Ratgeber

Mietvertrag: Vorsicht Fallen

Wohnungsnot und immer weiter steigende Mieten machen die Wohnungssuche oft schwer. Wer endlich eine Wohnung gefunden hat, unterschreibt seinen Mietvertrag vielleicht zu voreilig – ohne ihn gründlich zu lesen. immowelt fasst die häufigsten Fallen im Mietvertrag zusammen.

Falle 1: Kündigungsverzicht vereinbart

Wer einen Mietvertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht unterschreibt, verpflichtet sich dazu, seine Wohnung eine bestimmte Zeit lang nicht zu kündigen. Im Gegenzug kann ihm in diesem Zeitraum aber auch nicht zum Beispiel wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Dr. Klaus Lützenkirchen, Fachanwalt für Mietrecht in Köln, erklärt: „Der Mietvertrag wird für die vereinbarte Dauer von bis zu vier Jahren unkündbar.“

Gunther Geiler, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Nürnberg, erklärt: „Die Kündigung ist ein existentielles Recht, das sich niemand beschneiden lassen sollte, der sich nicht sicher sein kann, die Wohnung für lange Zeit zu halten.“

Mieter sollten bedenken, dass es einige Kündigungsgründe gibt, die nicht vorhersehbar sind: ein neuer Job, Arbeitslosigkeit oder pflegebedürftige Eltern. Gerade in solchen Situationen hat der Mieter dann ein Problem, wenn er einem gegenseitigem Kündigungsverzicht zugestimmt hat. Gunther Geiler erklärt: „Raus zu kommen ist nur möglich, wenn der Vermieter geneigt ist. Er kann im Gegenzug Forderungen stellen, zum Beispiel die Zahlung einer Ablösesumme, um vorzeitig auszuziehen.“  Wenn der Vermieter jedoch nicht mit sich reden lässt, bleibt der Mietvertrag bis zum Ende des Kündigungsverzichts gültig und die Miete muss weiterhin bezahlt werden.

Komme ich trotz Kündigungsverzicht früher aus meinem Mietvertrag?

Will ein Mieter vorzeitig aus der Wohnung raus, so sollte er prüfen, ob der Kündigungsverzicht wirksam vereinbart wurde. Denn an diese Klauseln werden strenge Anforderungen gestellt. Laut geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind folgende Faktoren für die Wirksamkeit des Kündigungsverzichts wichtig:

  • Es muss sich um einen beidseitigen Kündigungsverzicht handeln, eine Klausel, die nur dem Mieter die Kündigung untersagt, ist nicht wirksam.
  • Ist ein Staffelmietvertrag vereinbart, so darf der einseitige Kündigungsausschluss nicht über die ersten 4 Jahre hinausgehen, ansonsten ist die Klausel unwirksam.
  • Der Kündigungsverzicht darf generell maximal auf 4 Jahre vereinbart sein. Geht es darüber hinaus, ist die Klausel unwirksam.

Doch Achtung! Dies gilt nur bei sogenannten Formularklauseln. Wurde eine Individualvereinbarung mit dem Vermieter getroffen, kann sowohl ein einseitiger Kündigungsverzicht als auch eine längere Dauer als 4 Jahre möglich sein. Derlei individuelle Vereinbarungen unterliegen jedoch so strengen Regeln, dass sie nur selten in Mietverträgen zu finden sind. Ein Hauptmerkmal ist, dass Mieter und Vermieter tatsächlich verhandelt haben und die Klausel nicht nur vorgelegt und abgenickt wurde.

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Falle 2: Staffelmiete vereinbart

Hast du einen Staffelmietvertrag bedeutet das, dass die Miete zu festen Zeitpunkten automatisch um einen bestimmten Betrag steigt. Eine solche Mieterhöhung darf laut Gesetz höchstens einmal jährlich stattfinden und schließt weitere Mieterhöhungen, auch aufgrund einer möglichen Modernisierung, aus.

Wenn die Miete jedes Jahr steigt, die Finanzen des Mieters aber nicht, kann er mit der Zeit in finanzielle Not geraten. Gunther Geiler vom Mieterbund in Nürnberg warnt außerdem: „Oft ist die Staffelmiete auch mit einem Kündigungsverzicht verbunden.“ Wird der Mieter arbeitslos, kann ihn die Staffelmiete zusammen mit dem Kündigungsverzicht umso härter treffen.

