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Mustermietvertrag: Wirksame Klauseln nur in neuen Verträgen

Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, verwenden Vermieter in aller Regel einen Mustermietvertrag mit so genannten Formularklauseln. Ältere Mustermietverträge entsprechen allerdings oft nicht der neueren Rechtsprechung, weil sie Klauseln enthalten, die heute unwirksam sind – und das kann kostspielige Folgen für den Vermieter haben.

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Worauf muss ich bei Mustermietverträgen achten?

Vermieter sollten darauf achten, dass sie aktuelle Mustermietverträge verwenden, die die neuere Rechtsprechung beachten. Denn es birgt Gefahren, alte Vordrucke zu verwenden, die noch in der Schublade liegen: Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat viele Formularklauseln, die früher gang und gäbe waren, inzwischen als unwirksam verworfen. Und das kann für den Vermieter kostspielige Folgen haben.

Auf diese 7 ungültigen Klauseln sollten Vermieter achten:

1. Alter Mustermietvertrag enthält oft unwirksame Schönheitsreparaturklausel

In vielen älteren Mietvertragsmustern finden sich Renovierungsklauseln, die nach neuerer Rechtsprechung unwirksam sind. Verlangt der Vermieter vom Mieter beispielsweise, dass er bei Auszug Wände, Fenster und Türen streichen muss, ist diese Regelung hinfällig. Der Grund: Es handelt sich um eine starre Fälligkeitsregel. Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter nur dann streichen muss, wenn es auch wirklich notwendig ist (Az.: VIII ZR 361/03). In einem solchen Fall kann der Mieter die Wohnung also unrenoviert verlassen, obwohl etwas anderes im Mietvertrag steht.

Vermieter sollten also darauf achten, dass der Mustermietvertrag eine flexible Renovierungsklausel enthält: Endrenovierungsklauseln machen die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen immer unwirksam genauso wie starre Klauseln, bei denen im Mietvertrag feste Zeitintervalle für Renovierungen vorgesehen sind. Heißt es im Fristenplan, der Mieter müsse spätestens nach einer Anzahl von Jahren bestimmte Arbeiten erledigen, muss er deshalb gar nicht renovieren.

Wirksam sind Klauseln dann, wenn sie flexibel sind. In solchen Klauseln heißt es, dass Mieter „im Allgemeinen“ oder „falls erforderlich“ nach einer bestimmten Anzahl von Jahren bestimmte Renovierungen vornehmen müssen.

Generell unwirksam sind Renovierungsklauseln zudem dann, wenn eine Wohnung zu Mietvertragsbeginn unrenoviert war – denn in diesem Fall würde der Mieter ja für den Verschleiß seines Vormieters aufkommen (Az.: VIII ZR 185/14).

Gleichzeitig ist es nicht möglich, den Mieter zu allen Renovierungsarbeiten zu verpflichten. Üblich sind lediglich Maler- und Tapezierarbeiten. Einen abgewohnten Teppich muss der Mieter dagegen nicht ersetzen – es sei denn, er hat ihn übermäßig beschädigt. Auch zum Abschleifen von Parkettböden kann ein Vermieter einen Mieter nicht verpflichten.

Auch so genannte Abgeltungsklauseln sind grundsätzlich unwirksam. Mit solchen Klauseln sollen Mieter verpflichtet werden, anteilig Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu zahlen. Dazu sind sie aber grundsätzlich nicht verpflichtet.

Achtung: Eine unwirksame Abgeltungsklausel führt nicht dazu, dass die eigentliche Renovierungsklausel unwirksam wird, da hier zwei unterschiedliche Sachverhalte geregelt werden. Sie wirkt fort, wenn sie nach den Maßstäben der BGH-Rechtsprechung den Mieter nicht unangemessen benachteiligt, also zum Beispiel einen flexiblen Fristenplan enthält.

Wichtig: Enthält eine Renovierungsklausel nur einen kleinen Abschnitt, der unwirksam ist, so ist die Klausel zur Gänze unwirksam. Das kann zum Beispiel bereits dann der Fall sein, wenn die Formularklauseln an sich zwar flexible Fristen enthalten, der Mieter aber dazu verpflichtet wird, die Wände in Weiß zu streichen.

2. Unwirksame Kleinreparaturklausel

Eine Klausel, die ebenfalls in vielen Vordrucken von Mietverträgen steht, ist die Kleinreparaturklausel. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch muss der Vermieter dafür sorgen, dass sich die Wohnung in einem Zustand befindet, der ihren vertragsgemäßen Gebrauch erlaubt. Das bedeutet, dass er verpflichtet ist, Reparaturen auf seine eigenen Kosten vorzunehmen. Abweichend davon, kann im Mietvertrag allerdings vereinbart werden, dass der Mieter für bestimmte Kleinreparaturen aufkommen muss.

Liegen die Kosten für eine Reparatur unter einer bestimmten Grenze, zahlt der Mieter, liegen sie darüber, zahlt der Vermieter. Zu hoch darf diese Grenze jedoch nicht sein. Wo genau sie liegt, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Heute bewegen sich die als zulässig angesehenen Beträge zwischen 75 und 110 Euro. Sieht ein Mietvertrag eine höhere Grenze vor, so läuft der Vermieter Gefahr, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist und er Kleinreparaturen grundsätzlich selbst bezahlen muss.

