werde es auch, wenn die steuerfreien Extras mehr als 15 Prozent des Kaufpreises ausmachen. Wer also bei einem Hauspreis von 500.000 Euro mehr als 75.000 Euro für Zubehör ansetzt, muss mit Nachfragen des Finanzamtes rechnen.

Tipp 3: Vermieter können Grunderwerbsteuer den Anschaffungskosten zurechnen und abschreiben

Immobilienkäufer, die ihre neu erworbene Immobilie vermieten möchten, können die Grunderwerbsteuer als Kaufnebenkosten von der Steuer absetzen. Als Teil der Anschaffungskosten darf die Steuer zusammen mit dem Immobilienkaufpreis über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) funktioniert so:

  • Bei Neubauten und Altbauten, die nach dem 31. Dezember 1924 erbaut wurden: 2 Prozent pro Jahr über die Dauer von 50 Jahren.
  • Bei Denkmalobjekten, die vor 1925 erbaut wurden: 2,5 Prozent pro Jahr über die Dauer von 40 Jahren.
  • Bei neu geschaffenem Wohnraum gibt es zusätzlich die Sonder-AfA, sofern der Bauantrag dafür nach dem 31. August 2018 und vor 1. Januar 2022 gestellt wurde und der neu geschaffene Wohnraum die Anforderungen der Bundesregierung erfüllt: 5 Prozent pro Jahr über einen Zeitraum von vier Jahren; maximal absetzbar sind 2.000 Euro pro Quadratmeter.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die AfA nur auf das Gebäude erfolgen darf, da sich das Grundstück im steuerlichen Sinne nicht abnutzt. Wer die Immobilie nur zum Teil vermietet, darf die Grunderwerbsteuer außerdem nur anteilig, entsprechend dem vermieteten Gebäudeteil, von der Steuer absetzen. Dabei ist es nicht möglich, die Grunderwerbsteuer auf den Mieter umzulegen.

Tipp 4: Bei Teilgewerbe Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe absetzen

Wer seine neue Immobilie ganz oder teilweise gewerblich nutzen will, kann ebenfalls steuerliche Vorteile geltend machen. „In einem Teilgewerbe ist es möglich, die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe nachträglich von der Steuer abzusetzen“, erklärt Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik von Haus & Grund Deutschland. Jedoch müssten die Eigentümer klar zwischen privatem und gewerblich genutztem Teil differenzieren. Dazu sollten sie den Kaufpreis im Kaufvertrag nach dem Verhältnis der privat und gewerblich genutzten Fläche aufteilen.

Tipp 5: Immobilie wird unter Verwandten verkauft

Wer seine Immobilie an Verwandte in gerade Linie verkauft, muss keine Grunderwerbsteuer zahlen. Verkäufe in gerader Linie sind Verkäufe zwischen: Eltern und Kindern, zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Eheleuten. Auch Ehepartner der in gerader Linie verwandten Familienmitglieder - etwa der Schwiegersohn - und adoptierte Kinder profitieren von der Steuerbefreiung.

Achtung: Wird die Immobilie unter Geschwistern verkauft, muss die Grunderwerbsteuer gezahlt werden.

Solar- oder Photovoltaikanlage: Wann gehört der hierauf entfallende Kaufpreisanteil zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer?

Zählt ein Gegenstand zu den Gebäudebestandteilen, so gehört er mit zur Immobilie und ist grunderwerbsteuerpflichtig. Ist er kein Gebäudestandteil, so kann der Wert des Gegenstandes im Immobilienkaufvertrag gesondert aufgeführt werden und der Wert aus dem Immobilienkaufpreis herausgerechnet werden, so dass die Grunderwerbsteuer niedriger ausfällt. Bei Solar- und Photovoltaikanlagen gilt:

  • Solaranlagen werden überwiegend zur Warmwasserversorgung verwendet, etwa für Wasser im sanitären Bereich oder zur Raumheizung. Heizungsanlagen sind in der Regel Gebäudebestandteile. Das heißt, der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ist grunderwerbsteuerpflichtig.
  • Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung mit Strom sind, sofern sie dem Eigenbedarf dienen, Gebäudebestandteile. Entsprechend ist für ihren Kaufpreisanteil Grunderwerbsteuer zu zahlen.
  • Photovoltaikanlagen im Gewerbebetrieb sind Betriebsvorrichtungen. Das heißt, sie gehören unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen für einen Gebäudebestandteil erfüllen oder nicht, nicht zum Grundstück (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Auf ihren Kaufpreisanteil entfällt keine Grunderwerbsteuer.
  • Dachziegel-Photovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbes genutzt werden. Allerdings dienen sie gleichzeitig als Ersatz für die andernfalls erforderliche Dacheindeckeng, zum Beispiel mit Ziegeln. Daher ist für ihren Kaufpreisanteil Grunderwerbsteuer zu zahlen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG).

Die Grunderwerbsteuer nachträglich mindern oder zurückfordern

Wenn Immobilienkäufer bereits Grunderwerbsteuer bezahlt haben und nachträglich den Kaufpreis mindern oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten, können sie sich nachträglich Steuern zurückholen. Denn die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich am Wert der Immobilie – wird dieser aufgrund eines Mangels herabgesetzt, können die Eigentümer auf Antrag Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Es gibt jedoch eine Frist: Der Wert der Immobilie muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb gemindert werden (§16 Abs. 3 GrEStG).

Gleiches gilt, wenn der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren aufgehoben wird. Auf Antrag können sich die Immobilieneigentümer die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt dann sogar vollständig zurückzahlen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Grunderwerbsteuer und Grundsteuer?

Im Unterschied zur einmalig zu zahlenden Grunderwerbsteuer wird die Grundsteuer jährlich fällig und wird direkt von der zuständigen Gemeinde eingezogen.

Info: Die Grundsteuer wurde reformiert und wird derzeit neu berechnet. Ab 1. Januar 2025 wird dann die neue Grundsteuer fällig.

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