Aber: Nicht jede Staffelmiete ist schlecht. Dr. Klaus Lützenkirchen sagt: „Wo der Wohnungsmarkt angespannt ist, kann eine Mietstaffel von ein bis zwei Prozent im Jahr sogar von Vorteil sein.“ Denn wenn der Mieter keine Staffelmiete vereinbart hat und die ortsübliche Vergleichsmiete steigt, ist es möglich, dass die Standardmiete auf die vor Ort übliche Miete steigt. Eine solche Mieterhöhung muss der Mieter laut Bürgerlichem Gesetzbuch in der Regel hinnehmen (§ 558 BGB).

Falle 3: Betriebskosten sind zu niedrig angesetzt oder es gibt eine Betriebskostenpauschale

Die Betriebskosten, die zur Nettokaltmiete hinzukommen, begleicht der Mieter in der Regel in Form einer monatlichen Vorauszahlung. Hat er am Ende des Jahres zu viel gezahlt, bekommt er das Geld wieder zurück. Hat er mehr verbraucht, als die Vorauszahlung abdeckt, muss er nachzahlen.

Wer eine Vorauszahlung mit dem Vermieter vereinbart, sollte darauf achten, dass diese nicht zu niedrig angesetzt ist, weil sonst am Ende des ersten Abrechnungszeitraums das böse Erwachen und eine hohe Nachzahlung warten können.

Wenn der Mieter unterschreibt, dass er diese Kosten dem Vermieter nicht als Vorauszahlung, sondern als Betriebskostenpauschale zahlt, tappt er damit unter Umständen in eine andere Kostenfalle. Bei einer Betriebskostenpauschale muss der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erstellen, es gibt keine Nachzahlung und auch keine Rückerstattung. Ist die Betriebskostenpauschale zu hoch, wird sie zum Nachteil für den Mieter. Gunther Geiler erklärt: „Wenn der Mieter geringere Betriebskosten verursacht, bekommt er sein Geld trotzdem nicht zurück.“

Eher unwahrscheinlich, aber möglich ist jedoch auch, dass die Kostenpauschale vom Vermieter zu niedrig angesetzt wurde. In dem Fall profitiert der Mieter davon, weil er mehr verbraucht, als er bezahlen muss. Die Differenz muss in dem Fall der Vermieter übernehmen.

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Falle 4: Wohnungsgröße ist unverbindlich angegeben

Für die Verteilung der Betriebskosten, etwa bei einem Verteilerschlüssel nach Wohnungsgröße, ist die Größe der Wohnung wichtig. Die Wohnungsgröße kann im Mietvertrag verbindlich oder unverbindlich angegeben werden. Beides ist rechtens, doch nur wenn die Wohnungsgröße verbindlich im Mietvertrag steht, kann sich der Mieter auf sie berufen. Eine Größenangabe ist auch dann verbindlich, wenn sie im Vertrag nur ungefähr, in „ca.“, angegeben wird (BGH VIII ZR 144/09). Am besten misst du deine Wohnung aus.

Wird jedoch beispielsweise der Zusatz „diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes“ hinzugefügt, so gilt die Angabe als unverbindlich (BGH VIII ZR 306/09), obwohl sie im Mietvertrag festgeschrieben wurde. Das ist auch der Fall, wenn die Wohnungsgröße nur mündlich mitgeteilt wurde.

Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass die Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, sagt Dr. Klaus Lützenkirchen: „Der Mieter muss nachweisen, dass die Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Erst dann, und wenn die Größenabweichung der Wohnung 10 Prozent überschreitet, kann er die Miete mindern.“

Falle 5: Bemerkte, aber unangesprochene Mängel

Mit seiner Unterschrift akzeptiert der Mieter die Wohnung so, wie er sie gesehen hat. Wenn der Mieter also bei der Besichtigung einen Sprung im Fenster gesehen hat oder gemerkt hat, dass die Türgriffe wackeln, gelten diese Mängel als vertragsgemäßer Zustand der Wohnung und damit als hingenommen. „Dann kann der Mieter hinterher zwar Reparaturen vom Vermieter fordern, nicht aber die Miete mindern“, verdeutlicht Dr. Klaus Lützenkirchen.