Zusätzlich muss der Mietvertrag auch eine Belastungsobergrenze beinhalten, sodass der Mieter nicht unendlich viele Kleinreparaturen pro Jahr tragen muss. Auch die Höhe dieser Grenze wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt – üblich sind sechs bis acht Prozent der Jahresbruttokaltmiete.

Hinzu kommt, dass nur solche Gegenstände von der Kleinreparaturklausel betroffen sind, die auch dem „häufigen Zugriff“ des Mieters unterliegen – also beispielsweise Wasserhähne oder das Heizungsthermostat. Sieht eine Klausel aber beispielsweise vor, dass der Mieter auch für Schäden an Rohren oder der in der Wand liegenden Elektrik aufkommen muss, könnte das dazu führen, dass die Klausel unwirksam wird.

3. Vermieter darf Haustierhaltung nicht grundsätzlich verbieten

Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, die es dem Mieter grundsätzlich verbieten, in seiner Wohnung Haustiere zu halten, wie der BGH entschieden hat (Az.: VIII ZR 168/12). Kleintiere wie Wellensittiche oder Hamster sind grundsätzlich erlaubt. Die Haltung von größeren Tieren wie Hunden oder Katzen kann der Vermieter von seiner Zustimmung im Einzelfall abhängig machen. Ablehnen kann er sie aber auch nur, wenn er dafür gute Gründe hat – beispielsweise, wenn ohnehin schon zu viele Tiere in einer kleinen Wohnung leben.

4. Kein Verbot der Mietminderung

Ebenfalls nicht einschränken dürfen Vermieter das Recht des Mieters auf Mietminderung. Hat eine Wohnung einen Mangel, darf der Mieter die monatliche gezahlte Miete anteilig reduzieren – eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass eine Mietminderung nicht möglich ist, ist laut BGB unwirksam.

5. Unwirksame Kautionsvereinbarung

Der Vermieter kann von seinem neuen Mieter eine Kaution als Mietsicherheit verlangen. Die Höhe der Kaution darf gemäß Paragraf 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) allerdings maximal 3 Monatsmieten betragen. Verlangt der Vermieter vom Mieter eine höhere Kaution oder neben einer Kaution in Höhe von 3 Monatskaltmieten zusätzlich zum Beispiel eine Bürgschaft, so ist eine solche Vereinbarung unwirksam.

Nur dann, wenn der Mieter von sich aus eine höhere Kaution anbietet, ist ein Überschreiten der zulässigen Höchstgrenze nach der – allerdings schon älteren – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wirksam (Az.: IX ZR 16/90). In allen anderen Fällen gilt, dass der Mieter eine unwirksam vereinbarte Kaution zurückverlangen kann.

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6. Zu lange Kündigungsfristen

Bei unbefristeten Mietverträgen kann ein Mieter am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Mietvertragsklauseln, die für den Mieter längere Kündigungsfristen vorsehen sind unwirksam, es gilt dann die gesetzliche Regelung.

Allerdings kann der Vermieter mit einer Zusatzklausel einen Mieter länger an den Mietvertrag binden: Es kann ein beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart werden, allerdings maximal für 4 Jahre. Eine solche Klausel ist allerdings auch nur dann wirksam, wenn der Mieter auch tatsächlich für maximal 4 Jahre an den Vertrag gebunden ist.

Heißt es in der Klausel dagegen, dass der Mieter erst nach Ablauf der 4 Jahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, wäre die Klausel unwirksam, weil der Mieter dann für 4 Jahre und 3 Monate an den Vertrag gebunden wäre. Dann ist die Klausel insgesamt unwirksam mit der Folge, dass der Mieter jederzeit mit der dreimonatigen Frist kündigen kann.

Auch mittels eines Zeitmietvertrags kann ein Vermieter einen Mieter länger an sich binden. Allerdings bedarf es dann eines Befristungsgrundes, etwa späterer Eigenbedarf des Vermieters. Fehlt ein solcher Befristungsgrund im Mietvertrag, so ist die Vereinbarung unwirksam – es gilt für den Mieter dann die dreimonatige Kündigungsfrist.

7. Fehlerhafte Vereinbarung über Betriebskosten

Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Fehlt eine solche Klausel, so muss der Vermieter die Betriebskosten tragen. Für eine vertragliche Vereinbarung der Umlage reicht es aus, wenn im Vertrag steht, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat.

Alternativ kann in der Klausel aber auch der Betriebskostenkatalog einzeln aufgeführt werden, Abrechnen darf der Vermieter allerdings nur solche Positionen, die die Betriebskostenverordnung vorsieht. Eine Mietausfallversicherung oder Bankgebühren zählen nicht zu den Betriebskosten, sondern betreffen die private Vermögensverwaltung des Vermieters.

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Vorsicht vor alten Formularen

Allgemein gilt: Die Rechtsprechung des BGH hat das deutsche Mietrecht in den vergangenen Jahren immer mieterfreundlicher ausgelegt. So manche Mietvertragsklausel wurde als unangemessene Benachteiligung des Mieters ausgelegt und vom BGH gekippt. Wer heute noch alte Formularmietverträge verwendet, muss immer damit rechnen, dass ein Gericht im Streitfall zugunsten des Mieters entscheiden wird.

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