Ratgeber

Mieten steigen weiter: Kannst du dich dagegen wehren?

Seit Jahren kennen die Mieten in Deutschland nur eine Richtung: Nach oben. Das belegen auch aktuelle Zahlen einer immowelt Analyse. Mieter stellt das vor finanzielle Belastungen, vor allem wenn der Vermieter die Miete im bestehenden Mietvertrag erhöht. Doch müssen Mieter das einfach so hinnehmen?

Mieterhöhung: In diesem Rahmen ist sie zulässig

Grundsätzlich steht es dem Vermieter frei, die Miete bis auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu erhöhen. Dabei handelt es sich um den Durchschnitt aller Mieten in der Region in den letzten 6 Jahren. Allerdings gilt das nur in einem vorgegebenen Rahmen. Am wichtigsten ist hierbei, dass sich die Kaltmiete innerhalb von 3 Jahren nicht über 20 Prozent erhöhen darf. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten sind es sogar nur 15 Prozent. Auch darf die Kaltmiete höchstens alle 15 Monate angepasst werden.

Andere Regelungen gelten dagegen, bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung. In diesem Fall darf der Vermieter bis zu 8 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahreskaltmiete umlegen. Dafür müssen jedoch einige Vorgaben erfüllt sein.

 

Kleine Fehler machen Mieterhöhung ungültig

Spätestens zum Ende des zweiten Monats nach Erhalt einer Mieterhöhung sind Mieter verpflichtet, der Erhöhung schriftlich zuzustimmen. Allerdings nur, wenn die Mieterhöhung formell fehlerfrei ist. Gibt es Fehler in folgenden grundlegenden Formalien, ist das Mieterhöhungsschreiben formell unwirksam:

  • Absender
  • Datum
  • Nennung aller im Mietvertag aufgeführten Mieter
  • Datum, ab wann die Mieterhöhung eintritt
  • Vollmachtsurkunde im Original, falls Vertreter unterschreibt

Finden sich formale Fehler, sollte der Mieter das Schreiben dennoch von einem Profi überprüfen lassen. Das kann ein Anwalt sein, aber auch Mietervereine und einige Dienstleister bieten so etwas an. Nur nach einer genauen Prüfung ist der Mieter auf der sicheren Seite, wenn er der Mieterhöhung nicht nachkommt. Ansonsten könnte der Vermieter das Mietverhältnis unter Umständen kündigen.

 

Vorsicht bei Staffel- oder Indexmieten

Eine Ausnahme von der Kappungsgrenze bilden Staffel- und Indexmietverträge. In diesen Fällen einigen sich Mieter und Vermieter bereits bei Vertragsabschluss auf die automatische Erhöhung der Miete. Die Miete steigert sich dann entweder regelmäßig um einen festgelegten Betrag (Staffelmiete) oder orientiert sich am Wert des Verbraucherpreisindex (Indexmiete). In beiden Fällen kann sich der Mieter nicht gegen die Mieterhöhung wehren. Allerdings müssen Mieter in beiden Fällen keine Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung fürchten. Diese darf der Vermieter dann nicht verlangen.

Du suchst ein neues Zuhause?

Immobilie finden

(3)
5 von 5 Sternen
5 Sterne
 
3
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Das könnte dich auch interessieren

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.