Gunther Geiler vom Mieterbund rät daher, schon bei der Besichtigung Mängel anzusprechen und zu regeln, dass der Vermieter sich um die Reparatur kümmert.

Falle 6: Kleinreparaturklausel vereinbart

Ist im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthalten, muss der Mieter die Kosten für kleinere Reparaturen selbst zahlen. Diese Art von Reparaturen betreffen alle direkt und häufig genutzten Bestandteile der Wohnung, etwa einen tropfenden Wasserhahn, ein klemmendes Türschloss oder ein undichtes Fenster (§ 28 Abs. 3 S.2, II. Berechnungsverordnung).

Wie viel der Mieter höchstens für eine solche Reparatur ausgeben muss, ist auf bestimmte ortsübliche Höhen begrenzt. Dr. Klaus Lützenkirchen sagt: „Von Ort zu Ort sehen die Gerichte die Kostenobergrenze anders. In Köln sind es 150 Euro, in Hannover weniger.“ Der Mieter muss also vor Ort schauen, welche Grenze üblich ist. Gunther Geiler meint: „Die gesamten Kosten sollten zudem im Jahr nicht mehr als eine Nettokaltmiete betragen.“

Info: Ist die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag falsch formuliert, ist sie ungültig. Ist beispielsweise eine zu hohe Kostenobergrenze vereinbart oder der Mieter soll auch Reparaturen an Elektrik oder Ähnlichem vornehmen, kann er diese Klausel ignorieren.

Falle 7: Haftungsfrage bei mehreren Mietern

Wird eine Wohnung von mehr als einer erwachsenen Person bezogen, muss im Mietvertrag deutlich vereinbart sein, ob es einen Hauptmieter mit mehreren Untermietern gibt oder ob alle gleichberechtigte Hauptmieter sind. Jede Variante hat Vor- und Nachteile.

  • Variante 1 – alle unterschreiben als Hauptmieter: Ein einzelner Mieter kann die Wohnung nur kündigen, wenn alle anderen Vertragspartner – also seine Mitmieter und der Vermieter – die Kündigung ebenfalls unterschreiben. Außerdem haften die Mitbewohner gesamtschuldnerisch für die Miete. Wenn ein Mieter seinen Anteil nicht zahlt, stehen dennoch alle Mitbewohner für die Gesamtmiete in der Pflicht.
  • Variante 2 – einer unterschreibt als Hauptmieter: Der Hauptmieter kann allein darüber entscheiden, wer Untermieter in der Wohnung wird. Je nach Vertragsvereinbarung muss er dafür die Zustimmung seines Vermieters einholen. Gunther Geiler erklärt den Nachteil dieser Variante: „Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter als einziger auf die volle Mietschuld.“ Wenn ein Mitbewohner also seine Miete nicht zahlt, muss der Hauptmieter trotzdem für die volle Miete beim Vermieter einstehen und sie notfalls selbst zahlen.

Fallen vermeiden: Mietvertrag gründlich lesen

Viele vertragliche Vereinbarungen sind zwar rechtlich in Ordnung, aber schlecht für den Mieter. Je nach Klausel können dem Mieter Kosten und Pflichten auferlegt werden, die er so noch nicht auf dem Schirm hat. Gunther Geiler vom Mieterbund warnt: „Mit einer vorschnellen Unterschrift unter einem ungeprüften Mietvertrag hat der Mieter im Nachhinein vielleicht einen fatalen Fehler gemacht.“ Bevor der Mieter den Mietvertrag unterschreibt, sollte er laut Gunther Geiler 2 Fragen klären:

  • Abhängigkeit: Komme ich raus aus dem Mietvertrag, wenn ich will und muss?
  • Kosten: Wie hoch sind die Kosten für die Wohnung, kann und will ich sie tragen?

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Gunther Geiler erklärt: „Vorsicht bei Kündigungsverzicht und der Art der Betriebskosten ist besonders wichtig.“ Die doppelte Dosis an Fallen kann den Mieter umso härter treffen: Im Extremfall zahlt er zu hohe Betriebskosten und kann die Wohnung nicht einmal kündigen. Wer den Mietvertrag genau durchliest, fällt nicht so leicht auf diese Fallen herein.

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